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   BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19   

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https://dejure.org/2020,27506
BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19 (https://dejure.org/2020,27506)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 (https://dejure.org/2020,27506)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 (https://dejure.org/2020,27506)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 20, ... 21; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d; FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 25 Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 1, § 142; ZPO § 264 Nr. 2
    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes aus Art. 21 AEUV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 AEUV, § 25 Abs 5 AufenthG, Art 7 Abs 1 Buchst d EGRL 38/2004, Art 7 Abs 1 Buchst b EGRL 38/2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU
    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes aus Art. 21 AEUV

  • rewis.io

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes aus Art. 21 AEUV

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 20, Art. 21 AUEV, Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d RL 2004/38/EG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG... /EU (a.F.), § 25 Abs. 5 AufenthG

  • doev.de PDF

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes aus Art. 21 AEUV

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht, unionsrechtliches, abgeleitetes; Freizügigkeit; Drittstaatsangehöriger; Familienangehöriger; Elternteil; Ehegatte; Unionsbürgerkind; Referenzperson; Familienleben; Aufnahmemitgliedstaat; Existenzsicherung; Existenzmittel; elterliche Sorge; ...

  • rechtsportal.de

    Berufen eines drittstaatsangehörigen Elternteils auf ein von seinem Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbseinkommen zur Sicherung der Existenzmittel der Referenzperson; Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Unionsbürgerkind - und das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für Eltern nur, wenn Kind selbst das Recht innehat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils erfordert eigenes Freizügigkeitsrecht ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 20, Art. 21 AUEV, Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d RL 2004/38/EG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG... /EU (a.F.), § 25 Abs. 5 AufenthG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 323
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12 [ECLI:EU:C:2013:645], Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 45).

    Die Referenzperson muss insbesondere die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG in eigener Person erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29).

    Der Rechtsprechung des EuGH lagen zwar nur Fälle zugrunde, in denen der drittstaatsangehörige Elternteil allein oder zumindest vorrangig gegenüber dem anderen Elternteil für das Kind sorgte (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11, Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 45).

    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst b RL 2004/38/EG für ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aufgestellte Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel ist dahin auszulegen, dass es genügt, wenn diese Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, auch wenn sie letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27, vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI: EU:C:2015:476], Singh u. a., - Rn. 76 und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 28 und 30).

    Dabei kommt es nicht auf die Herkunft der Existenzmittel an (EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27); die Mittel können auch aus einer illegalen Beschäftigung stammen (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 48).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12 [ECLI:EU:C:2013:645], Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 45).

    Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter setze offenkundig voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten dürfe (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 45).

    Der Rechtsprechung des EuGH lagen zwar nur Fälle zugrunde, in denen der drittstaatsangehörige Elternteil allein oder zumindest vorrangig gegenüber dem anderen Elternteil für das Kind sorgte (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11, Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 45).

    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst b RL 2004/38/EG für ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aufgestellte Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel ist dahin auszulegen, dass es genügt, wenn diese Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, auch wenn sie letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27, vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI: EU:C:2015:476], Singh u. a., - Rn. 76 und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 28 und 30).

    Dabei kommt es nicht auf die Herkunft der Existenzmittel an (EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27); die Mittel können auch aus einer illegalen Beschäftigung stammen (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 48).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 [ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

    Anders als ein aus Art. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht, das nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" besteht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349, Rn. 34 m.w.N. zur Rspr. des EuGH) und gegenüber dem Recht aus Art. 21 AEUV nachrangig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15, - Rn. 56 f.), handelt es sich bei dem aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleiteten Freizügigkeitsrecht um ein vollwertiges und eigenständiges Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten.

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 [ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.).

    In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 50 und 61 und vom 14. November 2017 - C-165/16 [ECLI:EU:C:2017:862], Lounes - Rn. 45 und 61).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-230/17

    Altiner und Ravn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 [ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

    Beim Kläger geht es auch nicht um die Fortführung eines in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Familienangehörigen auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts entwickelten und geführten Familienlebens im Herkunftsmitgliedstaat (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - C- 230/17, - Rn. 31 ff.).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 50 und 61 und vom 14. November 2017 - C-165/16 [ECLI:EU:C:2017:862], Lounes - Rn. 45 und 61).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12 [ECLI:EU:C:2013:645], Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 45).

