Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15024
BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15 (https://dejure.org/2016,15024)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1.15 (https://dejure.org/2016,15024)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 (https://dejure.org/2016,15024)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,15024) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1; BeamtStG §§ 4, 30 Abs. 1; BbgHG § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1
    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; Lebenszeitprinzip; kommunaler Wahlbeamter; politischer Beamter; besonderes Vertrauensverhältnis; Hochschulpräsident; Hochschulautonomie; funktionsgebundenes Amt.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1
    Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamter auf Zeit; Hochschulautonomie; Hochschule; Hochschulkanzler; Hochschulpräsident; Kanzler; Lebenszeitprinzip; besonderes Vertrauensverhältnis; funktionsgebundenes Amt; kommunaler Wahlbeamter; politischer Beamter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 4 Abs 2 Buchst a BeamtStG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • rewis.io

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; Lebenszeitprinzip; kommunaler Wahlbeamter; politischer Beamter; besonderes Vertrauensverhältnis; Hochschulpräsident; Hochschulautonomie; funktionsgebundenes Amt

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Beamtenverhältnis auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Beamtenverhältnis auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 300
  • NVwZ-RR 2017, 143
  • DÖV 2017, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

    Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 ).

    Beim kommunalen Wahlbeamten als anerkannter Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ist der maßgebliche Aspekt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Kommune (Art. 28 Abs. 2 GG), sondern das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): "So ähnelt seine (= die des Bürgermeisters) Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung" (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333 m.w.N. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 60 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher).

    Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 36.98

    Amt, funktionsgebundenes, Versetzung des Inhabers; Laufbahn, Prinzip der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher).

    Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher).

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 ; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 ).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 ; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 ).
  • VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 2 E 13.01374

    Besetzung der Stelle des Kanzlers an der Universität ...

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 - juris Rn. 32; VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2013 - AN 2 E 13.01374 - juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2008 - 5 ME 491/07

    Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil bei der Bewerberauswahl zum

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15
    Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken sind (vgl. hierzu bezüglich der kommunalen Wahlbeamten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - juris Rn. 40), kann offenbleiben.
  • OVG Thüringen, 30.03.2007 - 2 EO 729/06

    Recht des öffentlichen Dienstes ; Konkurrentenstreitverfahren um Stelle eines

  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 159/97

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Gerichtsentscheidungen, mit denen die

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VG Sigmaringen, 29.05.2008 - 6 K 1378/07

    Schadensersatz wegen Nichternennung; Mitverschulden; Bestimmung des Kanzlers

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 6 A 739/18

    Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -) hätten auf die "Transformationsleistung" abgehoben, die ein politischer Beamter erbringe und für die dieses Vertrauen Voraussetzung sei.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 33, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 31, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 44.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 34, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 46.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 35, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 34, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 47.

    BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 78 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016- 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 48.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 35, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 35, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 49.

    BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 = juris Rn. 36 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 50.

    - 2 BvR 1958/13 -, NVwZ 2016, 682 = juris Rn. 39; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016- 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 50 f.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 37, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 = juris Rn. 37; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 52.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 38, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 38; BVerwG, Vorlagebeschluss vom23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 =juris Rn. 53.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 40, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 39; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 54.

    BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 41 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016- 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 55.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 42, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 40, jeweils m. w. N; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 56.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 43, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 40, 60 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 56.

    Zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 111; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 3/17 Anm. 5.

    vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 111 für ein Amt der Besoldungsgruppe B 3; Lindner, Der politische Beamte als Systemfehler, ZBR 2011, 150 (160); v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblattslg.

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße.

    Der Vorlagebeschluss geht daher davon aus, dass der Präsident dem Kanzler als Dienstvorgesetzter auch Einzelanweisungen erteilen kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, juris, Rn. 84; a.A. Sandberger, WissR 44 [2011], S. 118 ).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

    In seinem Beschluss vom 25. Oktober 2016 (- 5 LA 202/15 -) hat der erkennende Senat mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen, welche der Ablehnung eines Vetorechts des Hochschulrats zugrunde lägen, aber auch mit Blick auf die - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht veröffentlichten - Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren BVerwG 2 C 1.15 zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei Hochschulkanzlern nach brandenburgischem Hochschulrecht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.

    Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (- BVerwG 2 C 1.15 -, juris) sei noch das Folgende zu ergänzen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletze die in § 67 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) geregelte Wahrnehmung des Amtes des Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und sei daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

    An der dort vertretenen Auffassung, dass §§ 40, 48 NHG nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstoße, werde auch vor dem Hintergrund des nunmehr veröffentlichten Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (a. a. O.) festgehalten.

    Dementsprechend hat der in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehende Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht, dessen Verpflichtungsbegehren auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Gegenstand des von der Klägerin in Bezug genommenen Revisionsverfahrens BVerwG 2 C 1.15 ist, nach erfolgter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichteten Antrag gestellt (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 13.11.2014 - OVG 4 B 31.11 -, juris Rn. 3f.; BVerwG, Vorlage-beschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 4).

    Ungeachtet dessen dringt die Klägerin mit ihrer - auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (a. a. O.) gestützten - Argumentation nicht durch.

  • VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17

    Stellung des Hochschulkanzlers nach baden-württembergischem Hochschulrecht

    Eine Vergleichbarkeit zum Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht besteht daher nicht (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).

    Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren).

    Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung.

    Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

    Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung.

    Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 - 4 S 2.17

    Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler

    Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (- 2 C 1.15 -, juris) hierfür nicht überzeugend fruchtbar machen lässt.

    Einem Anspruch auf Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt ohne die von dem Antragsteller für notwendig erachtete Prämisse kann mithin nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden, zumal dessen Schicksal - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - (zunächst) maßgeblich von der gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 41 ff.) nicht absehbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 4 B 1.20

    Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf

    Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 C 8.18

    Vergleichsvorschlag bzgl. des Bestehens eines - uneingeschränkten - Anspruchs auf

    Bei Abschluss dieses Vergleichs gehen die Hauptbeteiligten von einer Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts (vormals Az: BVerwG 2 C 1.15, Beschluss vom 23. Januar 2015) in Höhe von 85 129, 44 EUR und von einer Streitwertfestsetzung des Bundesverfassungsgerichts (Streitwertbeschluss vom 25. Juni 2018) in Höhe von 40 000 EUR aus.
  • VG Cottbus, 19.01.2017 - 4 L 477/16

    Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses für den Kanzler der BTU

    Der Antragssteller befindet sich zur Zeit in einem Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 1.15) gegen den Antragsgegner.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht