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   BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90   

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BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90 (https://dejure.org/1991,2899)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1991 - 9 C 107.90 (https://dejure.org/1991,2899)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 9 C 107.90 (https://dejure.org/1991,2899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Asylberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1, § 2; GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Zur Asylberechtigung eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan (im Anschluß anUrteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dem Kläger drohe als Ahmadi bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung, weil sich im Sinne des für Vorverfolgte geltenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, daß die in Pakistan bestehenden, die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Verbotsgesetze in einer in das religiöse Existenzminimum der Gläubigen eingreifenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) ausgelegt werden würden und der Kläger weiterhin auch vor religiös bedingten Übergriffen moslemischer Mitbürger nicht hinreichend sicher sei.

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst geprüft, ob der Kläger im Jahre 1979 seinen Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Dies hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen (Gruppen-)Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als vorverfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er schließlich seinen Heimatstaat zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger Pakistan verlassen hat, ohne von individueller politischer Verfolgung betroffen oder von ihr unmittelbar bedroht gewesen zu sein (hierzu Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. -), wird es bei der dann anzustellenden Prüfung, ob dem Kläger nach dem für unverfolgt Ausgereiste geltenden Maßstab bei einer Rückkehr in den Heimatstaat religiöse Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, auch die inzwischen in Pakistan eingetretenen politischen Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst geprüft, ob der Kläger im Jahre 1979 seinen Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Dies hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dem Kläger drohe als Ahmadi bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung, weil sich im Sinne des für Vorverfolgte geltenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, daß die in Pakistan bestehenden, die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Verbotsgesetze in einer in das religiöse Existenzminimum der Gläubigen eingreifenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) ausgelegt werden würden und der Kläger weiterhin auch vor religiös bedingten Übergriffen moslemischer Mitbürger nicht hinreichend sicher sei.
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Was die Bewertung des Regierungswechsels in Pakistan Ende 1988 angehe, sei zudem nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - (BVerwGE 85, 92) entsprechend - die hier zugänglichen bzw. sogar positiv bekannten Erkenntnismittel in zureichender und nachprüfbarer Weise voll ausgeschöpft habe.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dem Kläger drohe als Ahmadi bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung, weil sich im Sinne des für Vorverfolgte geltenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, daß die in Pakistan bestehenden, die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Verbotsgesetze in einer in das religiöse Existenzminimum der Gläubigen eingreifenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) ausgelegt werden würden und der Kläger weiterhin auch vor religiös bedingten Übergriffen moslemischer Mitbürger nicht hinreichend sicher sei.
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst geprüft, ob der Kläger im Jahre 1979 seinen Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Eine Befugnis für das Revisionsgericht, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen und Vorbringen des Asylbewerbers anstelle dieses Gerichts erstmals auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen und damit selbst Tatsachen festzustellen, besteht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90; vgl. hierzu auch BVerfGE 80, 315 ).
  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Eine Befugnis für das Revisionsgericht, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen und Vorbringen des Asylbewerbers anstelle dieses Gerichts erstmals auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen und damit selbst Tatsachen festzustellen, besteht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90; vgl. hierzu auch BVerfGE 80, 315 ).
  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 107.90
    Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger Pakistan verlassen hat, ohne von individueller politischer Verfolgung betroffen oder von ihr unmittelbar bedroht gewesen zu sein (hierzu Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. -), wird es bei der dann anzustellenden Prüfung, ob dem Kläger nach dem für unverfolgt Ausgereiste geltenden Maßstab bei einer Rückkehr in den Heimatstaat religiöse Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, auch die inzwischen in Pakistan eingetretenen politischen Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 13 A 10016/87

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan; Individuelle

    An dieser Auffassung hält der Senat ungeachtet dessen fest, daß das Bundesverwaltungsgericht die zuerst genannte Entscheidung mit Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 107.90 - wieder aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hat.

    Hiernach aber war bei der erforderlichen Rückschau für das Jahr 1979 als dem Jahr der Ausreise des Klägers die Gefahr einer allgemeinen Gruppenverfolgung der Ahmadis auf absehbare Zeit auszuschließen, nachdem die nach dem Abklingen der Ausschreitungen des Jahres 1974 bestehen gebliebene Konfliktlage in diesem Jahr und in der Folgezeit nicht mehr in eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Anhänger der Ahmadiyya- Bewegung umgeschlagen war (vgl. wegen der Begründung im einzelnen die den Beteiligten bekannten Urteile des Senates vom 04. Dezember 1991 - 13 A 10013/87 u. a. - sowie ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 u.a. - und vom 23. Juli 1991 - 9 C 107.90 und 9 C 144.90 -, das darin sowohl vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Senates eine Vorverfolgung der Betroffenen allein auf der Grundlage dieser latenten Gefährdungslage gerade für das Jahr 1979 verneint hat).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.1994 - 6 A 10598/92
    Bei der erforderlichen Rückschau auf das Jahr 1990 als dem Jahr der Ausreise der Beigeladenen war die Gefahr einer allgemeinen Gruppenverfolgung der Ahmadis auf absehbare Zeit auszuschließen, nachdem die nach dem Abklingen der Ausschreitungen des Jahres 1974 bestehen gebliebene Konfliktlage in diesem Jahr und in der Folgezeit nicht mehr in eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Anhänger der Ahmadiyya-Bewegung umgeschlagen war (vgl. wegen der Begründung im einzelnen die Urteile des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 1991 - 13 A 10013/87 u.a. - sowie ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990, a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - 9 C 107.90 und 9 C 144.90 - , das darin sowohl vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch des 13. Senats des erkennenden Gerichts eine Vorverfolgung der Betroffenen allein auf der Grundlage dieser latenten Gefährdungslage für die Jahre nach 1974/75 verneint hat).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1996 - 6 A 13364/95
    Bei der erforderlichen Rückschau auf das Jahr 1986 als dem Jahr der Ausreise der Kläger war die Gefahr einer allgemeinen Gruppenverfolgung der Ahmadis auf absehbare Zeit auszuschließen, nachdem die nach dem Abklingen der Ausschreitungen des Jahres 1974 bestehen gebliebene Konfliktlage in diesem Jahr und in der Folgezeit nicht mehr in eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Anhänger der Ahmadiyya-Bewegung umgeschlagen war (vgl. wegen der Begründung im einzelnen die Urteile des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 1991 - 13 A 10013/87 u.a. - sowie ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990, a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - 9 C 107.90 und 9 C 144.90 -, das darin sowohl vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch des 13. Senats des erkennenden Gerichts eine Vorverfolgung der Betroffenen allein auf der Grundlage dieser latenten Gefährdungslage für die Jahre nach 1974/75 verneint hat).
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