Rechtsprechung
BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung - Beweislastverteilung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
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Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 10.02.1999 - 17 K 2690/98
- BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).Die für die Zulässigkeit notwendige Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26), kann in dem zitierten Beschwerdevorbringen nicht erblickt werden.
- BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99
Überdies ist die Frage der Beweislastverteilung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53). - BVerwG, 18.02.1994 - 6 B 41.93
Kriegsdienstverweigerungssache - Ungedienter Wehrpflichtiger - Vervollständigung …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99
Sie stellen sich nach den Entscheidungsgründen auch nicht, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an der schlüssigen Darlegung einer Gewissensentscheidung gefehlt hat (BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6).