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   BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86   

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https://dejure.org/1987,144
BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86 (https://dejure.org/1987,144)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 (https://dejure.org/1987,144)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 (https://dejure.org/1987,144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt - Asylfolgeanträge - Anwendbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 323
  • NVwZ 1988, 258
  • DVBl 1987, 1120
  • DÖV 1988, 77
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.12.1986 - 2 BvR 1121/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nichtanwendung von § 21 Abs. 3 AsylVfG bei sog.

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86
    Gegen diese Befugnis der Ausländerbehörde, im Falle eines unbeachtlichen Folgeantrags ohne dessen Weiterleitung an das Bundesamt (§ 8 Abs. 5 AsylVfG) sogleich aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage von § 10 AsylVfG zu treffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 23. Dezember 1986 - 2 BvR 1121/86 - NVwZ 1987, 211).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86
    In Ermangelung einer entsprechenden Regelungslücke im Asylverfahrensgesetz überschreitet die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts daher die Grenzen einer erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfGE 69, 315 ).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86
    Offenbleiben kann ferner die Frage, ob bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der angefochtenen Verfügung das Asylverfahrensgesetz in seiner damals geltenden Fassung oder in der nunmehr geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 zur Geltung des alten Verfahrensrechts für bereits abgeschlossene Verfahren und Verfahrensabschnitte).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 9.84

    Statthaftigkeit - Sprungrevision - Asylrechtsstreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86
    Die - auch in Asylrechtsstreitigkeiten statthafte (Senatsurteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295) - Sprungrevision des Beklagten ist begründet.
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982).
  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

    Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Berufung erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführer eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - (BVerwGE 77, 323) geltend gemacht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß die Ausländerbehörde bei der Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags eine wesentliche Sachprüfungskompetenz zu übernehmen habe.

    Es kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache selbst noch gar nicht befaßt war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -InfAuslR 1989, 28 [30 f.]; vgl. auch BVerwGE 77, 323 [327]).

    Sinn der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde bei der Behandlung von Folgeanträgen ist es, die eigentliche asylrechtliche Beurteilung beim Bundesamt als der zuständigen, mit besonderer Sachkompetenz versehenen Fachbehörde zu konzentrieren (BVerwGE 77, 323 [327]).

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90

    Beachtlichkeitsprüfung eines Asylfolgeantrages - Ausländerbehörde - Weiterleitung

    Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen (im Anschluß an BVerwGE 77, 323 [BVerwG 23.06.1987 - 9 C 251/86] und Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9).

    Die Prüfung der Begründetheit des Antrags fällt hingegen in die Kompetenz des Bundesamts (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323; BVerfG, InfAuslR 1989, 28).

    Das ist z.B. nicht der Fall, wenn sich das Vorbringen schon bei der Prüfung durch die Ausländerbehörde als unglaubwürdig und/oder unsubstantiiert erweist (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - a.a.O.).

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