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   BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16   

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BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16 (https://dejure.org/2017,47783)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2017 - 9 B 61.16 (https://dejure.org/2017,47783)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 9 B 61.16 (https://dejure.org/2017,47783)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Art. 125a Abs. 1; BauGB § 33 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 128 Abs. 1 Satz 2; ImmoWertV §§ 2, 5, 24
    Anbaustraße; Bauerwartungsland; Erschließungsbeitrag; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht; Planreife; Risikoabschlag; Straßenfläche; Teilstrecke einer Anbaustraße; Vergleichswertverfahren; Verkehrswert; Wartezeit; Wertermittlung; Wertermittlungsstichtag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB, § 194 BauGB, Art 125a Abs 1 S 2 GG, ErschlBeitrG BE
    Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

  • doev.de PDF

    Erschließungsaufwand; Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen

  • rewis.io

    Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Teilstrecke einer Anbaustraße; tatsächliches Erscheinungsbild; Wertermittlung; Wertermittlungsstichtag; Vergleichswertverfahren; Verkehrswert; Planreife; Bauerwartungsland; Straßenfläche; Wartezeit; Risikoabschlag; Ersetzung von ...

  • rechtsportal.de

    Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

  • datenbank.nwb.de

    Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 200
  • DÖV 2018, 204
  • ZfBR 2018, 162
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 12.93

    Bewertung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Maßgeblich ist der Wert, den die Flächen vor ihrer Bereitstellung im Hinblick auf ihre bisherige Eigenschaft hatten (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49).

    Den Wertzuwachs im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Flächen für das allgemeine Liegenschaftsvermögen und deren Bereitstellung darf die Gemeinde aber in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbringen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 S. 23 f. und vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49 S. 4).

    Gleiches gilt, wenn vor dem insoweit maßgeblichen Akt ein Bebauungsplan, der für die betreffenden Flächen den Erschließungszweck festsetzt, in Kraft tritt oder die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49 S. 4 ff.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    b) Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 S. 10) und vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 12).

    Unabhängig davon, ob und inwieweit die erwähnten Wertermittlungsvorschriften für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 7; s. auch Kleiber, in: Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, § 1 ImmoWertV Rn. 3 f.; Groß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 95 Rn. 6, Stand Januar 2011, jeweils m.w.N.), ist die aufgeworfene Frage, soweit sich die Antwort nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

  • BVerwG, 25.04.2000 - 11 B 46.99

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sei nur dann nicht als deren Teil anzusehen, wenn die Teilstrecke eine Mindeststreckenlänge von 100 m aufweise, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 sowie Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2 f.) abgewichen.

    Denn unabhängig davon, ob es sich bei der darin genannten Mindeststreckenlänge von 100 m um ein absolutes Kriterium für die Bestimmung der Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handeln soll, wie das Berufungsgericht meint, oder nur um ein Regelmaß (s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2 f.), ist das Berufungsurteil zusätzlich auch darauf gestützt, dass "keine besonderen Umstände des Einzelfalls für eine Abweichung nach unten vorliegen".

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Insoweit ist vielmehr in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht auf den Auskunftsanspruch gegen den Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 3 BauGB beschränkt ist, sondern sich aufgrund § 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch eigene Einsichtnahme in die Kaufpreissammlung ein umfassendes Bild von den Marktverhältnissen verschaffen kann bzw. muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 - Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr. 1 S. 5; BGH, Urteil vom 27. September 1990 - III ZR 97/89 - NVwZ 1991, 404 ).
  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 97/89

    Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke im Außenbereich; Rechtsstellung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Insoweit ist vielmehr in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht auf den Auskunftsanspruch gegen den Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 3 BauGB beschränkt ist, sondern sich aufgrund § 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch eigene Einsichtnahme in die Kaufpreissammlung ein umfassendes Bild von den Marktverhältnissen verschaffen kann bzw. muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 - Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr. 1 S. 5; BGH, Urteil vom 27. September 1990 - III ZR 97/89 - NVwZ 1991, 404 ).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Denn damit hat er die ihm eingeräumte Ersetzungsbefugnis, die auch auf abgrenzbare Teilbereiche einer Materie beschränkt werden kann (so zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ; vgl. zu Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG auch BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - ZfWG 2017, 394 Rn. 28), nur hinsichtlich des Überleitungsrechts, nicht aber in Bezug auf die §§ 127 bis 135 BauGB, ausüben wollen (s. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 15/4738 S. 2) und allenfalls insoweit wirksam ausgeübt.
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Denn damit hat er die ihm eingeräumte Ersetzungsbefugnis, die auch auf abgrenzbare Teilbereiche einer Materie beschränkt werden kann (so zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ; vgl. zu Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG auch BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - ZfWG 2017, 394 Rn. 28), nur hinsichtlich des Überleitungsrechts, nicht aber in Bezug auf die §§ 127 bis 135 BauGB, ausüben wollen (s. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 15/4738 S. 2) und allenfalls insoweit wirksam ausgeübt.
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    Denn Fragen auslaufenden Rechts, die sich nach neuem Recht nicht offensichtlich in gleicher Weise stellen, verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sei nur dann nicht als deren Teil anzusehen, wenn die Teilstrecke eine Mindeststreckenlänge von 100 m aufweise, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 sowie Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2 f.) abgewichen.
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2017 - 9 B 61.16
    b) Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 S. 10) und vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 12).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Der Senat kann offenlassen, ob die Regelungen der ImmoWertV mit Blick auf die Anwendungsregelungen in § 24 Satz 2 ImmoWertV und § 30 Satz 1 WertV nur für Gutachten auf nach ihrem Inkrafttreten am 01.07.2010 gelegene Bewertungsstichtage Geltung beanspruchen können oder ob die ImmoWertV --auch vor dem Hintergrund des strikten Stichtagsprinzips im Bewertungsrecht und der veranlagungszeitraumbezogenen Norminterpretation im Einkommensteuerrecht-- ungeachtet des Bewertungsstichtages für alle Gutachten, die nach ihrem Inkrafttreten erstellt werden, selbst dann Geltung beanspruchen könnte, wenn die Normen beider Verordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden (Letzteres wohl bejahend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 K 3208/14, EFG 2018, 436, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: II R 1/18; s. zu dieser Streitfrage auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017 - 9 B 61/16, Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht 2018, 162, m.w.N.).
  • VG Berlin, 01.10.2020 - 13 K 112.12
    Die Behörde hat bei der Wertermittlung zwar einen Einschätzungsspielraum, dieser erstreckt sich jedoch nicht auf deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen, sondern diese unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 B 61/16 -, Rn. 8, juris).

    Das ist der Fall, wenn die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3 BauGB) durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 12/93 -, Rn. 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 B 61/16 -, Rn. 20, juris).

    Waren die Flächen Bauerwartungsland, bevor die Planreife für die Ausweisung als Straßenfläche die Bauerwartung zerstörte, bleibt dieser Wert somit erhalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77; Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 B 61/16 -, Rn. 21, juris).

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Der Senat kann offenlassen, ob die Regelungen der ImmoWertV mit Blick auf die Anwendungsregelungen in § 24 Satz 2 ImmoWertV und § 30 Satz 1 WertV nur für Gutachten auf nach ihrem Inkrafttreten am 01.07.2010 gelegene Bewertungsstichtage Geltung beanspruchen können oder ob die ImmoWertV --auch vor dem Hintergrund des strikten Stichtagsprinzips im Bewertungsrecht und der veranlagungszeitraumbezogenen Norminterpretation im Einkommensteuerrecht-- ungeachtet des Bewertungsstichtages für alle Gutachten, die nach ihrem Inkrafttreten erstellt werden, selbst dann Geltung beanspruchen könnte, wenn die Normen beider Verordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden (Letzteres wohl bejahend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 K 3208/14, EFG 2018, 436, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: II R 1/18; s. zu dieser Streitfrage auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017 - 9 B 61/16, Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht 2018, 162, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2021 - 9 B 7.21

    Erschließungsbeitragsrecht in Bayern

    Erforderlich ist insoweit ein eindeutig bekundeter Rezeptionswillen, der nach außen deutlich macht, dass es sich bei den bisher als Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen künftig um Landesrecht handeln soll (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 B 61.16 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 56 Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - 5 B 54.16

    Anwendung von ErschlBeitrG BE 1995, Fassung: 2006-06-19, § 15a Abs 1 im Westteil

    Denn § 15a Abs. 1 EBG regelt den abgrenzbaren Bereich der Beitragsfreiheit für Erschließungsanlagen, die vor der Wiedervereinigung endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2017 - BVerwG 9 B 61.16 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 21.08.2020 - 62 K 15.19
    Dabei ist zu bedenken, dass es hier anders als etwa beim Erschließungsbeitragsrecht (dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - BVerwG 9 B 61.16 -, NVwZ-RR 2018, 200) nicht um eine zuvor bundesrechtlich eingehend geregelte Materie geht, sondern um eine Rahmenvorschrift zu einem ohnehin schon landesrechtlich geregelten Bereich.
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