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   BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19   

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BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8076)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8076)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2; RL 2003/86/EG Art. 2 Buchst. d und f, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b
    Aufrechterhaltung; Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Elternnachzug; Familiengemeinschaft; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Minderjährigkeit; Minderjährigkeitsfiktion; Sorgerecht; Visum; Volljährigkeit; Vorabentscheidungsersuchen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 86/2003, Art 16 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003, Art 2 Buchst f EGRL 86/2003

  • rewis.io

    Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die Erteilung von nationalen Visa zur Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkannten Kind; Frage des Fortbestehens der Minderjährigkeit als "Bedingung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG beim Nachzug der Eltern zu einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19
    Die Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei der Sohn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - als minderjährig zu betrachten.

    Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt (s. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S -), wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Minderjährigkeit" in Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 43).

    Der formlose Antrag des Sohnes und seines ältesten Bruders auf Familienzusammenführung mit den Klägern in der E-Mail an die Botschaft B. vom 29. Januar 2016 ist auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des BAMF vom 10. Dezember 2015 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61).

    Der Senat hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 RL 2003/86/EG nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der deutschen abweichenden niederländischen Rechtslage war dies auch nicht erforderlich.

    Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a Satz 2. Eine dauerhafte "Minderjährigkeitsfiktion" liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zwar nahe.

    Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, der Klärung der Anschlussfrage, ob ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61) fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19
    Der Sohn der Kläger sei zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -) kein minderjähriger Flüchtling gewesen.

    Nachgezogenen Eltern gewährt das deutsche Recht bei Volljährigkeit des Kindes kein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht; von der (fakultativen) Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 RL 2003/86/EG hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19
    Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als "minderjähriger Ausländer" anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Stellung eines Visumantrages zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des Kindernachzuges (§ 32 Abs. 1 AufenthG) angenommen wird (dazu BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Rn. 9 ff.).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19
    Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 [ECLI:EU:C:1986:84], Marshall - Rn. 46 f.): Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19
    Insoweit sieht das vorlegende Gericht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 16), dass diese Auslegung des Unionsrechts auch und erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden Geltung beansprucht, in dem der Flüchtling sogar im Zeitpunkt seiner Anerkennung noch minderjährig war.
  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 9.19

    Aufrechterhaltung; Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Elternnachzug;

    Entsprechendes gilt für das gleichlautende Vorlageersuchen im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 im Verfahren 1 C 10.19 .
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 25.20

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem

    Das Oberverwaltungsgericht wird bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu den Fragen ersucht hat, ob der vom EuGH im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - zugrunde gelegte Zeitpunkt für das Bestehen der Minderjährigkeit beim Elternnachzug auch dann zur Zulassung des Familiennachzuges führt, wenn - wie nach deutscher Rechtslage - den Eltern ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zusteht, ob der Familienzusammenführungsantrag deswegen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden darf und welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen den nachziehenden Eltern und dem inzwischen volljährig gewordenen Flüchtling zu stellen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 1 C 10.19 -).
  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
    Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze also nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 9/19, BeckRS 2020, 16716, Rn. 15 f.).

    Hält man wegen dieses Tatbestandsmerkmals eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 36 Abs. 1 AufenthG für ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 10.19, BeckRS 2020, 16716, Rn. 15), ergibt sich der Nachzugsanspruch unmittelbar aus Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2021 - 3 S 66.21

    Einstweilige Anordnung; Visum; Familiennachzug; (ehemals) minderjähriger

    Allerdings hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sich die Annahme der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.; s.a. Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 10.19 - juris Rn. 13 ff.), der Anspruch der Eltern auf Familienzusammenführung mit einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gehe unter, wenn das Kind volljährig werde, im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16, juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, nicht mehr aufrecht erhalten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der

    Aus der Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 1 C 10.19 - juris; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris) ist es zwar (weiterhin) als eine ungeklärte Rechtsfrage anzusehen, in welchem Umfang in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - (juris) den Eltern eines im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Ausländers, der - wie der Sohn der Kläger - als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, ein Visumanspruch für eine Familienzusammenführung nach Eintritt der Volljährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings zusteht, insbesondere, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf die Anwendung von § 36 Abs. 1 AufenthG zu übertragen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 29 f.), oder ob sich ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung in einem solchen Fall aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZ-RL ergibt, und welche weiteren Voraussetzungen hierfür relevant sind.
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 26.19

    Visaerteilung

    Der Senat beabsichtigt, mit Blick auf seine Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 (Beschlüsse vom 23. April 2020), das Verfahren in Bezug auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, der Klägerin zu 1 ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen, wegen der Vorgreiflichkeit der Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie auszusetzen.
  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen vom 23. April 2020 (- BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 -, juris Rn. 15) die Auffassung vertreten, eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt, sei in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in Art. 2 Buchst f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.
  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 352.22
    Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Verfahren 1 C 10.19 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 10 ZB 22.2550

    Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Verlängerung

    Der Kläger beruft sich hier auf die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 (C-279/20 - juris, sowie C-273/20 und C-355/20 - juris) und den vorausgegangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 (1 C 10.19 - juris).
  • VG Berlin, 25.01.2022 - 38 K 105.21
    Die Mitgliedstaaten sind zwar durch Art. 10 Abs. 3 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, NVwZ 2018, 1463, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 -, juris Rn. 28; zu Fragen der Anwendung im deutschen Recht BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 10.19 -).
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