    Der Rechtsprechung des EuGH lagen zwar nur Fälle zugrunde, in denen der drittstaatsangehörige Elternteil allein oder zumindest vorrangig gegenüber dem anderen Elternteil für das Kind sorgte (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11, Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 45).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst b RL 2004/38/EG für ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aufgestellte Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel ist dahin auszulegen, dass es genügt, wenn diese Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, auch wenn sie letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27, vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI: EU:C:2015:476], Singh u. a., - Rn. 76 und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 28 und 30).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Anders als ein aus Art. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht, das nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" besteht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349, Rn. 34 m.w.N. zur Rspr. des EuGH) und gegenüber dem Recht aus Art. 21 AEUV nachrangig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15, - Rn. 56 f.), handelt es sich bei dem aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleiteten Freizügigkeitsrecht um ein vollwertiges und eigenständiges Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
    Es wird unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder dergleichen seitens des Aufnahmestaats unmittelbar Kraft primären Unionsrechts oder, je nach Sachlage, durch die zu dessen Umsetzung ergangenen Bestimmungen erworben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - C-48/75 [ECLI:EU:C:1976:57], Royer - Rn. 31 ff.).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Es handelt sich dabei - wie bei der Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 12) - nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG, sondern um schlicht hoheitliches Handeln (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2022 - 7 L 1783/22 -, juris Rn. 14; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 22 und 30), das mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 14; Kurzidem in: BeckOK AuslR, FreizügG/EU § 5 Rn. 5 ).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 15).

    Mangels Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch einen Deutschen erfasst § 12a FreizügG/EU diesen Fall nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 22; siehe näher unter e.).

    Die Regelung des § 12a FreizügG/EU erfasst nicht alle Fallgruppen, in denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV abgeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 22; Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 1 Abs. 1 FreizügG/EU, Rn. 69 ff. ).

    Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter setze offenkundig voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten dürfe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2004 - C-200/02- Zhu und Chen, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 20).

    Soll das Familienleben dagegen in dem Mitgliedsstaat geführt werden, dessen Staatsangehörigkeit das (Unionsbürger-)Kleinkind besitzt, und hat es von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kommt allein ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV in Betracht (vgl. EuGH, Urteile vom 08.05.2018 - C-82/16 - K.A., juris Rn. 40, und vom 08.03.2011 - C-34/09 - Zambrano, juris Rn. 39 zur RL 2004/38/EG; VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2022 - W 7 K 21.902 -, juris Rn. 88; so auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 27).

    Daher kommt in diesen Fällen Art. 21 AEUV unmittelbar als Anspruchsgrundlage für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Familienangehörige in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 24; vgl. zum unmittelbar anwendbaren subjektiven Recht aus Art. 21 AEUV: EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa, juris Rn. 29, vom 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 26, und vom 17.09.2002 - C-413/99 - Baumbast und R., juris Rn. 80 ff.; Kluth in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 21 Rn. 19).

    Es wird unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder dergleichen seitens des Aufnahmestaats unmittelbar Kraft primären Unionsrechts oder, je nach Sachlage, durch die zu dessen Umsetzung ergangenen Bestimmungen erworben (vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - C-48/75 - Royer, juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 24).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Für die Feststellung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) oder Art. 21 bzw. Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S 56, 57; im Folgenden AEUV), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14).

    Die maßgeblich zu Grunde liegenden Überlegungen des Europäischen Gerichtshof waren, dass deutsche Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht haben, in bestimmten Fällen wegen einer nationalrechtlichen Schlechterstellung ihrer Angehörigen im Vergleich zum FreizügG/EU Nachteile erleiden, die sie daran hindern könnten, ihr Freizügigkeitsrecht auszuüben (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 22, 21; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 9; EuGH, U.v. 15.11.2011 - C-256/11 (Dereci) - beckonline Rn. 50 ff.; EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 (O. und B.) - beckonline Rn. 43 ff.; EuGH, U.v.14.11.2017 - C-165/16 (Toufik Lounes) - beckonline Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 (Coman) - NVwZ 2018, 1545, Rn. 23 ff.).

