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   BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19   

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BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19 (https://dejure.org/2020,15737)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 (https://dejure.org/2020,15737)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 (https://dejure.org/2020,15737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; FStrG § 17 Abs. 1, § 17e; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 1a Satz 2, Abs. 2; WRRL Art. 4 Abs. 1; WHG § 19 Abs. 1, 4
    Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 4 WHG 2009, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 72 Abs 1 VwVfG

  • rewis.io

    Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WRRL Art. 4 Abs. 1 ; WHG § 19 Abs. 1
    Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ohne erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Die Streitigkeit "betrifft" das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, weil der Antrag auf vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs einen unmittelbaren Bezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 15).

    b) Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23, vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26, 31 und vom 19. Dezember 2017 - 3 A 8.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 81 Rn. 23).

    Auch ein Widerruf kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in Betracht, wenn etwa Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als Abhilfe nicht ausreichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 und vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 50 Rn. 17; Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 31).

    Etwaige nachträgliche Veränderungen hätten in einem Anfechtungsprozess keine Auswirkungen und können auch keinen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 28).

    Der Anspruch eines Dritten auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses oder ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann nicht weitergehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher voraus, dass der Planfeststellungsbeschluss gerade ein Recht des Dritten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Der Kläger habe im Klageverfahren 9 A 26.12 keine wasserwirtschaftlichen Bedenken erhoben, sondern vielmehr anderthalb Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (EuGH, C-461/13) den S...hof erworben.

    aa) Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - ist geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - formulierten Pflichten, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und das Ziel der Erreichung eines guten Gewässerzustands zu verfolgen (Verbesserungsgebot), nicht bloße Ziele der Bewirtschaftsplanung darstellen, sondern verbindlichen Charakter haben.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (EuGH, C-461/13), das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen ist, ist nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur.

    Ermessensfehlerfrei hat der Beklagte auch den nicht unerheblichen Investitionen, die die Vorhabenträgerin bereits im Vertrauen auf den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses aufgewendet hat, ein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. zu diesen Kriterien etwa Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 72 VwVfG Rn. 22) und berücksichtigt, dass der Kläger den S...hof in Kenntnis aller Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Zeitpunkt erworben hat, als das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (EuGH, C-461/13) bereits allgemein bekannt war.

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Die Streitigkeit "betrifft" das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, weil der Antrag auf vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs einen unmittelbaren Bezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 15).

    Insofern unterscheidet sich das Verlangen des Klägers von einer Klage auf Erlass nachträglicher Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG oder auf Erlass von Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung derartiger Schutzauflagen, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 18).

    b) Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23, vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26, 31 und vom 19. Dezember 2017 - 3 A 8.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 81 Rn. 23).

    Der Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses kann allerdings nicht weitergehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 24).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Daher verpflichtet das Unionsrecht eine Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich zur Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-249/11 [ECLI:EU:C:2012:608], Byankov - Rn. 76 und vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 [ECLI:EU:C:2019:861], Glencore Agriculture Hungary - Rn. 45 m.w.N.).

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung "Kühne & Heitz" (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 -) entwickelten Grundsätze eingeht, sind diese vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im Verhältnis zum Kläger um eine Verwaltungsentscheidung geht, die bestandskräftig geworden ist, ohne von ihm einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - C-392/04 u.a., Germany und Arcor - Rn. 53 f. und vom 4. Oktober 2012 - C-249/11, Byankov - Rn. 51).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 u.a. [ECLI:EU:C:2006:586], Germany und Arcor - Rn. 53 f.).

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung "Kühne & Heitz" (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 -) entwickelten Grundsätze eingeht, sind diese vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im Verhältnis zum Kläger um eine Verwaltungsentscheidung geht, die bestandskräftig geworden ist, ohne von ihm einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - C-392/04 u.a., Germany und Arcor - Rn. 53 f. und vom 4. Oktober 2012 - C-249/11, Byankov - Rn. 51).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht beizumessen als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthaltsG Nr. 5 Rn. 12 m.w.N.).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nach nationalem Recht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthaltsG Nr. 5 Rn. 13 f.).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Vergleichbare verbindliche Ziele gelten im Hinblick auf den Zustand des Grundwassers, wobei der Europäische Gerichtshof inzwischen klargestellt hat, dass die entsprechende Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Projektgenehmigung erfolgen muss (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land Nordrhein-Westfalen - Rn. 72, 90).

    Ob der Kläger daneben auch zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt und deswegen von einer Verletzung der aus dem Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot resultierenden Pflichten unmittelbar betroffen ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen - Rn. 120 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nach nationalem Recht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthaltsG Nr. 5 Rn. 13 f.).

    Der Planfeststellungsbeschluss stellt trotz der defizitären wasserrechtlichen Prüfung keine derart evidente Fehlentscheidung dar (vgl. zu diesem Kriterium etwa BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, 17), dass seine vollständige Aufrechterhaltung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führte.

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung der Habitat-Richtlinie auf bestandskräftige Genehmigungen (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 44 ff., vom 14. Januar 2016 - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission/Bulgarien - Rn. 51 f. und vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen, Waldschlösschenbrücke - Rn. 38).

