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   BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03   

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https://dejure.org/2004,6043
BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03 (https://dejure.org/2004,6043)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2004 - 2 C 36.03 (https://dejure.org/2004,6043)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2004 - 2 C 36.03 (https://dejure.org/2004,6043)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BRRG §§ 18, 123; VwVfG §§ 44, 45, 48; BayBG Art. 15, 17
    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BRRG §§ 18, 123
    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn

  • Wolters Kluwer

    Verfügung einer dienstherrnübergreifenden Versetzung durch schriftliches Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn; Adressat der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn; Verwaltungsaktscharakter der Einverständniserklärung; Möglichkeit der ...

  • Judicialis

    BRRG § 18; ; BRRG § 123; ; VwVfG § 44; ; VwVfG § 45; ; VwVfG § 48; ; BayBG Art. 15; ; BayBG Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 33.84

    Aufnehmender Dienstherr - Ermessen - Beamtenversetzung - Anderes Bundesland -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Demgegenüber ist die Einverständniserklärung eine Mitwirkungshandlung mittels sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung der aufnehmenden Behörde im Versetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 33.84 - BVerwGE 75, 133 ).

    Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 ).

    Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 ), ohne dass es darauf ankommt, ob es - etwa wegen einer mit der Versetzung verbundenen Beförderung - einer zusätzlichen Ernennung bedarf.

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 1.02

    Aufnehmender Dienstherr; Beamter; Dienstherrnwechsel; Einverständnis; Heilung;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Gelingt dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustandes, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt (vgl. Beschluss vom 6. November 1997 a.a.O. S. 261; Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 1.02 - Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 4).

    Denn wenn es daraufhin an dem Einverständnis fehlt, hat dies die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung zur Folge, weil das Einverständnis eine materiellrechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 ).

    Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 ), ohne dass es darauf ankommt, ob es - etwa wegen einer mit der Versetzung verbundenen Beförderung - einer zusätzlichen Ernennung bedarf.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1987 - 4 S 1063/85

    Rücknahme der Versetzung im Wege der Folgenbeseitigung nach Anfechtung der

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Ebenfalls ausgeschlossen ist die entsprechende Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums oder Täuschung (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 1987 - 4 S 1063/85 - VBlBW 1988, S. 151 m. Anm. Battis).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Sie kann aber durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung - ebenso wie die Versetzungsverfügung selbst - beseitigt werden (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.03 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 P 2.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung - Dienstherr - Schriftliches

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 ).
  • BVerwG, 11.04.1991 - 10 C 1.91

    Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung bei Versetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (vgl. Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 10 C 1.91 - Buchholz 261 § 3 BUKG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 25.87

    Ernennungsähnliche Verwaltungsakte - Rücknahme - Nichtigkeit - Höheres

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 ), ohne dass es darauf ankommt, ob es - etwa wegen einer mit der Versetzung verbundenen Beförderung - einer zusätzlichen Ernennung bedarf.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1985 - 6 A 66/84
    Auszug aus BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03
    Die Einverständniserklärung gemäß § 123 Abs. 2 BRRG stellt jedoch keinen solchen Verwaltungsakt dar (a.A. OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 - DVBl 1985, 1247 f.).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 2 B 25.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 36.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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