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   BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10   

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BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10 (https://dejure.org/2011,1242)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 8 C 18.10 (https://dejure.org/2011,1242)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 (https://dejure.org/2011,1242)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FinDAG § 4 Abs. 4; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1; VwVfG § 40
    Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft; Erlaubnispflicht; Ermessen; Ermessensausübung; Gesetzeszweck; Integrität des Finanzmarktes; Regelungszweck; Rückzahlung; Schutzzweck; Vertragsaufhebung; Verzicht

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FinDAG § 4 Abs. 4
    Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft; Erlaubnispflicht; Ermessen; Ermessensausübung; Gesetzeszweck; Integrität des Finanzmarktes; Regelungszweck; Rückzahlung; Schutzzweck; Vertragsaufhebung; Verzicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 FinDAG, § 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 37 Abs 1 KredWG, § 40 VwVfG
    Abwicklungsanordnung ist öffentlich-rechtliche Maßnahme

  • Wolters Kluwer

    Abwicklungsanordnung im kreditwirtschaftlichen Sinne als öffentlich-rechtliche Maßnahme

  • rewis.io

    Abwicklungsanordnung ist öffentlich-rechtliche Maßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Abwicklungsanordnung ist öffentlich-rechtliche Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklungsanordnung im kreditwirtschaftlichen Sinne als öffentlich-rechtliche Maßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankkunden und die Abwicklungsanordnung der BaFin

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10
    Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann (Bestätigung von BVerwG 8 C 37.09 - Urteil vom 15. Dezember 2010).

    Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz (Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09 - GWR 2011, 138 = juris Rn. 16 m.w.N.).

    Er dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Es kommt damit auch nicht darauf an, ob zivilrechtlich gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - gegebenenfalls i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG - von einer Gesamtnichtigkeit der Einlagengeschäfte auszugehen ist, ob eine Teilnichtigkeit anzunehmen ist oder ob die Verträge vollumfänglich wirksam sind (so schon Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die durch § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG eingeräumte Ermächtigung der Beklagten, das der Aufsicht unterworfene Unternehmen öffentlich-rechtlich zur sofortigen Rückzahlung der Einlagen zu verpflichten, den Bestand der zivilrechtlichen Vereinbarungen des Unternehmens mit den Anlegern unberührt lässt (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 27).

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10
    Ein Bankgeschäft wird im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. Urteile vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19 und vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 2.09 - BVerwGE 133, 358 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 24).

    Dass ein Einschreiten im Wege der Untersagung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. September 2004 a.a.O. und vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 61).

  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10
    Ein Bankgeschäft wird im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. Urteile vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19 und vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 2.09 - BVerwGE 133, 358 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 24).

    Dass ein Einschreiten im Wege der Untersagung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. September 2004 a.a.O. und vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 61).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10
    Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03 - NJW-RR 2003, 1630).
  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10
    Selbst wenn dessen Ansprüche aus den Verträgen mit den Anlegern als Eigentum grundrechtlich geschützt sind (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 - NJW 2005, 589 m.w.N.), blieben sie - wie gezeigt - von der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungspflicht aus der angefochtenen Verfügung der Beklagten unberührt.
  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 174/19

    Der insolvente Immobilienfonds - und die Rückabwicklungsanordnung der BaFin

    Ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bei einem Einlagegeschäft gemäß § 134 BGB dessen Nichtigkeit zur Folge hätte (offengelassen in BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755; BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 26 mwN und Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18/10, BeckRS 2012, 46318 Rn. 18; vgl. dazu Renner in Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 54 ff. mwN), kann hier offenbleiben.

    Zwar haben der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 26 und Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18/10, BeckRS 2012, 46318 Rn. 18) bislang offengelassen, ob ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG bei einem Einlagegeschäft zur Gesamtnichtigkeit des Geschäfts führt, ob eine Teilnichtigkeit (nur hinsichtlich der § 32 KWG widersprechenden Regelungen) anzunehmen ist oder ob die Verträge vollumfänglich wirksam sind.

    Zu einer Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits entschieden, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis handele, die unabhängig von den zivilrechtlichen Vereinbarungen des Unternehmens mit den Anlegern ergehen könne und den Bestand dieser Vereinbarungen unberührt lasse (BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 27 und Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18/10, BeckRS 2012, 46318 Rn. 19).

  • BVerwG, 07.07.2016 - 3 C 23.15

    Tierschutz; Tierseuchenschutz; Anzeigepflicht; Erlaubnispflicht;

    Für das Gaststättengesetz hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewinnerzielungsabsicht als unverzichtbar gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 3) und für gewerbsmäßige Bankgeschäfte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG ebenfalls vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 31 Rn. 14).
  • VGH Hessen, 01.08.2014 - 6 B 470/14

    Abwicklung von Einlagengeschäften

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, schließt der Senat, dass zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte generell nicht als Alternative zur Rückzahlung der angenommenen Einlagengelder berücksichtigt werden dürfen.

    Einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Prüfung und ggfs. Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen "alternativen Abwicklung" steht indessen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 28) und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) entgegen.

