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   BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81   

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BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81 (https://dejure.org/1983,451)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1983 - 5 C 37.81 (https://dejure.org/1983,451)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 5 C 37.81 (https://dejure.org/1983,451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HwO § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 273
  • NVwZ 1984, 179
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. Beschluß vom 24. März 1961 - BVerwG 7 B 87.60 - [GewArch. 1961, 58]; BVerwGE 17, 227; Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - [GewArch. 1983, 139], Baudisch, Zum Begriff des handwerklichen Nebenbetriebes, GewArch. 1965, 217; Kolbenschlag/Lessmann/Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, 1967, Rdnr. 2 zu § 3) und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

    Auch in den Umsätzen kommt die lediglich untergeordnete Bedeutung des Handwerksbetriebes zum Ausdruck (vgl. hierzu Beschluß vom 26. November 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]).

    Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (Fröhler-Kormann, Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Handwerksordnung, GewArch. 1975, 313 [317]; BVerwGE 58, 217 [221]).

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65

    Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]).
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 11.79
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 26.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. Beschluß vom 24. März 1961 - BVerwG 7 B 87.60 - [GewArch. 1961, 58]; BVerwGE 17, 227; Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - [GewArch. 1983, 139], Baudisch, Zum Begriff des handwerklichen Nebenbetriebes, GewArch. 1965, 217; Kolbenschlag/Lessmann/Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, 1967, Rdnr. 2 zu § 3) und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII B 87.60

    Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit der Begriffs des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. Beschluß vom 24. März 1961 - BVerwG 7 B 87.60 - [GewArch. 1961, 58]; BVerwGE 17, 227; Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - [GewArch. 1983, 139], Baudisch, Zum Begriff des handwerklichen Nebenbetriebes, GewArch. 1965, 217; Kolbenschlag/Lessmann/Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, 1967, Rdnr. 2 zu § 3) und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1,

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]).
  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 3.84

    Kfz-Reparaturen - Lackierarbeiten - Weiterverkauf - Handwerklicher Hilfsbetrieb -

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 67, 273 [BVerwG 23.06.1983 - 5 C 37/81]) für die Annahme eines Nebenbetriebs bei der Montage industriell vorgefertigter Normfenster durch den Lieferanten genügen lassen, "daß die fachlichen Leistungen zum Vertrieb der Fenster und zu deren Montage deutlich unterscheidbar sind und der handwerkliche Betrieb dadurch eine in sich abgrenzbare Einheit darstellt, die in ihrem Programm und ihren Einrichtungen eine gewisse Eigenständigkeit aufweist".
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89

    Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell

    Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den insoweit vergleichbaren Einbau von Normfenstern als Hilfsbetrieb zum Handel mit Normfenstern angesehen (BVerwGE 67, 273 ; Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 40.81 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 19).

    Ob die Betriebsteile eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen (vgl. BVerwGE 67, 273 ), hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht - nicht im einzelnen festgestellt hat.

    Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Begründung tragfähig ist (vgl. dazu BVerwGE 67, 273 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00

    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 HwO ist ohnehin nur dann Raum, wenn die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstandes dienen und es um Arbeiten handelt, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Handel und Industrie gelieferten Anlagen, Beseitigung von kleineren Mängeln, die bei der Lieferung der Ware entstanden sind und dergleichen (BVerwGE 67, 273).

    Die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Angliederung an den Hauptbetrieb (BVerwGE 67, 273) muss sich insbesondere darin äußern, dass der innere Geschäftsbetrieb der Unternehmen aufeinander abgestimmt ist und gemeinsame innerbetriebliche Einrichtungen bestehen.

    Des weiteren müssen die in dem Nebenbetrieb angebotenen Leistungen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen (BVerwGE 67, 273).

    Schließlich darf einem nur als Nebenbetrieb zu qualifizierenden Handwerksbetrieb nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen (BVerwGE 67, 273).

