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BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 226.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Investitionsvorrangbescheid; Fristverlängerung; Streitwertbegrenzung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebühren und Kosten - Streitwertbegrenzung bei Ansprüchen nach dem InVorG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 01.04.1998 - 1 K 211/95
- BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 226.98
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 226.98
In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 BVerwGE 13, 90 ), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
- BVerwG, 21.11.2005 - 7 B 36.05
Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem investiven Verkauf mehrerer vom …
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG; die Streitwertbegrenzung des § 52 Abs. 4 GKG umfasst auch Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz (vgl. Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 226.98 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 102). - BVerwG, 11.11.2005 - 8 B 67.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Restitution eines …
Der Wert des Streitgegenstandes war abweichend von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 500 000 EUR festzusetzen, weil die Streitwertbegrenzung des § 13 Abs. 3 GKG a.F./§ 52 Abs. 4 GKG n.F. nach der Rechtsprechung des Senats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend gilt (Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 226.98 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 102). - BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05 Da die im Investitionsvorranggesetz geregelten Ansprüche ihrem Wesen nach mit denjenigen nach dem Vermögensgesetz vergleichbar sind und der Zweck der Streitwertbegrenzung zugunsten der öffentlichen Haushalte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Kostenrisiko einzuschränken (vgl. BTDrucks 12/4748, S. 152) für beide Materien gleichermaßen gilt, ist die in § 52 Abs. 4 GKG für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz vorgesehene Streitwertbegrenzung auf Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz anzuwenden (vgl. Beschluss vom 23. November 1998 BVerwG 8 B 226.98 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 102).