    Vielmehr ist der Gefährdung unionsrechtlicher Ziele mit "geeigneten Maßnahmen" zu begegnen, wobei es den nationalen Gerichten obliegt zu entscheiden, ob die erneute Überprüfung der Genehmigung die einzige geeignete Maßnahme darstellt (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14, Grüne Liga Sachsen, Waldschlösschenbrücke - Rn. 44 f.).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
    Es erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - C-453/00 [ECLI:EU:C:2004:17], Kühne & Heitz - Rn. 21 und vom 12. Februar 2008 - C-2/06 [ECLI:EU:C:2008:78], Kempter - Rn. 35).

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung "Kühne & Heitz" (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 -) entwickelten Grundsätze eingeht, sind diese vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im Verhältnis zum Kläger um eine Verwaltungsentscheidung geht, die bestandskräftig geworden ist, ohne von ihm einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - C-392/04 u.a., Germany und Arcor - Rn. 53 f. und vom 4. Oktober 2012 - C-249/11, Byankov - Rn. 51).

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15

    Projekt Stuttgart 21; Planfeststellungsbeschluss; bestandskräftiger

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • BVerwG, 10.10.2003 - 4 B 83.03

    Luftwirbelschleppschäden; nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen;

  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 B 7.13

    Keine Änderung der Rechtslage durch Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

  • BVerwG, 19.12.2017 - 3 A 8.15

    Auslegung; Bestandskraft; Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 2195/95

    Umfang der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

  • BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Treffen von

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 13.01.1982 - 1 B 142.81

    Klagerücknahme - Vergleichsweise Verpflichtung - Prozessvergleich -

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

    Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und âEURŒ- 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klagen einer Umweltvereinigung und einer Privatperson ab, die mit der Rüge einer unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung die Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs erreichen wollten.

    Die Streitigkeit "betrifft" das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, weil der Antrag auf vollständige oder teilweise Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses einen unmittelbaren Bezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens geht; dies gilt auch für die hilfsweise beantragte (teilweise) Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 16 m. w. N.).

    Anspruchsgrundlage für die begehrte (teilweise) Rücknahme ist hier § 48 HVwVfG, der auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 25 f.).

    Der Anspruch eines Dritten auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann allerdings nicht weiter gehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher neben der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass dadurch gerade ein Recht des Dritten verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 26 und vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 37).

    Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 âEURŒ- 9 A 22.19 - (BVerwGE 168, 368) und - 9 A 23.19 - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt.

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris).

    Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris).

  • VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 und 9 A 23/19 - und vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 - (alle juris) entscheidungserheblich übergangen.

    Zwar wurde in den beiden genannten Urteilen vom 23.06.2020 ausgeführt, der dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss werde den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 23/19 -, juris Rdnr. 30 und 36; Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 -, juris Rdnr. 33 und 34) und sei daher als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 36).

    Gleichwohl wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen, letztlich vor allem im Hinblick auf den in § 75 VwVfG geregelten Grundsatz der Planerhaltung und die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zumesse (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 42; BVerwG 9 A 22/19, a.a.O., Rdnr. 41).

  • VGH Hessen, 12.05.2021 - 23 C 2081/20

    Vorläufige Anordnung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren, Anhörungsrüge

    Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 und 9 A 23/19 - und vom 02.07.2020 - 9 A 8/19 - (alle juris) entscheidungserheblich übergangen.

    Zwar wurde in den beiden genannten Urteilen vom 23.06.2020 ausgeführt, der dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss werde den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 23/19 -, juris Rdnr. 30 und 36; Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22/19 -, juris Rdnr. 33 und 34) und sei daher als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 36).

    Gleichwohl wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen, letztlich vor allem im Hinblick auf den in § 75 VwVfG geregelten Grundsatz der Planerhaltung und die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zumesse (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 42; BVerwG 9 A 22/19, a.a.O., Rdnr. 41).

  • VGH Hessen, 22.09.2020 - 23 C 2081/20
    Der behauptete Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 in den Verfahren - 9 A 22.19 - und - 9 A 23.19 -.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2020 in den Verfahren 9 A 22.19 und 9 A 23.19 zu dem Ergebnis gelangt, dass der "bestandskräftige und durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss wegen dieses (nachträglichen) Fehlers nicht wieder in Frage gestellt oder außer Vollzug gesetzt werden" müsste.

  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Entsprechendes gilt für die Überlegungen der Kläger zu alternativen Klagemöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer - vorliegend nicht erhobenen - Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. zu dieser Fallkonstellation im Übrigen das Urteil des Senats vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - juris).
  • BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19

    Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes

    Entsprechendes gilt für die Überlegungen der Kläger zu alternativen Klagemöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer - vorliegend nicht erhobenen - Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. zu dieser Fallkonstellation im Übrigen das Urteil des Senats vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - juris).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, juris] Die Zuständigkeitsverschiebung setzt voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung Bestandteil des Vorhabens ist; dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensplan die Benutzung vorsieht.
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 B 36.21

    Zur Tenorierung stattgebender Urteile zu planfeststellungsrechtlichen

    Danach begrenzt der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 ), behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 27 und vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 48).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von

    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, juris] Die Zuständigkeitsverschiebung setzt voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung Bestandteil des Vorhabens ist; dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensplan die Benutzung vorsieht.
  • VGH Hessen, 04.08.2023 - 2 B 830/23

    Unzulässiger einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen Vorhabenträger des Ausbaus

  • VGH Bayern, 04.08.2023 - 2 B 23.830

    Keine Geltendmachung der Verletzung objektiv-rechtlicher Bestimmungen des

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