Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6054
BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20 (https://dejure.org/2021,6054)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.2021 - 9 C 4.20 (https://dejure.org/2021,6054)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 (https://dejure.org/2021,6054)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6054) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KAG HE § 10 Abs. 2; VO PR Nr. 30/53 § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8; LSP Nr. 4 Abs. 2, Nr. 34; EnWG § ... 48 Abs. 1, § 117; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Preisrechtliche Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 KAG HE 2013, § 2 Abs 1 PreisV 30/53, § 5 Abs 1 PreisV 30/53, § 8 PreisV 30/53

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang mit der Heranziehung zu Wassergebühren; Die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gehören zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht; Bei der preisrechtlichen Prüfung eines ...

  • rewis.io

    Preisrechtliche Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe

  • doev.de PDF

    Wassergebühren; preisrechtliche Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang mit der Heranziehung zu Wassergebühren; Die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gehören zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht; Bei der preisrechtlichen Prüfung eines ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang mit der Heranziehung zu Wassergebühren; Die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gehören zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht; Bei der preisrechtlichen Prüfung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wassergebühren - und die städtischen Konzessionsabgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 168
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Dies betrifft zunächst die Bestimmung der im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähigen Kosten anhand des landesrechtlichen - und damit irrevisiblen - Kostenbegriffs (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 16) einschließlich der Einordnung der Konzessionsabgabe als Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG HE.

    Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann; in Verbindung mit der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO soll sie davor schützen, dass eine Überraschungsentscheidung ergeht, durch die dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wird, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 7.14

    Kommunale "Bettensteuer"; fehlende Identität von Steuerschuldner und

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Anknüpfungspunkt der Prüfung war zwar die Erforderlichkeit der Kosten nach § 10 Abs. 2 KAG HE; das öffentliche Preisrecht wurde aber weder auf der Grundlage von Landesrecht herangezogen, um dieses zu ergänzen oder auszulegen, noch ist es durch eine Verweisungsnorm des Landesgesetzgebers in das Landesrecht inkorporiert und in seinem sachlichen Anwendungsbereich erweitert worden (vgl. zur Abgrenzung der Anwendung bundesrechtlicher Normen als Bundesrecht oder Landesrecht etwa BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 B 7.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Beachtung der Vorgaben des bundesrechtlichen Preisrechts stellt sich deshalb als revisible Vorfrage für die Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 2 KAG HE (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 B 7.14 - juris Rn. 3).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 K 6/99

    Die "Konzessionsabgabe" eines Eigenbetriebs ist nicht gebührenfähig

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Aus diesem Grund kann auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf seine bisherige Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zur Gebührenfähigkeit von Konzessionsabgaben (OVG Schleswig, Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 - juris Rn. 15 ff., dem folgend VGH Kassel, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 5 UZ 2618/04 - juris Rn. 3; ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 196/19 - juris Rn. 8 ff.) den Bundesrechtsverstoß nicht ausräumen.

    Der Ansatzfähigkeit einer vom Eigenbetrieb entrichteten Konzessionsabgabe wird entgegengehalten, dass dem Eigenbetrieb im Verhältnis zur Gemeinde keine eigene Rechtsfähigkeit zukomme, so dass es bereits an einer wirksamen privatrechtlichen Vereinbarung als Grundlage für die Konzessionsabgabe fehle und die Zahlung der Abgabe nur eine sonderrechtsbedingte Verschiebung darstelle; maßgeblich sei, was bei der Gemeinde selbst durch den Betrieb der gebührenrechnenden Einrichtung als Summe von aufwandgleichen Grundkosten und Zusatzkosten anfalle (OVG Schleswig, Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 - juris Rn. 16, 18).

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Ein allgemeiner Grundsatz, der das Verwaltungsrecht des Bundes und/oder der Länder ergänzt, ist vielmehr jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, zu dessen Ergänzung er herangezogen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217 ).
  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Auch die Prüfung der Ansatzfähigkeit dieser Kosten am Maßstab des Grundsatzes der Erforderlichkeit ist dem Landesrecht zuzuordnen (vgl. Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 153; zur Verbindlichkeit des Aussagegehalts des Grundsatzes der Erforderlichkeit für das Revisionsgericht auch BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 23).
  • BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 2.15

    Anbieter; Auftrag; Auftraggeber; Markt; Marktpreis; betriebssubjektiver

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 19.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 B 34.99

    Preise, Preisrecht, Preise bei öffentlichen Aufträgen, öffentliche Aufträge,

    Auszug aus BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20
    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • VG Düsseldorf, 27.02.2018 - 5 K 15795/16

    Rekommunalisierung; Fremdleistungsentgelte; Wegenutzungsentgelt;

