Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91   

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BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91 (https://dejure.org/1992,2015)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91 (https://dejure.org/1992,2015)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1992 - Gr. Sen. 1.91 (https://dejure.org/1992,2015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Verfahrens - Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Urteils - Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Urteilsgründe - Unvollständiges Urteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 413 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1085
  • DVBl 1992, 1227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 81.75

    Fehlende Urteilsgründe - Mündliche Verhandlung - Beratung des verkündeten Urteils

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Nach Auffassung des Großen Senats kommt der 7. Senat zu dieser Einschätzung deshalb, weil der dienstlichen Äußerung nicht entnommen werden kann, daß das erwähnte Senatsmitglied vor Abgabe der Erklärung die Notwendigkeit erkannt und sich sodann auch darum bemüht hat, vorhandene Erinnerungslücken - etwa unter Rückgriff auf die im Vorlagebeschluß (a.a.O., S. 23 f.) angeführten Unterlagen oder im Wege der Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Richterkollegiums (zu beidem s. schon BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]) - zu schließen.

    Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; 80, 136) [BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87].

    Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es also, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden (vgl. BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; BVerwGE 85, 273 ).

    Anders als dies diejenigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angenommen haben, die für die Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO nicht auf den Zeitablauf allein, sondern zusätzlich auf die im Einzelfall gegebenen konkreten, die Annahme eines Urteils ohne Gründe ausschlaggebend stützenden Umstände abgestellt haben (s. insbesondere BVerwGE 50, 278 und das schon angeführte Urteil des 3. Senats vom 22. Juni 1978 , außerdem aus jüngerer Zeit z.B. BVerwGE 80, 136), ist es deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der - im Verfahrensrecht nicht minder bedeutsamen - Rechtsklarheit (vgl. auch BVerfGE 49, 148 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]) geboten, den Begriff "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO so zu konkretisieren, daß er einerseits der Rechtsprechung den aus der Natur des unbestimmten Rechtsbegriffs sich ergebenden Spielraum beläßt, andererseits aber am Ende eine klare, für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare Grenzlinie markiert.

  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es also, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden (vgl. BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; BVerwGE 85, 273 ).

    Wird die so bezeichnete Grenze überschritten, verfehlt das Gericht insgesamt - unbeschadet einer etwaigen Verletzung der richterlichen Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung - das ihm aufgegebene Ziel, mit den schriftlich ausgewiesenen Urteilsgründen die Gründe zu offenbaren, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich waren (s. BVerwGE 85, 273 ).

    Im Gegenteil: Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß in Verwaltungsstreitsachen die Gefahr der Fehlerinnerung geringer sein könnte als in Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. auch BVerwGE 85, 273 ).

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Nach Auffassung des Großen Senats kommt der 7. Senat zu dieser Einschätzung deshalb, weil der dienstlichen Äußerung nicht entnommen werden kann, daß das erwähnte Senatsmitglied vor Abgabe der Erklärung die Notwendigkeit erkannt und sich sodann auch darum bemüht hat, vorhandene Erinnerungslücken - etwa unter Rückgriff auf die im Vorlagebeschluß (a.a.O., S. 23 f.) angeführten Unterlagen oder im Wege der Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Richterkollegiums (zu beidem s. schon BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]) - zu schließen.

    Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; 80, 136) [BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87].

    Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es also, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden (vgl. BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; BVerwGE 85, 273 ).

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 59.74

    Absolut maßgebende zeitliche Grenze der zwischen Verkündung und Zustellung der

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Nach Auffassung des Großen Senats kommt der 7. Senat zu dieser Einschätzung deshalb, weil der dienstlichen Äußerung nicht entnommen werden kann, daß das erwähnte Senatsmitglied vor Abgabe der Erklärung die Notwendigkeit erkannt und sich sodann auch darum bemüht hat, vorhandene Erinnerungslücken - etwa unter Rückgriff auf die im Vorlagebeschluß (a.a.O., S. 23 f.) angeführten Unterlagen oder im Wege der Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Richterkollegiums (zu beidem s. schon BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]) - zu schließen.

    Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; 80, 136) [BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87].

    Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es also, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden (vgl. BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; BVerwGE 85, 273 ).

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 47/87

    Revision - Absoluter Revisionsgrund - Nicht mit Gründen versehen - Urteil -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht stimmen in ihrer Rechtsprechung zu den dem § 138 Nr. 6 VwGO entsprechenden Vorschriften des § 119 Nr. 6 FGO und des in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit analog anwendbaren § 551 Nr. 7 ZPO im wesentlichen darin überein, daß mit der Revision anfechtbare Urteile, deren Gründe erst nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt werden, dann als nicht mit Gründen versehen zu werten sind, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Absetzung seiner Gründe bzw. der Übergabe des nachträglich vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von einem Jahr und mehr liegt (BFHE 151, 328 ; BAGE 38, 55 [BAG 24.02.1982 - 4 AZR 313/80]; BAG, Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - <BB 1987, 1394/1395>; BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 - 10 RKg 3/83 - ).

    Bei kürzeren Verzögerungszeiten hängt die Annahme eines nicht begründeten Urteils dagegen nach dieser Rechtsprechung entweder - so die Judikatur des Bundesfinanzhofs und wohl auch des Bundesarbeitsgerichts - vom Vorliegen neben den Zeitablauf tretender besonderer, eine solche Annahme ausschlaggebend stützender Umstände (vgl. BFHE 151, 328 ; BFH, Urteil vom 22. August 1989 - VIII R 215/85 - <BFH/NV 1990, 210>; BAGE 44, 323 [BAG 07.12.1983 - 4 AZR 394/81]; offengelassen jedoch in BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - <DB 1984, 1836>) oder - so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - von der Feststellung im Einzelfall ab, daß das Urteil infolge der Verzögerung die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nicht zutreffend wiedergibt (Urteil vom 22. Mai 1984 ).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 CB 101.78

    Abfassung der Urteilsgründe - Zeitliche Grenze für Verspätung - Versehen mit

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Nach Auffassung des Großen Senats kommt der 7. Senat zu dieser Einschätzung deshalb, weil der dienstlichen Äußerung nicht entnommen werden kann, daß das erwähnte Senatsmitglied vor Abgabe der Erklärung die Notwendigkeit erkannt und sich sodann auch darum bemüht hat, vorhandene Erinnerungslücken - etwa unter Rückgriff auf die im Vorlagebeschluß (a.a.O., S. 23 f.) angeführten Unterlagen oder im Wege der Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Richterkollegiums (zu beidem s. schon BVerwGE 49, 61 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]) - zu schließen.

    Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; 80, 136) [BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87].

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Der absolute Revisionsgrund des nicht mit Gründen versehenen Urteils ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Gründe, die ein Urteil äußerlich aufweist, nicht mehr die Funktion haben können, die ihnen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 VwGO zukommt (z.B. BVerwGE 49, 61; 50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; 60, 14 [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; 80, 136) [BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87].

    Anders als dies diejenigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angenommen haben, die für die Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO nicht auf den Zeitablauf allein, sondern zusätzlich auf die im Einzelfall gegebenen konkreten, die Annahme eines Urteils ohne Gründe ausschlaggebend stützenden Umstände abgestellt haben (s. insbesondere BVerwGE 50, 278 und das schon angeführte Urteil des 3. Senats vom 22. Juni 1978 , außerdem aus jüngerer Zeit z.B. BVerwGE 80, 136), ist es deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der - im Verfahrensrecht nicht minder bedeutsamen - Rechtsklarheit (vgl. auch BVerfGE 49, 148 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]) geboten, den Begriff "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO so zu konkretisieren, daß er einerseits der Rechtsprechung den aus der Natur des unbestimmten Rechtsbegriffs sich ergebenden Spielraum beläßt, andererseits aber am Ende eine klare, für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare Grenzlinie markiert.

