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   BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10   

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https://dejure.org/2011,488
BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 (https://dejure.org/2011,488)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 34 Satz 1, Art. 72, 74 Nr. 11, Art. 105, 106, 110; FinDAG §§ 13, 14, 15, 16, 21; FinDAGKostV §§ 5, 6, 10, 11
    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe; Aufgabenwahrnehmung; Verursachung; Verursacherprinzip; Amtshaftung; Amtshaftungskosten; Gemeinkosten; Amtshaftungsansprüche; Zurechnungszusammenhang; Aufsicht; Aufsichtsbereich; Einnahmen; Anstalt; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Abgabe; Amtshaftung; Amtshaftungsansprüche; Amtshaftungskosten; Anstalt; Anstaltslast; Aufgabe; Aufgabenwahrnehmung; Aufsicht; Aufsichtsbereich; Ausgründung; Auslagerung; Begrenzungsfunktion; Belastungsgleichheit; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 S 1 GG
    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • Wolters Kluwer

    Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen als umlagefähige Kosten i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 FinDAG, § 5 S. 1 FinDAGKostV

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umlagefähigkeit der Kosten der BaFin aus Amtshaftung

  • rewis.io

    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • ra.de
  • rewis.io

    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FinDAG § 13 Abs. 1 S. 1; FinDAGKostV § 5 S. 1
    Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen als umlagefähige Kosten i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 FinDAG, § 5 S. 1 FinDAGKostV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kosten aus Amtspflichtverletzungen der BaFin sind umlagefähig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    FinDAG § 13; FinDAGKostV § 5
    Umlagefähigkeit der Kosten der BaFin aus Amtshaftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten wegen Amtspflichtverletzungen der BaFin können auf die von ihr beaufsichtigten Finanzinstitute umgelegt werden

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 313
  • NVwZ 2012, 763
  • WM 2012, 398
  • DVBl 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ; jeweils m.w.N.; aus der Literatur nur P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 71 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - (BVerfGE 124, 235) entschieden, dass die Umlage zur Finanzierung der Beklagten mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar ist.

    Das Abgabenaufkommen wird schließlich gruppennützig verwendet; seine zweckentsprechende Verwendung wirkt zugleich gruppennützig, weil es die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 245 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Amtsführung der Bundesanstalt genügen lassen, welche das Gesetz dem Verwaltungsrat der Beklagten einräumt und in dem die beaufsichtigten Unternehmen und Institute repräsentiert sind (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 248 f.).

    Richtig ist schließlich, dass die Umlage der Höhe nach nicht mehr erbringen darf, als zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 a.a.O. S. 228, vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 390 f. und vom 16. September 2009 a.a.O. S. 249).

    Zwar stellt die Belastung eine Beeinträchtigung der Berufsausübung dar (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. S. 242 f.).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Für nichtsteuerliche Abgaben wie die Finanzierungsumlage der Beklagten richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenz (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).

    Richtig ist schließlich, dass die Umlage der Höhe nach nicht mehr erbringen darf, als zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 a.a.O. S. 228, vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 390 f. und vom 16. September 2009 a.a.O. S. 249).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Für nichtsteuerliche Abgaben wie die Finanzierungsumlage der Beklagten richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenz (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).

    Richtig ist schließlich, dass die Umlage der Höhe nach nicht mehr erbringen darf, als zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 a.a.O. S. 228, vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 390 f. und vom 16. September 2009 a.a.O. S. 249).

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Aufgabenwahrnehmung sind damit nicht ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - BGHZ 162, 49 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - DVBl 2006, 114 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02, Paul u.a. - Slg. 2004, I-9460 Rn. 46 f.).

    Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 ; Fricke, VersR 2007, 300 ).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ; jeweils m.w.N.; aus der Literatur nur P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 71 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Ohne Erfolg beruft sie sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - zum Solidarfonds Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ; jeweils m.w.N.; aus der Literatur nur P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 71 ff.).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 90/03

    Amtspflichten der Treuhandanstalt gegenüber einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 ; Fricke, VersR 2007, 300 ).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Aufgabenwahrnehmung sind damit nicht ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - BGHZ 162, 49 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - DVBl 2006, 114 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02, Paul u.a. - Slg. 2004, I-9460 Rn. 46 f.).
  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10
    Darüber hinaus begründen die Grundsätze der Anstaltslast keine unmittelbare Haftung des Anstaltsträgers (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1 und vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75, 318 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 5; Oebbecke, DVBl 1981, 960).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 3.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra II - § 42 Abs. 2 VwGO, § 36 BGB hessNatG verleiht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Deshalb kann offen bleiben, ob die der Beklagten zugeordneten Institute nicht sogar eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Deshalb kann offen bleiben, ob die der Beklagten zugeordneten Institute nicht sogar eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).

    13 Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Einschränkung der Antragstellerin bei Krediten der öffentlichen Hand überhaupt berechtigt ist, mit anderen Worten ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (siehe bereits oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).

    Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Einschränkung der Antragstellerin bei Krediten der öffentlichen Hand überhaupt berechtigt ist, mit anderen Worten ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (siehe bereits oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 229.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin).
  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 40.12

    Anfechtung eines Sonderzahlungsbescheides

    Selbst wenn man aber den Ansatz der Klägerin, nur rechtmäßig aufgenommene Kredite dürften durch Sonderzahlungen auf die Institute umgelegt werden, trotz möglicher Bedenken, wie sie etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 - BVerwG 8 C 20.10 -, NVwZ 2012, 763, auslösen könnte, teilte, führte er nicht auf die Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids.
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