  • VGH Hessen, 06.07.2005 - 5 UZ 2618/04
  • VGH Hessen, 20.01.2016 - 5 A 1471/15

    Niederschlagswassergebühr

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

  • BVerwG, 01.10.1997 - 8 B 209.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • OVG Saarland, 07.05.2020 - 1 A 196/19

    (Keine) Entrichtung eines Fremdleistungsentgelts seitens eines Eigenbetrieb einer

  • VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1305/17

    Wassergebühr

  • VG Kassel, 27.03.2017 - 6 K 412/13

    Wassergebühren in Kassel (Rekommunalisierung)

  • VGH Hessen, 30.11.2023 - 5 A 1290/21

    Zur gebührenmindernden Berücksichtigung einer Wasserkonzessionsabgabe

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit Beschluss vom 21. Juli 2020 - 9 B 18.19 - zugelassen sowie das Urteil des Senats mit Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Dem steht nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - entgegen.

    Insoweit hat es mit den von der Beklagten bemühten Ausführungen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 -, juris Rn. 23) allein die kostenbezogene Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts thematisiert und klargestellt, dass mit der Forderung nach einer wirtschaftlichen Betriebsführung in Nr. 4 Abs. 2 LSP der Betrieb des Auftragnehmers - hier also der NSG - gemeint und die Preis-Leistungs-Relation innerhalb des öffentlichen Auftragsverhältnisses entscheidend ist.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil zu der von der NSG nach § 9 des Konzessionsvertrags geschuldeten Konzessionsabgabe i.S.v. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 117 Energiewirtschaftsgesetz ausgeführt, sie stelle die Gegenleistung für die der NSG nach § 2 Abs. 1 des Konzessionsvertrags eingeräumte Befugnis dar, die öffentlichen Straßen und Verkehrswege zur Errichtung und zum Betrieb aller für die Versorgung von Letztverbrauchern erforderlichen Leitungen zu benutzen (so BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 -, juris Rn. 28).

    Die Konzessionsabgabe, zu deren Zahlung sich die NSG wirksam vertraglich verpflichtet habe, falle damit zwangsläufig mit der Erbringung der nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag geschuldeten Leistungen der NSG an (so BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 20.12.2023 - 9 BN 4.23

    Normenkontrolle gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Einstellung der

    Sowohl der Begriff der öffentlichen Einrichtung als auch der Kostenbegriff sind jedoch dem Landesrecht zuzuordnen und daher grundsätzlich nicht revisibel (vgl. zum Einrichtungsbegriff BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 14 und zum Kostenbegriff BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - âEURŒBVerwGE 172, 46 Rn. 16; jeweils m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - 6 A 10646/22

    Tierkörperbeseitigung; Genehmigung einer Entgeltliste; Gebührenbemessung anhand

    43 Nach alledem sieht der Landesgesetzgeber einen zweistufigen Prüfungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Erteilung der Genehmigung der Entgeltliste vor: Zum einen sind die entgeltfähigen Kosten auf Grundlage der inkorporierten preisrechtlichen Vorschriften zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 -, juris Rn. 22 f.).

    Wie der Beklagte zutreffend ausführt, enthalten insbesondere die §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 allgemeine marktwirtschaftliche Grundsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021, a.a.O., juris Rn. 22), vor allem müssen Selbstkostenpreise "auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt" (§ 5 Abs. 1) und Selbstkostenfestpreise "auf Grund von Kalkulationen" ermittelt werden (§ 6 Abs. 2).

  • BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 5.23
    Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen - und damit nicht revisiblen - Kostenbegriff (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - BVerwGE 172, 46 Rn. 16); sie ist daher vom Revisionsgericht ebenso wenig zu überprüfen wie die Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG.
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91 SächsWG (Abgabe für Wasserentnahme) wird § 46 WHG nicht mit der Folge ins Landesrecht inkorporiert, dass die Norm als landesrechtliche Regelung zur Anwendung kommt; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - juris Rn. 19 m.w.N., für die Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen - und damit nicht revisiblen - Kostenbegriff (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - BVerwGE 172, 46 Rn. 16); sie ist daher vom Revisionsgericht ebenso wenig zu überprüfen wie die Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG.
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines

    Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91 SächsWG (Abgabe für Wasserentnahme) wird § 46 WHG nicht mit der Folge ins Landesrecht inkorporiert, dass die Norm als landesrechtliche Regelung zur Anwendung kommt; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - juris Rn. 19 m.w.N., für die Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 35.20

    Klärungsbedürftigkeit der generellen Befreiung von der Festsetzung einer

    Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91 SächsWG (Abgabe für Wasserentnahme) wird § 46 WHG nicht mit der Folge ins Landesrecht inkorporiert, dass die Norm als landesrechtliche Regelung zur Anwendung kommt; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - juris Rn. 19 m.w.N., für die Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht