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   BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01   

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BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01 (https://dejure.org/2002,2843)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 A 22.01 (https://dejure.org/2002,2843)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22.01 (https://dejure.org/2002,2843)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung; Bedarfsplan; Schallimmissionen; Erschütterungsimmissionen; Abwägungsmangel; Entscheidungsvorbehalt; Widmung; Entwidmung; Funktionslosigkeit; Schallschutz; wesentliche Änderung; Schutz von Eigentum ...

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges - Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei erheblichem Abwägungsmangel - Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit - Offensichtlicher Einfluss des Abwägungsmangels auf das ...

  • Judicialis

    Bundesschienenwegeausbaugesetz, Anlage; ; AEG § 18 Abs. 1; ; AEG § ... 20 Abs. 7; ; VwVfG § 74 Abs. 3; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; BImSchG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; ; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht; Immissionsschutzrecht; Recht des Verkehrswesens - Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung; Bedarfsplan; Schallimmissionen; Erschütterungsimmissionen; Abwägungsmangel; Entscheidungsvorbehalt; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Schallschutz an Eisenbahnstrecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Fernbahnbetriebs auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Fernbahnbetriebs auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02

    Begehren von Schallschutz bei dem Bau eines Schienenweges - Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 12.02 zu 2/21, für die Zeit danach ganz.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 12.02 auf 214 742, 59 EUR (entspricht 420 000 DM), für die Zeit danach auf 20 451, 68 EUR (entspricht 40 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 11 1.2.1, 1.2.2, 33.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).

    Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 107, 350 ).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Auch eine Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Fernbahnbetriebs auf der Trasse für unabsehbare Zeit ausschloss (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ; 111, 108 ).

    Allerdings ist bei Erschütterungsimmissionen ebenso wie bei Schallimmissionen davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze findet, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können und dies substantiiert geltend gemacht wird oder sich der Planfeststellungsbehörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss (vgl. BVerwGE 111, 108 ).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Ein solcher Mangel kann jedoch nur dann zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, wenn er gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen - ist und nicht durch eine Planergänzung behoben werden kann (vgl. BVerwGE 100, 370 ; 104, 123 ; 106, 241 ; stRspr).

    Hiernach könnte die Klägerin den Entscheidungsvorbehalt nur dann mit Erfolg beanstanden, wenn er ihr gegenüber gleichwohl an einem gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblichen - also offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden - Abwägungsmangel litt (vgl. dazu BVerwGE 104, 123 ).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der hier in Streit stehende Abschnitt der Anhalter Bahn in der Anlage nicht eigens genannt ist, denn der in der Anlage enthaltene Bedarfsplan ist als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau und lässt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren noch weite planerische Spielräume für diese Verknüpfung (vgl. BVerwGE 100, 370 zum Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz).

    Ein solcher Mangel kann jedoch nur dann zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, wenn er gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen - ist und nicht durch eine Planergänzung behoben werden kann (vgl. BVerwGE 100, 370 ; 104, 123 ; 106, 241 ; stRspr).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Der erkennende Senat hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme in seinem Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - (BVerwGE 110, 370 ), anerkannt, dass das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung um zumindest 2 dB(A) erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Soweit diese Schutzgüter von dem Vorhaben möglicherweise berührt sind, waren sie als Belange der Klägerin in die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vorzunehmende Abwägung einzustellen und ihrer Bedeutung und objektiven Gewichtigkeit entsprechend zu behandeln (vgl. BVerwGE 110, 81 ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; 107, 350 ).
  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Ob und ggf. inwieweit das Projekt "Stuttgart 21" danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen.

    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

    Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung;

    Der erkennende Senat hat die Planfeststellung hinsichtlich des bis zur Landesgrenze mit Brandenburg führenden Abschnitts 2 in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 und 9 A 12.02 - in diesem Punkt unbeanstandet gelassen.

    Der Senat hat die gleichlautende Nebenbestimmung in dem Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 2 in seinem Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 - (UA S. 18 f.) überprüft und auf der Grundlage der Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG unbeanstandet gelassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Ob und ggf. inwieweit das Projekt "Stuttgart 21" danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen.

    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau

    Dabei geht es nicht lediglich um den Wegfall eines politischen Zwecks (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01, juris Rn. 53), sondern um eine Reaktion auf die veränderten tatsächlichen Umstände.
  • BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Grundsatzes

    Ob es den Klägern im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 BVerwG 9 A 22.01 Urteilsabdruck S. 22).

    73 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob es einem Kläger im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11

    Präklusionswirkung von nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen und

    Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

  • BVerwG, 14.05.2003 - 9 B 60.02

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des Grundsatzes

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 126.10

    Kein nachträglicher Lärmschutz an der Anhalter Bahn in Lichterfelde

  • BVerwG, 22.08.2007 - 9 B 8.07

    Besonders überwachtes Gleis; Lärmminderung; Korrekturwert; Gleispflegeabschlag;

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 B 37.04

    Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen - Äußerstenfalls zumutbare

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 5 S 987/15

    Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahn,

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13

    Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des

  • BVerwG, 02.02.2005 - 4 B 87.04

    Grundsatz der Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorhabens -

  • VG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 K 5390/23

    Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2023 - 11 A 1227/17

    Schutzanspruch auf nachträglichen Lärmschutz im Hinblick auf das zu schützende

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 79/14

    Abwägungserheblichkeit; Bahnlärm; Bebauungsplan; Vorbelastung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2022 - 1 L 27/21

    Zuständige Behörde für die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10

    Wiederinbetriebnahme eines infolge der deutschen Teilung heruntergekommenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - 9 S 38.10

    Erschließungsbeitrag (Stresemannstraße); Bestimmung der Erschließungsanlage;

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