    Deshalb kann in besonders gelagerten FallkonsteIlationen auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dem zwar nach unionsrechtlichem Sekundärrecht kein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat zusteht, unter gewissen Voraussetzungen dennoch ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten (EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn.45; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn.68 ff.; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 19).

    Zugrunde lag die Überlegung, dass der Genuss des unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechts auf Aufenthalt eines Kindes im Kleinkindalter offenkundig voraussetzt, dass sich die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, auch bei diesem aufhalten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 20, 22; EuGH; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 (Alopka) - beckonline Rn. 26 ff.; EuGH v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 54 ff.; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu & Chen) - beckonline Rn. 43 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV); EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida), Beckonline Rn. 68 ff. (noch ohne klare Abgrenzung zu Art. 20 AEUV)).

    Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU bzw. Art. 21 oder Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14).

    Für die Gewährung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4) nach FreizügG/EU oder Art. 21 bzw. Art. 20 AEUV ist die Leistungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - beckonline Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Es trifft zwar zu, dass insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 - 1 C 27/19 - juris Rn. 14 und vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 12).

    Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers vermittelt nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 19).

  • OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20

    Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen

    Ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann auch unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgen (BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 19, 24).

    Dies setzt voraus, dass der drittstaatsangehörige Elternteil tatsächlich für das Kind sorgt und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 20 m.w.N. auf die Rspr. des EuGH).

    Nicht ausreichend wäre es dagegen, wenn die nicht erwerbstätige Tochter mangels ausreichender Existenzmittel kein eigenes Freizügigkeitsrecht hätte, sondern ein solches nur von ihrer Mutter ableiten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 26).

    Diese Fallgruppe ist im FreizügG/EU vom deutschen Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 22).

    Es genügt, wenn beide Elternteile die Personensorge wahrnehmen, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn die Familie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 29 f.).

    (2) Kein die Anwendung der Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausschließendes Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU wäre ein aus Art. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32).
  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

    Ein aus Art. 21 AEUV abzuleitendes unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht kommt demjenigen Drittstaatsangehörigen zu, der für sein Kind, das Unionsbürger ist - hier die Tochter mit italienischer Staatsangehörigkeit - tatsächlich sorgt und wenn dieses über die erforderlichen Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt, wobei es für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines die Sorge tatsächlich ausübenden drittstaatsangehörigen Elternteils ausreicht, wenn "die Eltern" die Personensorge wahrnehmen und wenn die Existenzmittel, die dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - NVwZ 2021, 164 Rn. 27, 29 und 31 mit Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Voraussetzung der Ausübung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für ein Kind jedenfalls regelmäßig bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte in Fällen erfüllt sein wird, in denen die Familie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - NVwZ 2021, 164 Rn. 30).

    Ein solches Aufenthaltsrecht ist ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, dem durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - NVwZ 2021, 164 Rn. 14).

    Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn eine solche Aufenthaltskarte zwischenzeitlich abgelaufen ist, weil dann von dieser rein deklaratorisch wirkenden Aufenthaltskarte (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - NVwZ 2021, 164 Rn. 14) kein Rechtsschein mehr ausgehen kann, der durch das in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auch für Drittstaatsangehörige vorgesehene Verfahren zur Feststellung des anfänglichen Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung (vgl. BT-Drs. 18/2581, S. 16) zu beseitigen wäre.

  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

    Der Kläger begründet die mit Beschluss des Senats vom 9. November 2020 wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung hinsichtlich der angefochtenen Verlustfeststellung im Wesentlichen damit, dass das aus Art. 21 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils nicht davon berührt werde, ob der Aufenthalt des Unionsbürgerkindes von dem Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Elternteils abhänge (unter Verweis auf: BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27.19).

    Sie ist kein (konstitutiver) feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern es handelt sich hierbei um schlicht hoheitliches Handeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bei Vorliegen einer Situation, in der dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind von einem Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, Unterhalt gewährt wird, kann sich der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) RL 2004/38/EG und im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) FreizügG/EU berufen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 17).

