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   BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09   

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BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09 (https://dejure.org/2009,4080)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2009 - 2 B 53.09 (https://dejure.org/2009,4080)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 2 B 53.09 (https://dejure.org/2009,4080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 53
    Alimentationsgrundsatz; Vorteilsausgleich; vorzeitiger Ruhestand; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; allgemeine Altersgrenze; Wegfall der Dienstleistungspflicht; Nebentätigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Nebentätigkeit; Ruhen der Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Wegfall der Dienstleistungspflicht; allgemeine Altersgrenze; vorzeitiger Ruhestand

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Einkünften eines Beamten oder Richters durch Nebeneinkommen auf die Versorgungsbezüge

  • Judicialis

    BeamtVG § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 53
    Beamtenversorgungsrecht: Anrechnung von Einkünften eines Beamten oder Richters durch Nebeneinkommen auf die Versorgungsbezüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 814
  • DVBl 2009, 1260
  • DÖV 2009, 958
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03

    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von tragenden Grundsätzen des Urteils des Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13) abgewichen.

    Mit diesem Vortrag hat der Kläger eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil der Senat in dem Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., den vom Kläger behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat.

    Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O.).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die spätere Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die spätere Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Denn sie lässt sich aufgrund der Rechtsprechung des Senats zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs ohne Weiteres beantworten (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Der Senat hat seine Rechtsprechung zum Zweck und zur inhaltlichen Reichweite des Vorteilsausgleichs in dem Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - (ZBR 2009, 203 ; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) wie folgt zusammengefasst:.
  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09
    Es reicht aus, dass nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung des Richteramtes gezogen werden können (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 = Buchholz 230 § 42 BRRG Nr. 3).
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Die Anrechnungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf Erwerbseinkommen aus Tätigkeiten, die der Beamte bereits während des aktiven Dienstes als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, da sich durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht die Freiräume des Beamten erheblich vergrößern; er kann solche Tätigkeiten nunmehr ohne Rücksicht auf dienstliche Belange zeitlich unbegrenzt wahrnehmen (BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 Rn. 11 f.).
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 14 ZB 10.1805

    Keine ernstlichen Zweifel.

    Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Anrechnung von Erwerbseinkommen, das ein Soldat im Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch Tätigkeiten erzielt, die er während des aktiven Dienstes als Nebentätigkeiten ausgeübt hat (wie BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 = DRiZ 2009, 607 = ZBR 2010, 40).

    Dieser überlagert den Grundsatz, dass die Alimentation ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit ein Soldat den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 = DRiZ 2009, 607 = ZBR 2010, 40 zum inhaltsgleichen § 53 BeamtVG).

    In der Entscheidung vom 23. Juli 2009 (NVwZ-RR 2009, 814 = DRiZ 2009, 607 = ZBR 2010, 40) hat das Bundesverwaltungsgericht dann ergänzend ausgeführt:.

    Die vom Kläger wiedergegebene Darstellung rechtfertigt daher den von ihm gezogenen Umkehrschluss nicht (BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 = DRiZ 2009, 607 = ZBR 2010, 40).

    Unabhängig davon, dass der genannten Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, ist diese Entscheidung durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 = DRiZ 2009, 607 = ZBR 2010, 40) überholt, womit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht auf einer etwaigen Abweichung beruht, sondern vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 4 S 1611/12

    Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus

    Vielmehr ist er ohne Weiteres berechtigt, die nach Wegfall der Dienstleistungspflicht dem Beamten zuwachsenden größeren zeitlichen Freiräume im Ruhestand als Vorteil zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 53.09 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 18).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2010 - 10 A 10149/10

    Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Anrechnung von Einkünften aus

    Denn sie ist eine gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs, der das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerte Alimentationsprinzip, das dem Beamten einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung vermittelt, in verfassungsgemäßer Weise überlagert (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487 [488]).

    Der Dienstherr muss hingegen für den Beamten, dessen Arbeitskraft ihm zu früh verloren gegangen ist, über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen und den Dienstposten vorzeitig nachbesetzen Der Beamte, der vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, muss die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009, a.a.O mit Verweis auf BVerwGE 133, 25).

    Für diesen Fall entspricht die Anrechnung der Einkünfte dem Zweck des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -,juris: "... die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG (entspricht) auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs (...),.wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt werden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat").

