Rechtsprechung
BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 143.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Anspruch auf Asyl - Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Verfahrensgang
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.1995 - 2 L 28.94
- BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 143.95
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- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 143.95
Die Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt allerdings - wie der Senat mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 = NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) erkannt hat - ebenso wie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus; § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt im Unterschied zu § 53 Abs. 4 AuslG nur nicht danach, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.Der erkennende Senat hat aber in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (…a.a.O.) entschieden, daß dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist.
- BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95
Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach § …
Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 143.95
Es kann diese Feststellung - wie der Senat mit Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - (DokBer A 14/1996, 224 ) entschieden hat - nicht selbst treffen. - BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …
Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 143.95
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 2 = DVBl 1996, 612 = NVwZ 1996, 476 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und damit allein vor geplanten, vorsätzlichen, auf eine bestimmte Person gezielten Übergriffen schützt.