    Im Übrigen steht einem aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleiteten Freizügigkeitsrecht die Möglichkeit eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 27 u. 25).

    Ein solches Aufenthaltsrecht ist nicht im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 AEUV von Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 16 i.V.m. Rn. 24), sondern bei der Prüfung des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

    Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Verwandte eines Unionsbürgers vermittelt nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19, NVwZ 2021, 164 Rn. 14).

    Dieser aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleiteten Freizügigkeitsberechtigung ist durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU Rechnung zu tragen, wobei die Aufenthaltskarte lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19, NVwZ 2021, 164 Rn. 14).

    Das Unionsbürgerkind, von dem der Drittstaatsangehörige sein Recht ableitet, muss im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19, NVwZ 2021, 164 Rn. 27).

    Anders als bei dem aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleiteten Freizügigkeitsrecht, bei dem es sich um ein vollwertiges und eigenständiges Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten handelt, vermittelt ein aus Art. 20 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht, das nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" besteht und gegenüber dem Recht aus Art. 21 AEUV nachrangig ist, dem Drittstaatsangehörigen kein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19, NVwZ 2021, 164 Rn. 24; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 08.01.2021 - 2 B 235/20 Rn. 27).

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 8 ME 136/20

    Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnten

  • VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193

    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte

  • OVG Sachsen, 28.10.2022 - 3 B 256/22

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgers aus

  • BVerwG, 28.03.2022 - 1 B 9.22

    Behandlung von internationalen Schutz beantragenden Personen in Italien;

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - L 34 AS 587/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19

    Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers;

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VG Bayreuth, 28.07.2023 - B 6 E 23.444

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV für nigerianischen Stiefvater eines

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • VG Ansbach, 23.02.2024 - AN 17 S 23.50064

    Erfolgloser Eilantrag, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, Fall des § 29

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 16.22

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 92.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Verstoßes gegen

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 8.22

    Drohen eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 87.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 99.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 91.21

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 84.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • VG Bremen, 30.05.2022 - 4 K 2202/19

    Rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung Art. 20 AEUV, Urteil

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 3.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 10.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 5.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 09.03.2022 - 1 B 24.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 10.02.2022 - 1 B 19.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 21.01.2022 - 1 B 90.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 08.02.2022 - 1 B 15.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 2.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 6.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 88.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • VG Düsseldorf, 24.10.2022 - 7 L 1783/22
  • VG Ansbach, 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870

    Junger, lediger und gesunder Mann, Gleichbehandlung von aus dem Ausland

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 1.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 B 37.21

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 48/21

    Straßenrecht der DDR, u.a. Öffentlichkeit einer Straße nahe der innerdeutschen

  • VGH Bayern, 12.10.2023 - 10 ZB 23.866

    Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung in einem

  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 8 N 23.863

    Normenkontrollantrag gegen Straßenbebauungsplan - Saalequerung

  • VG Halle, 06.12.2023 - 3 A 85/23

    Mali: Innerstaatliche Fluchtalternative in Bamako und Umgebung; Gesichertes

  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30357

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Familienvater mit

  • VG Ansbach, 24.01.2023 - AN 3 K 23.30044

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

  • VG Ansbach, 10.01.2023 - AN 3 K 22.30896

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für jungen alleinstehenden Mann aus dem Volk

  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

  • VG Osnabrück, 25.09.2023 - 5 B 152/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - 5 A 1777/19

    Sicherstellung von Bargeld durch die Polizeivollzugsbeamten zu Zwecken des

  • OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22

    Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen Freizeitzügigkeitsberechtigter

  • VGH Bayern, 14.07.2022 - 23 ZB 22.30666

    Äthiopien: Keine Berufungszulassung; Keine grundsätzliche Bedeutung; Sicherung

  • VG Halle, 05.07.2023 - 4 B 132/23

    Notifizierungspflicht von Abfällen

  • VG Halle, 14.06.2023 - 4 A 65/21

    Wann ist ein "Deich" ein Deich i. S. v. § 94 Abs. 3 Satz 1 WG LSA?

  • VG Schleswig, 16.02.2023 - 11 B 23/23

    Duldung aufgrund der Herstellung bzw. Erhaltung der Familieneinheit

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