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99

    Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gewerbebetriebs

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit in zahlreichen Entscheidungen den Kernbereich (vgl. BVerwGE 67, 273), die Neben- und Hilfsbetriebe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 ; Buchholz 451.45 § 2 Nrn. 5 und 7; a.a.O., § 3 Nr. 2) und das Minderhandwerk (BVerwG, NVwZ-RR 1992, S. 547 ; Buchholz 451.45 § 2 Nr. 5) voneinander abgegrenzt.
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03

    Wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks;

    Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die - ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt - wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 27/89 - NVwZ-RR 1992 S. 547, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 23.6.1983 - 5 C 37/81 - BVerwGE 67, 273).

    Außerdem unterliegen handwerkliche Tätigkeiten, die nur im Rahmen eines handwerklichen Hilfsbetriebs oder im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs in unerheblichem Umfang ausgeübt werden, gemäß § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 HwO nicht den Bestimmungen der Handwerksordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79]; 67, 273 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16

    Handwerksrechtliche Zulassungspflicht einer Frischfleischabteilung (so genannte

    Zwar handelt es sich bei den Frischfleischabteilungen jeweils um einen Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 HwO, da sie mit einem Handelsunternehmen verbunden sind und dessen wirtschaftlich-unternehmerischem Zweck dienen, da ihre Erzeugnisse dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 37/81 -, juris Rn. 13).
  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93

    Handwerksbetrieb - Eintragung - Nebenbetrieb - Handwerksrolle

    Die wirtschaftliche Verbundenheit liegt darin, daß der Nebenbetrieb den unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse und Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278).

    Dabei ist nicht zu verkennen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Nebenbetrieb iS der HwO nur gesprochen werden kann, wenn dieser eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb hat (vgl zB BVerwG Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23, aaO, § 2 HwO Nr. 7 und BVerwGE 67, 273, 278).

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 ; 67, 273 ; 87, 191 ) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • BayObLG, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94
    b) Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist weiter, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BGH GewA 1992, 25/27; BVerwGE 67, 273/278; BayObLGSt aaO; VGH Bad.-Württ. GewA 1986, 193/195).

    Die fachliche Verbundenheit ist zu bejahen, wenn das Betriebsprogramm des Nebenbetriebes bei Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Interessen der Verbraucher eine vom fachlichen Standpunkt aus sinnvolle Ergänzung oder Erweiterung des Betriebsprogrammes des Hauptunternehmens darstellt (BVerwGE 67, 273/279; Siegert/Musielak HwO S 3 Rn.6 m.zahlr.Nachw.).

    So ist der Umsatzvergleich nur ein Hilfsmittel für die Annahme oder Verneinung eines handwerklichen Nebenbetriebs (BVerwG aaO), auch der Umfang der Tätigkeit (vgl. hierzu BVerwGE 67, 273/279) und der Ertrag (vgl. VGH Bad.-Württ. GewA 1962, 139) sind geeignet, insoweit als Beurteilungsgrundlage zu dienen.

  • OLG München, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94

    Vorliegen eines mit einem Unternehmen der Landwirtschaft verbundenen

  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93

    Zuständigkeitsabgrenzung Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) zu Innungskrankenkasse

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93

    Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1993 - 11 A 10349/92

    Sektherstellung; Weinküfer-Handwerk; Wesentliche Tätigkeit

  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung -

  • VG Göttingen, 05.07.1994 - 1 A 1271/93

    Untersagung der Fortsetzung eines Handwerksbetriebes; Gebot der Meisterpräsenz im

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

  • BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92

    Bestimmung des Berufsbilds des Buchdruckers - Anspruch auf Löschung einer

  • VG Arnsberg, 22.02.2023 - 9 K 2026/21
  • BVerwG, 15.10.1992 - 1 B 177.92

    Eintragung in die Handwerksrolle, eingeschränkte Ausnahmebewilligung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2016 - 4 B 96/16

    Untersagung und Einstellung der selbständigen Ausübung der zulassungspflichtigen

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81

    Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung

  • OVG Niedersachsen, 21.12.1992 - 8 L 8808/91

    Friseurhandwerk als Nebenbetrieb zur Schönheitspflege; Friseurhandwerk;

  • BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 91.93

    Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts -

  • VG Karlsruhe, 13.08.2003 - 11 K 656/03

    Meisterbrief

  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96

    Klage gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassungsgrund der

  • BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 90.93

    Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94

    Herstellung von Fladenbrot; Minderhandwerk

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.1993 - 11 A 10091/93
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