    23 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen.

    Als solches könnten insbesondere nicht die - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor Erlass der Abwicklungsanordnung geschlossenen - Aufhebungsverträge angesehen werden, weil diese unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, a.a.O., Rdnr. 18 und 24).

  • VGH Hessen, 01.11.2013 - 6 B 1876/13

    Abwicklung von Einlagengeschäften

    Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG handelt es sich um eine gesetzlich vorgezeichnete öffentlich rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis der Behörde zu den betroffenen Unternehmen, die unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 8 C 18.10 , BKR 2011, 208).

    29 Das Verwaltungsgericht hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere im Urteil vom 23. November 2011 (8 C 18.10), lasse sich entnehmen, dass eine Abwicklungsanordnung ohne Rücksicht darauf zulässig sei, welche nachträglichen Veränderungen die ursprünglichen Einlagengeschäfte erfahren hätten.

    Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 zu Recht darauf abgestellt, dass eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht entfallen lasse (so auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2011, a.a.O., juris, Rdnr. 24).

    Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.11.2011 - 8 C 18/10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung für die Antragstellerin mit 10 % der zurück zu zahlenden Einlagen, also mit 27.116,90 EUR.

  • VGH Hessen, 19.09.2017 - 6 A 510/16

    Einlagengeschäft

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen.

    Als solches könnten insbesondere nicht die - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor Erlass der Abwicklungsanordnung geschlossenen - Aufhebungsverträge angesehen werden, weil diese unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, a. a. O., Rdnrn. 18 und 24).

  • VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15

    Rückzahlung von angenommenen Geldern

    Einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Prüfung und ggfs. Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Rückzahlungsplans steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 28) und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) entgegen.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen.

    Als solches könnten insbesondere nicht die - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor Erlass der Abwicklungsanordnung geschlossenen - Aufhebungsverträge angesehen werden, weil diese unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, a.a.O., Rdnr. 18 und 24).

  • VG Frankfurt/Main, 30.05.2014 - 7 L 1326/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz (BVerwG, Urteil v. 15.12.2010 - 8 C 37.09, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil v. 23.11.2011, 8 C 18.10 - juris, Rn. 16).

    Zivilrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen bleiben deshalb generell unberücksichtigt (BVerwG, Urteil v. 23.11.2011, a.a.O. Rn. 18).

    Im Falle einer Abwicklungsanordnung wird indes vereinfachend regelmäßig von einer wirtschaftlichen Bedeutung in Höhe von 10 % des zurückzuzahlenden Betrages auszugehen sein, so dass insoweit ein Betrag von 631.947,02 Euro anzusetzen ist (BVerwG, Beschluss v. 23.11.2011, a.a.O.; HessVGH, Beschluss v. 30.01.2012 - 6 B 2183/11).

  • VGH Hessen, 30.01.2012 - 6 B 2183/11

    Streitwertfestsetzung

    Im Fall einer Abwicklungsanordnung - etwa bei Entgegennahme von Geldern des Publikums - kann vereinfachend von einer wirtschaftlichen Bedeutung von 10 % des zurückzuzahlenden Betrages ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 8 C 18.10 -).

    Des Weiteren sind die Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren regelmäßig streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2011 - 8 C 18.10 -).

  • VGH Hessen, 19.09.2014 - 6 B 1109/14
    Dabei hat sich das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (juris, Rdnr. 18 f.) auf den Standpunkt gestellt, dass zivilrechtliche Vereinbarungen in Form von nachträglichen vertraglichen Änderungen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen generell unberücksichtigt blieben.

    Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids) - ebenso wie das Verwaltungsgericht - mit zehn Prozent der zurückzuzahlenden Einlagen, das entspricht einem Streitwertanteil von 631.947,02 EUR; daneben bleibt das für die Abwicklungsanordnung angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 EUR unter IV. a des Bescheids außer Betracht (Punkt 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

  • VGH Hessen, 06.07.2012 - 6 A 1820/11

    Wiederaufnahme eines unterbrochenen gerichtlichen Verfahrens

    Das Bundesverwaltungsgericht betont im Urteil vom 23. November 2011 (Az. 8 C 18.10):.
  • VGH Hessen, 03.08.2016 - 6 B 656/16
  • OLG Stuttgart, 01.08.2019 - 14 U 59/19

    Insolvenz einer BGB-Gesellschaft: Fortbestand der Einlageverpflichtung der

  • VGH Hessen, 20.01.2021 - 6 A 2755/16
  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 6 B 2049/13
  • VG Frankfurt/Main, 26.11.2013 - 9 L 2958/13

    Zum Begriff des Einlagegeschäfts gem. § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG); (Zum Begriff

  • VGH Hessen, 12.12.2014 - 6 B 1349/14
  • VG Frankfurt/Main, 20.01.2015 - 7 L 4566/14
  • VGH Hessen, 20.09.2016 - 6 B 1434/16
  • VGH Hessen, 13.03.2019 - 6 A 2579/18
  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2015 - 7 L 4648/15
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