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   BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09   

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https://dejure.org/2009,76040
BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09 (https://dejure.org/2009,76040)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2009 - 9 B 50.09 (https://dejure.org/2009,76040)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2009 - 9 B 50.09 (https://dejure.org/2009,76040)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09
    Diese Grundsatzrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Rechtsfrage so formuliert ist, dass sie sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Divergenz ist nur dann i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatzes genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

    Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei nach ihrer Ansicht ausreichender Gehörsgewährung - hier einer Stattgabe des Vertagungsantrags - noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15).

    Der Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09
    Sie zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz abweichend von dem von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. Februar 2009 (2 BvL 54.06 - DVBl 2009, 375) von der tragenden Erwägung ausgegangen ist, dass nicht steuerliche Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen, sondern beliebig unter Rückgriff auf die jeweilige Sachgesetzgebungskompetenz begründet werden können.
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09
    Die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes - und mithin auch die Regelung des § 30 WVG - kommen hier nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern deshalb zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist und diese landesrechtliche Verweisung für die Geltung des Wasserverbandsgesetzes sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach maßgeblich ist (§ 80 WVG; Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - juris Rn. 11 und vom 7. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.06.2002 - 9 B 30.02
    Auszug aus BVerwG, 23.09.2009 - 9 B 50.09
    Die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes - und mithin auch die Regelung des § 30 WVG - kommen hier nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern deshalb zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist und diese landesrechtliche Verweisung für die Geltung des Wasserverbandsgesetzes sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach maßgeblich ist (§ 80 WVG; Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - juris Rn. 11 und vom 7. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 - juris Rn. 3).
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