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   BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09   

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BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09 (https://dejure.org/2010,7603)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2010 - 2 C 28.09 (https://dejure.org/2010,7603)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2010 - 2 C 28.09 (https://dejure.org/2010,7603)
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    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für Vertretungsstunden und Bereitschaftsstunden sowie auf Freizeitausgleich für Vertretungsstunden; Anknüpfungspunkt für die Arbeitszeit eines Lehrers i.R.d. Kürzung von Dienstbezügen bei ...

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    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für Vertretungsstunden und Bereitschaftsstunden sowie auf Freizeitausgleich für Vertretungsstunden; Anknüpfungspunkt für die Arbeitszeit eines Lehrers i.R.d. Kürzung von Dienstbezügen bei ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623 , vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573).

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; Urteil vom 13. März 2008, - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

    Eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert regelmäßig sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Voß vom 10. Juli 2007, Rs. C-300/06, Rn. 39 ff., 45; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27).

    Vergleicht man hingegen die bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenzahl gezahlte Vergütung, wenn ein Teilzeitbeschäftigter nach Überschreitung seines Beschäftigungsumfangs und innerhalb der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht mehr als die von ihm zu leistende Anzahl ausgleichsfreier Stunden erbracht hat, so ergibt sich, dass der Teilzeitbeschäftigte in dieser Fallkonstellation für dieselbe Stundenzahl eine geringere Vergütung erhält als der Vollzeitbeschäftigte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).

    Teilzeitbeschäftigung darf sich nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden (Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 18).

    Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht zur Rechtfertigung einer an den Beschäftigungsumfang anknüpfenden Ungleichbehandlung geltend gemacht werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker - Slg. I 12575 ; Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. ).

    Insbesondere kommt es auf die Entstehungsgeschichte und demokratische Legitimation des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, des europäischen Gewerkschaftsbundes und des europäischen Zentralverbandes der öffentlichen Wirtschaft über Teilzeitarbeit) nicht an, da der Anhang Bestandteil der Richtlinie ist und deshalb wie diese gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung und nach Ablauf der Umsetzungsfrist ggf. auch unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsraum beanspruchen kann (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 17).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623 , vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573).

    Für teilzeitbeschäftigte Beamte verlangt europäisches Recht hiernach bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Vergütung von Mehrarbeit zwei Modifikationen, die inzwischen auch in die - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare - Neufassung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit Wirkung vom 23. Juli 2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. ).

    Besteht die ungleiche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten darin, dass die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, a.a.O. Rn. 17), so liegt der Umkehrschluss nahe, dass die proportionale Herabsetzung der Zahl ausgleichsfrei zu leistender Vertretungsstunden zu einer Gleichbehandlung führt.

  • BVerwG, 17.05.2010 - 2 B 63.09

    Vergütung von Teilzeitbeschäftigung und unzulässige indirekte Diskriminierung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Die Beschwerden sind mit Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - BVerwG 2 B 63.09 - zurückgewiesen worden.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 - BVerwG 2 B 63.09 - ist hierüber entschieden worden.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt; Anknüpfungspunkt für die Arbeitszeit der Lehrer ist dabei die Zahl der festgelegten Pflichtstunden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 S. 4 f.).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 82.08

    Fortgeltendes Bundesrecht; Grundgesetzänderung; Föderalismusreform I;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert regelmäßig sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Voß vom 10. Juli 2007, Rs. C-300/06, Rn. 39 ff., 45; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27).
  • BAG, 17.11.1966 - 5 AZR 225/66

    Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Ein wichtiges, allerdings nicht das einzige Beschäftigungsverhältnis dieser Art ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten (vgl. BAG, Urteil vom 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; Urteil vom 13. März 2008, - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).
  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 52.04

    Ausgleichszahlung für Kulturpflanzen; Stilllegungsausgleich; Flächenstilllegung;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Zwar setzt die Anschlussrevision nicht die Zulassung voraus und sie muss nicht denselben Streitgegenstand betreffen wie die Hauptrevision (vgl. Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44 für die Anschlussberufung nach § 127 VwGO).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05

    Vergütung von Beamten bei Tätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus -

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11

    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit;

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 , das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 - und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09 -) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (- BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 99.11

    Anspruch einer Studienrätin auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 100.11

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Grund- und Hauptschule auf

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • VG Köln, 20.11.2019 - 3 K 4611/17
    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, juris insbesondere Rn. 11, und - 2 C 28.09 -, juris insbesondere Rn. 15.
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