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   BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92   

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https://dejure.org/1993,7109
BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92 (https://dejure.org/1993,7109)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1993 - 6 P 14.92 (https://dejure.org/1993,7109)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 (https://dejure.org/1993,7109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Religionslehrer - Gestellungsvertrag - Mitbestimmung des Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschäftigung einer kirchlichen Dienstkraft - Religionslehrer - Gestellungsvertrag - Katholischer Religionsunterricht - Staatliche Schule - Mitbestimmung des Personalrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1994, 130
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92
    Die Rechtslage ist in dieser Sache insbesondere deshalb anders als in den vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fällen zu beurteilen, weil hier die religiösen Inhalte im Mittelpunkt stehen, die im Religionsunterricht vermittelt werden (vgl. zur Sonderstellung des Religionsunterrichts BVerfGE 74, 244 [252 f.]) .
  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92
    Der vom Beschwerdegericht gezogene Vergleich zu vom Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 15.04.1986 - 1 ABR 44/84 - BAGE 51, 337; vgl. insbesondere auch den Beschluß vom 03.07.1990 - 1 ABR 36.89 - AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 81) entschiedenen Fällen von der Regelung des § 99 BetrVG unterworfenen Vorgängen kann seine Rechtsauffassung nicht stützen.
  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 03.09.1990 - BVerwG 6 P 20.88 - zu dem vergleichbaren Fall der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch einen Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium bereitgestellt worden war, entschieden, daß dieser kein wahlberechtigter Mitarbeiter des Gymnasiums gewesen ist.
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 02.06.1993 - BVerwG 6 P 3.92 - im einzelnen ausgeführt, daß die Verwaltungsgerichte im Falle der Erledigung des zum Gegenstand des Beschlußverfahrens gemachten konkreten Begehrens darauf hinzuwirken haben, daß der Antragsteller zu einem weitergehenden Feststellungsantrag übergeht, der sich auf die hinter dem konkreten Fall stehende umstrittene Rechtsfrage bezieht, wenn er geltend machen will, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für einen über den konkreten Anlaß hinausgehenden Antrag besteht.
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    In Ergänzung zu der Entscheidung vom 3. September 1990 (BVerwG 6 P 20.88 - Buchholz 251.8 § 12 RhPPersVG Nr. 1 = PersR 1991, 22 = PersV 1991, 80) hat der Senat nämlich in seinem die vergleichbaren Rechtsverhältnisse im Lande Hessen betreffenden Beschluß vom 23. August 1993 (BVerwG 6 P 14.92 - Buchholz 251.5 § 77 HessPersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249) die verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts klargestellt und den personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriff dementsprechend verfassungskonform eingeschränkt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2001 - 1 A 280/99

    Ausgestaltung der Mitbestimmungsbedürftigkeit eines zwischen dem Land

    Auch in seinen Entscheidungen zur Beschäftigung eines evangelischen Pfarrers und einer katholischen Religionslehrerin vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 - und vom 28. März 1993 - 6 P 14.92 - habe das Bundesverwaltungsgericht die Wahrnehmung kollektiver Interessen der übrigen Lehrer an der Schule für nicht maßgeblich gehalten.

    Auch in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen des Einsatzes von Religionslehrern an öffentlichen Schulen auf der Grundlage von Gestellungsverträgen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 -, ZBR 1993, 375 = ZTR 1994, 37, und vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 -, PersR 1991, 22 = PersV 1991, 80, ist für die Frage der Eingliederung bzw. der Beschäftigteneigenschaft im Kern darauf abgestellt worden, dass in den entscheidenden Bereichen der Bestimmung der Unterrichtsinhalte und der Verfügung über die Arbeitskraft des Lehrers im Übrigen der Betreffende nicht der Direktion der Dienststelle unterworfen war und es wegen der besonderen Stellung der Kirche auch im Hinblick auf die Personalauswahl deren Direktion zu beachten galt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - 16 A 2423/08

    Innehabung des Weisungsrechts im Rahmen der Mitbestimmung bei Überlassung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 -, juris (= ZBR 1993, 375), und vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 -, juris (= PersR 1991, 22) zu Religionslehrern, die dem Staat von den Kirchen gestellt werden.
  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer

    Nicht jeder Gestellungsvertrag als Rechtsgrundlage von Dienstleistungen läßt die Mitbestimmung bei der Einstellung ohne weiteres entfallen; vielmehr bedarf die Ausnahme von der Mitbestimmung bei Vorliegen einer Eingliederung einer weitergehenden Rechtfertigung, die an den wesentlichen Merkmalen des Einstellungsbegriffs anzusetzen hat; eine Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle aufgrund des Gestellungsvertrages nicht bestehen (vgl. zur Sonderstellung der Religionslehrer an öffentlichen Schulen, die aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen eingesetzt werden: Beschlüsse vom 23. August 1993 - BVerwG 6 P 14.92 - Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249, und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).
  • LAG Niedersachsen, 07.08.1996 - 15 TaBV 121/95

    Eingliederung von DRK-Vereinsschwestern in den vom Arbeitgeber geleiteten

    Das Beschwerdegericht folgt dem Bundesarbeitsgericht, das in ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschlüsse vom 15.04.1986 - 1 ABR 44/84 - AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 30.08.1994 - 1 ABR 3/94 - AP 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; anders das Bundesverwaltungsgericht zu dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand der Einstellung, jedenfalls für die Eingliederung eines kirchlichen Religionslehrers in eine Schule, Beschluß vom 23.08.1993 - 6 P 14/92) allein darauf abstellt, ob eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, ohne daß es auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem diese Person zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber steht.
  • VG München, 03.05.2022 - M 20 P 21.3987

    Anfechtung einer Personalratswahl wegen Verstoßes gegen das Gruppenwahlprinzip

    Angesichts der nun erneut durchzuführenden Wahl und sich wiederum stellenden Frage verweist das Gericht jedoch auf die bisherige Rechtsprechung hierzu, insbesondere die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 - und vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 -.
  • VG Köln, 24.04.2006 - 33 K 6363/05

    Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr ;

    Die sich für die Antragsteller daraus ergebende Konsequenz, sich als Militärgeistliche in einem personalvertretungslosen" Zustand zu befinden, mag für sie misslich sein, beruht aber auf ihrer fortwährenden Zugehörigkeit zu ihrer Kirche und deren Ordnung, auf die der Staat gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WV Rücksicht zu nehmen hat (vgl. hierzu z.B. BVerfG - 1. Kammer-, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - , NJW 1999, 349; BVerwG, Beschluss vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 -, Personalrat 1994, 24, 26 letzte Spalte).
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