Rechtsprechung
BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Darstellen der Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrags als Verfahrensmangel i.R.e. Normenkontrollantrags (hier: Maßnahmen des Infektionsschutzes durch Verordnung)
- rewis.io
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 103 Abs. 1 GG, § 47, § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Verwaltungsprozessrecht: Zur Reichweite richterlicher Hinweispflichten | Nach Stellung eines Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Schonzeitaufhebungsverordnung; (Kein) berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung; Realisierung der ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 86 Abs. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Darstellen der Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrags als Verfahrensmangel i.R.e. Normenkontrollantrags (hier: Maßnahmen des Infektionsschutzes durch Verordnung) - datenbank.nwb.de
Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO auf Antragsumstellung nach Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschrift
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 103 Abs. 1 GG, § 47, § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Verwaltungsprozessrecht: Zur Reichweite richterlicher Hinweispflichten | Nach Stellung eines Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Schonzeitaufhebungsverordnung; (Kein) berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung; Realisierung der ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 31.08.2022 - 20 N 22.70
- BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.12.2017 - 8 B 16.17
Ablehnung von Ausfuhrgenehmigungen; richterliche Hinweispflicht
Auszug aus BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22
Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrages stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen musste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 ; stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 8 B 16.17 - juris Rn. 12).Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt eines Beteiligten mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017, a. a. O.).
- VGH Bayern, 04.07.2022 - 20 N 21.3130
Infektionsschutzrecht: Zahlreiche Normenkontrollanträge gegen die Fünfzehnte …
Auszug aus BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22
In einem weiteren Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juli 2022 - 20 N 21.3130 - den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsumstellung als unzulässig abgewiesen und zur Begründung dargelegt, angesichts des seit Außerkrafttreten der Verordnung verstrichenen Zeitraums von drei Monaten und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers habe es eines gerichtlichen Hinweises nicht bedurft. - BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 170/85
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Gestaltung des fairen Verfahrens im …
Auszug aus BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22
Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrages stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen musste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 ;… stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 8 B 16.17 - juris Rn. 12).
- VGH Bayern, 12.06.2023 - 8 C 23.618
Beschwerde, Planfeststellungsbeschluss, Verwaltungsrechtsweg, Ermessen, …
Gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ist die Pflicht zur Anregung der Änderung eines Klageantrags ihrem Umfang nach geringer, aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2023 - 3 BN 12.22 - juris Rn. 4). - VGH Bayern, 12.06.2023 - 8 C 23.616
Beschwerde gegen Rechtswegverweisung, Planfeststellung einer Stauhaltung, …
Gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ist die Pflicht zur Anregung der Änderung eines Klageantrags ihrem Umfang nach geringer, aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2023 - 3 BN 12.22 - juris Rn. 4).