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   BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61   

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BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61 (https://dejure.org/1961,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1961 - VI C 20.61 (https://dejure.org/1961,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1961 - VI C 20.61 (https://dejure.org/1961,1151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 957
  • DÖV 1961, 913
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.10.1960 - VI C 303.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft, weil diese Entscheidungen keine Endentscheidungen sind (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VI C 303.57 - mit Nachweisen).

    Solche Entscheidungen sind aber auch dann nicht revisibel, wenn sie - wie im vorliegenden Falle - in Urteilsform ergangen sind (vgl. auch hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VI C 303.57 -).

    Die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, das nicht eine Endentscheidung im Sinne der §§ 49, 132 bis 135 VwGO ist, ist offensichtlich gesetzwidrig und bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VI C 303.57 - mit Nachweisen).

    Die Gerichtskosten sind nach § 7 GKG niederzuschlagen, weil die Revision offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist (vgl. auch hierzu den o.a. Beschluß vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VI C 303.57 -).

  • BVerfG, 02.02.1960 - 2 BvF 5/58

    Bundesgerichte

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 127 BRRG eindeutig bestätigt (vgl. hierzu auch BVerfGE 10, 285 [290/91]).
  • BVerwG, 06.02.1957 - I B 14.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    Das ist aber bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht der Fall, weil sie nur eine einzelne Streitfrage von provisorischer Bedeutung und nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache betrifft (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1954 - BVerwG I ER 36.54 -, NJW 1954 S. 774, und vom 6. Februar 1957 - BVerwG I B 14.57 -).
  • BVerwG, 29.12.1960 - II B 44.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Änderung der allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    In diesem Sinne ist diese Vorschrift bisher auch stets von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden worden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).
  • BVerwG, 25.02.1954 - I ER 36.54

    Begriff der "Endentscheidung" innerhalb der Voraussetzungen einer Revision als

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    Das ist aber bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht der Fall, weil sie nur eine einzelne Streitfrage von provisorischer Bedeutung und nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache betrifft (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1954 - BVerwG I ER 36.54 -, NJW 1954 S. 774, und vom 6. Februar 1957 - BVerwG I B 14.57 -).
  • BVerwG, 03.06.1958 - II C 40.58

    Bindungswirkung einer offensichtlich gesetzwidrigen Revisionszulassung - Beginn

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1961 - VI C 20.61
    In diesem Sinne ist diese Vorschrift bisher auch stets von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden worden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).
  • BVerwG, 14.01.1971 - II B 41.70

    Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage eines Beamten

    Eine mit der Einstellung des Verfahrens bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits verbundene Kostenentscheidung, die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch in Beschlußform hätte ergehen können, ist aber kein mit der Revision anfechtbares Endurteil, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Kostenentscheidung - wie hier - nicht in Beschluß-, sondern in Urteilsform ergangen ist (BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1961 - BVerwG VI C 20.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 14]).
  • BVerwG, 19.12.1973 - V B 32.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung über die

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, daß damit ebenso wie früher nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht und schon immer nach der Zivilprozeßordnung (vgl. § 545) nur Endurteile einschließlich der Zwischenurteile der Revision zugänglich gemacht werden sollen, also Urteile, die über den Streitgegenstand selbst eine abschließende Entscheidung treffen und den Prozeßstoff, sei es ganz oder zum Teil, durch Sach- oder Prozeßurteil für die Instanz erledigen (Beschluß vom 23. Mai 1961 - BVerwG VI C 20.61 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 14 = MDR 1961, 957]).
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