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   BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10, 7 A 6.08   

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BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10, 7 A 6.08 (https://dejure.org/2011,27204)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 20 F 22.10, 7 A 6.08 (https://dejure.org/2011,27204)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2011 - 20 F 22.10, 7 A 6.08 (https://dejure.org/2011,27204)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage durch das Bundeskanzleramt i.R.d. Antrags eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen des BND

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    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage durch das Bundeskanzleramt i.R.d. Antrags eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen des BND

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Auf Antrag der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - durch Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - (BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58) festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das beigeladene Bundeskanzleramt rechtswidrig ist, soweit sie sich auf die zurückgehaltenen Archivunterlagen bezieht.

    a) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn und soweit mit der Bekanntgabe des Akteninhalts eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen des Bundes verbunden wäre (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 10 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).

    b) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Rechtsstaatliche Belange erfordern aber auch insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität; andernfalls würde die vom Gesetzgeber in § 99 Abs. 2 VwGO vorgesehene Überprüfung der mit der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe in derartigen Konstellationen praktisch leerlaufen und in Konflikt mit der Verpflichtung zur Gewährung noch effektiven Rechtsschutzes geraten (Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Die Vertraulichkeit und der Schutz der Informanten der Sicherheitsbehörden stellen deshalb einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).

    d) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschlüsse vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 19).

    Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60).

    Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zusichern (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 11).

  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (Beschluss vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 9).

    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 9, vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7).

  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    b) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    d) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschlüsse vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 19).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 ).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 S. 3 f.).
  • BVerwG, 09.03.2010 - 20 F 16.09

    In-camera-Verfahren; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 9, vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    b) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10
    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 9, vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

  • BVerwG, 20.07.2015 - 6 VR 1.15

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

    Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gibt (vgl. auch zu § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 17 und 19).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Über den hierauf gerichteten Antrag entschied der Bundesnachrichtendienst nicht, sondern verwies auf das Klageverfahren einer anderen Antragstellerin, das den Zugang zu denselben Unterlagen zum Gegenstand hat, schon beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war (Verfahren BVerwG 7 A 6.08 = BVerwG 20 F 22.10) und dessen Ausgang abgewartet werden solle.
  • BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für

    Für die Eintragungen auf den Blättern 325, 326 und 328 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend angenommen, dass dieser Geheimhaltungsgrund die Schwärzung der Namen der dort genannten fünf Inhaftierten nicht rechtfertigt, weil es sich bei ihnen um dem Kläger bekannte RAF-Mitglieder handelt und der Zusammenhang ihrer Inhaftierung ebenfalls offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 37, vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F3.15.0] - ZD 2015, 602 Rn. 17).

    Die von dem Beigeladenen geltend gemachte Zusicherung lebenslanger Vertraulichkeit stellt einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 29 f. und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).

    Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist allein die Rechtmäßigkeit der abgegebenen Sperrerklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 11 und vom 25. Januar 2016 - 20 F 10.14 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn und soweit mit der Bekanntgabe des Akteninhalts eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen des Bundes verbunden wäre (Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 10, vom 23. November 2011 - BVerwG 20 F 22.10 - juris Rn. 15 und vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 13.12

    Zusammenhang zwischen Wohl des Bundes und auswärtigen Beziehungen; Kontrolldichte

    Handelt es sich - wie hier - um Informationen, die deutschen Sicherheitsbehörden aufgrund internationaler Zusammenarbeit von ausländischen Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt worden sind, ist zu berücksichtigen, dass ein Nachteil für das Wohl des Bundes auch gegeben sein kann, wenn und soweit mit der Bekanntgabe des Akteninhalts eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen des Bundes verbunden wäre (Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 10, vom 23. November 2011 - BVerwG 20 F 22.10 - juris Rn. 15, vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - juris Rn. 12 und vom 14. Juni 2012 - BVerwG 20 F 10.11 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 20 F 1.11
    Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat die in der Sperrerklärung vom 16. Dezember 2010 genannten Aktenbestandteile vollständig im Original und ungeschwärzt - soweit nicht bereits im Verfahren BVerwG 20 F 22.10 vorgelegt - vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO).
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