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BVerwG, 23.06.1992 - 7 B 28.92 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vermögensgesetz - Zuständigkeit - Rückgabe von Grundstücken - Ergänzungszuständigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DDR: VermG § 24 § 25 § 35
C. »Für die Rückgabe von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz sind die unteren Landesbehörden (Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen) sachlich zuständig. Ob sich eine Eingangszuständigkeit der oberen Landesbehörden (Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen) ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KreisG Dresden, 07.01.1992 - II K 179/91
- BVerwG, 23.06.1992 - 7 B 28.92
Papierfundstellen
- ZIP 1992, 1028
- NJ 1992, 422
- DVBl 1992, 1300
- DÖV 1992, 972
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 7 B 28.92
Die Beschwerde verweist insoweit auf den Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 12/2480, S. 11), der die Vorschrift des § 25 VermG u.a. durch die Regelung ergänzen will, daß das Landesamt bei bestehendem Sachzusammenhang Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen kann.
- BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98
Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; …
Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften, daß sachlich zuständige Behörde für die nach dem Vermögensgesetz zu treffenden Entscheidungen grundsätzlich die jeweilige untere Landesbehörde (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) ist, während eine erstinstanzliche Zuständigkeit der oberen Landesbehörde (Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen) nur gegeben ist, wenn das Vermögensgesetz, wie etwa in § 25 Abs. 1 VermG für die Unternehmensrestitution, eine entsprechende Aufgabenzuweisung enthält (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 7 B 28.92 - Buchholz 428 § 24 VermG Nr. 1 = VIZ 1992, 359). - BVerwG, 27.07.1993 - 7 B 15.93
Vermögensfragen - Rückerstattung - Unternehmen - Unternehmensrückgabe - …
Liegt diese oder eine andere der in § 25 Satz 2 VermG aufgeführten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. auch BVerwG, Beschluß v. 23. Juni 1992 - BVerwG 7 B 28.92 - VIZ 1992, 359 ).