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 199/13

    Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

    Denn die Anrechnung von Einkünften nach § 53a BeamtVG a. F. entspricht auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt werden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - BVerwG 2 B 53.09 -, juris Rn. 11).

    Denn sie kann nunmehr ihre Tätigkeit als Ärztin ohne Rücksicht auf dienstliche Belange zeitlich unbegrenzt wahrnehmen (vgl. zum Ganzen wiederum BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O., Rn. 12).

  • BVerwG, 27.08.2009 - 2 C 25.08

    Ruhensvorschriften; Vorteilsausgleich; Übergangsvorschrift; Vertrauensschutz;

    Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsausgleichs dar (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. April 2003 - 2 BvR 889/01 - [...] Rn. 1 und vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 , vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 , vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17; Beschluss vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 B 53.09 - [...], zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst Gebrauch machen (vgl. Urteile vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 B 53.09 - a.a.O.).

  • OVG Saarland, 21.05.2010 - 10 A 10149/10

    Vereinbarkeit der Anwendung der steuerrechtlichen "Drei-Objekt-Grenze" zur

    Denn sie ist eine gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs, der das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerte Alimentationsprinzip, das dem Beamten einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung vermittelt, in verfassungsgemäßer Weise überlagert (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, [...]; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487 [488]).

    Der Dienstherr muss hingegen für den Beamten, dessen Arbeitskraft ihm zu früh verloren gegangen ist, über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen und den Dienstposten vorzeitig nachbesetzen Der Beamte, der vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, muss die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009, a.a.O mit Verweis auf BVerwGE 133, 25).

    Für diesen Fall entspricht die Anrechnung der Einkünfte dem Zweck des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -,[...]: "... die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG (entspricht) auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs (...),.wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt werden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprechen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2011 - 1 A 1521/09

    Rückforderung und Ruhen von Versorgungsbezügen eines in den vorzeitigen Ruhestand

    vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit: BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 = juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 = juris Rn. 9; Urteile vom 17. Dezember 2008 2 C 26.97 -, BVerwGE 133, 25 = juris Rn. 11, vom 27. Januar 2005 2 C 39.03 - , NVwZ-RR 2005, 488 = juris Rn. 16 ff., und vom 19. Februar 2004 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 = juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 63 ff.; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verwendungseinkommen: BVerwG, Urteil vom 10. März 1987 - 2 C 21.85 -, DÖD 1987, 179 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 1 A 4629/06 -, juris Rn. 101 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 63 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53.09 -, NVwZ-RR 2009, 814 = juris Rn. 11 f.

  • VG Neustadt, 14.12.2009 - 3 K 278/09

    Rückforderung von Versorgungsbezügen infolge einer Anrechnung von Einkünften aus

    Die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG ist eine gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes des Vorteilsausgleiches, der das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip, das dem Beamten einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung vermittelt, verfassungskonform überlagert (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487 [488]).

    Der Vorteilsausgleich wiederum rechtfertigt sich durch die Störung des Gleichgewichtes zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze zu Lasten des Dienstherrn, dem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und der über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen und den Dienstposten vorzeitig nachbesetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487 [489]; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, juris, Rn. 80 ff.).

  • OVG Saarland, 16.09.2009 - 1 A 435/08

    Anrechnung von im vorzeitigen Ruhestand erzieltem Erwerbseinkommen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Nichtzulassungsbeschluss vom 23.7.2009 (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - 2 B 53.09 -, juris) klargestellt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs (zuletzt zusammenfassend Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, ZBR 2009, 203, 204) ergebe, dass für die Anwendung dieses Grundsatzes erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört sei.

    (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 14 BV 15.2783

    Keine Erhöhung des Brutto-Erwerbseinkommens im Wege einer fiktiven Annahme einer

  • VG Frankfurt/Main, 12.04.2010 - 9 K 114/10

    Verlustausgleich bei Einkünften aus unterschiedlichen selbstständigen

  • VG Düsseldorf, 26.01.2015 - 23 K 5282/13

    Beamtenversorgung; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Anrechnung von Einkommen;

  • VG Trier, 16.09.2014 - 1 K 987/14

    Kürzung von Versorgungsbezügen; Einkünfte iSv § 53 BeamtVG

  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 3 ZB 11.1923

    Versorgungsbezüge; Erwerbseinkommen; schriftstellerische, künstlerische,

  • VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429

    Recht der Soldaten; Berufssoldat im Ruhestand; privatwirtschaftliches

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