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung einer Bestimmung ist für deren Auslegung nicht entscheidend (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; 10, 234 [BVerfG 02.12.1959 - 1 BvR 469/52]).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung einer Bestimmung ist für deren Auslegung nicht entscheidend (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; 10, 234 [BVerfG 02.12.1959 - 1 BvR 469/52]).
  • BGH, 07.01.1970 - I ZB 6/68
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91
    Der Bundesgerichtshof schließlich hat zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes - PatG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) - jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) - entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit - im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate - nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist (Beschluß vom 7. Januar 1970 - I ZB 6/68 - <NJW 1970, 611>).
  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 313/80

    Urteilszustellung

  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 119/85

    Ablauf der 5-Monats-Frist

  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 228/86

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen des Pensons-Sicherungs-Vereins

  • BFH, 22.08.1989 - VIII R 215/85

    Verfassungsgemäße Besteuerung von Kapitalerträgen

  • BVerwG, 12.03.1990 - 5 CB 26.89

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Verfahrensrügen zur

  • BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87

    Wahrung der Beurkundungsfunktion bei verspätet abgefassten Entscheidungsgründen -

  • BAG, 07.12.1983 - 4 AZR 394/81

    Revision

  • BSG, 22.05.1984 - 10 RKg 3/83

    Urteilszustellung - Verzögerung der Urteilszustellung - Kindergeld - Gewährung

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 350/81
  • BVerfG, 02.12.1959 - 1 BvR 469/52

    Entscheidungskompetenz des BVerfG hinsichtlich "Berliner Sachen"

  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Wann erlischt eine Baugenehmigung?

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerwG, 03.09.1982 - 4 CB 20.82

    Urteilsgründe - Berufung

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 CB 19.88

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil; Unrichtige Sachbehandlung i.S: von § 21

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 18.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Mit Gründen versehenes Urteil

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

  • BVerwG, 11.04.1990 - 6 C 36.88

    Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit der Beantwortung eines

  • BVerwG, 28.09.1987 - 6 CB 15.87

    Schriftliche Urteilsgründe - Verzögerte Abfassung

  • BVerwG, 22.06.1978 - 3 C 88.76

    Verspätete Zustellung des Urteils - Fehlen der Entscheidungsgründe - Mündliche

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 350/99

    Urteil ohne Gründe

    Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Rechtsprechung deshalb, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BVerwG 23. April 1992 GrSen 1/91 AP ZPO § 551 Nr. 19; vgl. BGH 24. Oktober 1990 - XII ZA 101/89 - AP ZPO § 551 Nr. 18) mehrfach betont hat, unabhängig von den konkreten Umständen eine starre Grenze eingeführt.
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 44/92

    Erziehungsgeld - Mindestbetrag - Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige

    Allerdings hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluß vom 23. April 1992 (DVBl 1992, 1227) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S. des § 138 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 3 S 2677/96

    Befreiung von einer Bebauungsplanfestsetzung; örtliche Gestaltungsvorschrift zur

    Auch ist die Fünf-Monats-Frist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 23.4.1992 - Gr. Sen. 1/91, NVwZ 1992, 1085, 1086) eine feste, starre Grenze.
  • BFH, 17.11.1992 - X ER-P-15/92

    Abweichen des Großen Senats von der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichte

    Der Große Senat des BVerwG hat mit Beschluß vom 23. April 1992 GrS 1.91/7 C 34.90 (DVBl 1992, 1227 [BVerwG 23.04.1992 - GrSen - 1/91]) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S. des § 138 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 19/93
    Abgesehen davon weist das FA zu Recht darauf hin, daß Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung sich bereits aus dem in NVwZ 1992, 1085 veröffentlichten Vorlagebeschluß des BVerwG ergeben mußten; die Vorlage erfolgte wegen Divergenz u.a. von der Rechtsprechung des BFH.
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