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   BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 39.78   

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https://dejure.org/1979,1255
BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1255)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1979 - 1 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1255)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1979 - 1 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung der durch die Abschiebung eines Ausländers entstandenen Kosten - Erfordernis der Kenntnis des Arbeitgebers von der Pflicht des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise - Anwendung des bürgerlich-rechtlichen objektiven Begriffs ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AuslG § 24 V; AuslG § 24 VI a; BGB § 276 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1246
  • VersR 1980, 780
  • DÖV 1981, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 39.78
    Die Haftung für die Abschiebungskosten nach § 24 Abs. 6 a AuslG in der Fassung des Artikels 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) setzt voraus, daß derjenige, der den nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte kennen können (wie BVerwG 1 C 48.75).

    Der Gedanke der Polizeipflichtigkeit ist nicht anwendbar, weil die Vorschrift - wie der Senat in der gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Sache - BVerwG 1 C 48.75 - betont hat - auch Arbeitgeber heranzieht, die zum Zeitpunkt der Abschiebung den sich illegal aufhaltenden Ausländer nicht mehr beschäftigen und damit nicht als Störer in Anspruch genommen werden können.

  • BVerwG, 11.03.1968 - V B 115.66

    Verrechnung eines gewährten Darlehens mit einer zuerkannten Hauptentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 39.78
    Wie regelmäßig im Verwaltungsrecht gilt auch hier der bürgerlich-rechtliche objektive Begriff der Fahrlässigkeit, da keine besonderen Gründe für eine Anwendung des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffes sprechen (vgl. Beschluß vom 11. März 1968 - BVerwG 5 B 115.66 -).
  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

    Die Beklagte rügt des weiteren, die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 (BVerwGE 59, 13) und BVerwG 1 C 39.78 - (Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 2) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Mit dem in den Urteilen vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 und BVerwG 1 C 39.78 - (a.a.O.) dargelegten Verschuldensmaßstab steht es aber in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht es für unschädlich hält, daß der Arbeitgeber sich vorübergehend (kurzfristig) auf die bloße Behauptung des Ausländers verläßt, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen und sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Maßgebend ist der Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 BGB (urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 39.78 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 2).
  • VG Minden, 25.03.2008 - 10 K 1365/07
    Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht regelmäßig nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 39/78 -, NJW 1980, 1246 -.
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