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   BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17   

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BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17 (https://dejure.org/2017,43865)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 (https://dejure.org/2017,43865)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 (https://dejure.org/2017,43865)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Unterschiede bei der tatsächlichen gerichtlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen; Flucht aus Syrien auf Grund der Wehrdienstentziehung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Unterschiede bei der tatsächlichen gerichtlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen; Flucht aus Syrien auf Grund der Wehrdienstentziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 70.17

    Asylantrag; Auslandsaufenthalt; Divergenz; Flüchtlingsschutz; Grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Weder mit der so formulierten Frage noch mit dem Hinweis darauf, dass diese Frage insoweit zu bejahen sei, "als sich (...) aus der Tatsachenfrage die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, ob der Bewertung der Tatsachenfrage ein Verfahrensfehler innewohnt", was hier zu bejahen sei, weil die Rechtsvorschriften des § 108 VwGO sowie des Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden seien, und den daran anknüpfenden Ausführungen, mit denen der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, legt die Beschwerde eine klärungsfähige Rechtsfrage dar (s.a. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - NVwZ-RR 2017, 598), und zwar weder zum materiellen Asylrecht noch zu den bezeichneten Verfahrensvorschriften.
  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75).
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.2007 - 1 B 108.06

    Verfahrensrüge wegen mangelhafter Begründung zur Gefahr einer konventionswidrigen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Es ist hier nicht dargelegt (und ergibt sich auch sonst nicht aus der Gerichtsakte), dass sich der Kläger einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen gemacht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat (ebd.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 B 108.06 - juris).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 1 B 144.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2021 - 9 LA 150/20

    Afghanistan; grundsätzliche Arbeitsfähigkeit; Bedingungen, humanitäre;

    Etwaige diesbezügliche Fehler sind jedoch regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 5; vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2021 - 9 LA 124/20

    Anerkennung; Antragstellung; Divergenz; Einreise; Eltern; Familienasyl;

    Etwaige diesbezügliche Fehler sind jedoch regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 5; vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2019 - 9 LA 25/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährung subsidiären Schutzes;

    Etwaige diesbezügliche Fehler sind jedoch regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 5; vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 23.08.2021 - 9 LA 143/20

    Afghanistan; Änderung der Sach- und Rechtslage; Antragsfrist; Corona-Pandemie;

    Etwaige diesbezügliche Fehler sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 5; vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 - juris Rn. 6) und nicht nach § 78 AsylG im Berufungszulassungsverfahren angreifbar, da § 78 Abs. 3 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - anders als § 124 Abs. 2 VwGO - nicht kennt.
  • OVG Sachsen, 18.08.2020 - 2 A 983/19

    Asyl Tschetschenien; Verfahrensmangel; 5-Montasfrist bei Zustellung

    Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13).
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