Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94   

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BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 (https://dejure.org/1995,1067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer unbefahrbaren Teilstrecke bestehenden Verbindungswegs - Erschließungsrechtliche Unselbständigkeit der befahrbaren Teilstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 695
  • ZMR 1996, 49
  • DVBl 1995, 1146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen (im Anschluß an Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]).

    Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1984 (BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) erkannt, kein Bestandteil einer (voraussetzungsgemäß befahrbaren) Anbaustraße, in die er einmündet, sei "ein Stichweg, der sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheidet, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten ist".

    Das Maß der Abhängigkeit sei deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen sei, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 250).

    Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, daß sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei.

  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil vom 23. Juni 1972 (BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 (184 f.) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71]) zu entscheiden, ob die einheitlich als N-Weg bezeichnete Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten und dessen andere Teilstrecke dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 (seinerzeit des) BBauG ist.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Eine öffentliche, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare, bis zu 100 m lange und gerade verlaufende Sackgasse ist in der Regel mit der Folge als unselbständig zu qualifizieren, daß sie rechtlich Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt (im Anschluß an Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 (80) m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.) m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln.
  • BVerwG, 29.10.1993 - 8 C 53.91

    Erschließungsbeitrag - Beitragsfähige Erschließungsanlage - Privatgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 70 S. 101 (102 f.) m.w.N.) geht das Berufungsgericht davon aus, für die Beantwortung der Frage, ob zwei unterschiedlich benannte Straßenzüge als eine oder zwei Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren sind, sei abzustellen auf eine natürliche Betrachtungsweise; gegen die Erkenntnis des Berufungsgerichts, die Zeppelin- und die Kornblumenstraße bildeten nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls eine einzelne Anbaustraße, ist auf der Grundlage seiner Feststellungen bundesrechtlich nichts zu erinnern.
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 (80) m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.) m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln.
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 114.86

    Begriff und erforderlichkeit einer "Sammelstraße"

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Danach erfüllt eine Verkehrsanlage "die an das Merkmal 'zum Anbau bestimmt' zu stellenden Anforderungen nur, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet" (Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 114.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54 S. 27 (28 f.)), und sie verliert dementsprechend ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf.
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94
    Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen entspricht ferner die Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtslage, die in Rede stehende Teilstrecke sei zum Anbau bestimmt im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. zu diesem Merkmal u.a. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 51 S. 58 (62)); zutreffend erkennt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, das Bebauungsrecht lasse für die Bebaubarkeit eines Grundstücks in der Regel genügen, wenn auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann (vgl. Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 (307 f.) [BVerwG 04.06.1993 - 8 C 33/91]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 15 A 1006/14

    Begrenzung des Klagebegehrens auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung;

    vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 -, NVwZ-RR 2000, 630 = juris Rn. 6, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl 1997, 499 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 = juris Rn. 14, vom 28. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl 1985, 621 = juris Rn. 13, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rn. 4 ff., Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/98 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 673 = juris Rn. 27; OVG M.-V., Bechluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 15.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156) kann dies nur für öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene und nicht verzweigte Stichwege bei einer Ausdehnung bis zu 100 m und einer dieser Ausdehnung angemessenen Anzahl erschlossener Grundstücke gelten.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 33.94 - Buchholz 306.11 § 127 BauGB Nr. 81 S. 23 [ 27]) zur erschließungsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen erst der Fall, wenn sie mehr als 100 m lang sind.
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