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   BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08   

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BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08 (https://dejure.org/2008,16471)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 PB 14.08 (https://dejure.org/2008,16471)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 6 PB 14.08 (https://dejure.org/2008,16471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begehrung der Auflösung des nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) begründeten Arbeitsverhältnisses durch den Dienststellenleiter; Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB für Prozesshandlungen vor dem Verwaltungsgericht; Gegenüberstehen von ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Da dabei naturgemäß die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Rede steht, ist es folgerichtig, dass § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht einem nach welchen Kriterien auch immer zuständigen Dienststellenleiter, sondern dem öffentlichen Arbeitgeber die Antragsbefugnis zuweist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3.05 BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 22); infolgedessen ist bei zweckentsprechender Auslegung dieser und nicht der Dienststellenleiter als Antragsteller anzusehen.

    11 In der Senatsrechtsprechung ist bereits anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 f. bzw. Rn. 15).

    Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, die bereits im Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 296 ff. bzw. Rn. 20 ff.) hergeleitete Grundaussage in Frage zu stellen, wonach es für das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt.

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Die in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsrechtsprechung zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht bezieht sich nicht auf den zur gerichtlichen Vertretung berufenen Dienststellenleiter selbst, sondern auf ihm unterstellte Beamte oder Arbeitnehmer (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 6 P 11.03 BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26).

    Denn diese Vorschrift findet im gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG keine Anwendung (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279 bzw. S. 30).

    Stellt daher der Leiter des örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums den Auflösungsantrag, so können beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. dazu Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten zu 1 und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 BVerwG 6 PB 9.06 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06

    Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    17 a) Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 2007 17 LP 4/06 zugunsten des Jugendvertreters von einer dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungspraxis bei der Antragstellerin ausgegangen ist, stellt die vorliegende Entscheidung keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 408/01

    Ausgestaltung des Rechts der Bezirksregierung Düsseldorf zur Beantragung der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Bei den hier in Rede stehenden Fragen der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers sowie der Vorlage einer Vollmacht durch nachgeordnete Bedienstete im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG hat der Senat in seinen zitierten Beschlüssen vom 1. Dezember 2003 und 1. November 2005 bereits Stellung genommen im Übrigen im Einklang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2001 1 A 408/01.PVL (PersR 2002, 256), auf den sich die Beschwerdebegründung stützt.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Er hat dabei unter Bezugnahme auf die damals geltenden Vertretungsregeln ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 BVerwG 6 P 39.93 BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 2).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    13 c) Soweit die Beteiligte zu 1 ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstreckt (vgl. Abschnitt 2 c der Beschwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 juris Rn. 15).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Ob im Anwendungsbereich des § 174 BGB eine andere Bewertung geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006 6 AZR 82/06 BAGE 119, 311 Rn. 43), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

    Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08
    Andererseits enthält das in der Beschwerdebegründung dazu zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 XI ZR 152/99 (LM § 151 BGB Nr. 24) keine Gesichtspunkte, welche der hier vorgenommenen Würdigung widersprechen.
  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

    Demgemäß hat sich die Auslegung von Anträgen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Verfahrensbeteiligten und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 14.08 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09

    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag

    4 Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen.
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