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   BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16   

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https://dejure.org/2017,44465
BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16 (https://dejure.org/2017,44465)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 5 C 6.16 (https://dejure.org/2017,44465)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 (https://dejure.org/2017,44465)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBhV § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7, § ... 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, § 39 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 1 Satz 5; BBG §§ 78, 80 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    Alimentationspflicht; Apothekenabgabepreis; Arzneimittel; Ausschluss der Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit; Belastungsgrenze; Beurteilungszeitpunkt; Eigenbehalt; Fürsorgegrundsatz; Fürsorgepflicht; Gesamtschau; Grundsatz der Formstrenge; Härtefall; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 3 Nr 3 Buchst a BBhV vom 08.09.2012, § 22 Abs 3 Nr 3 Buch... st b BBhV vom 08.09.2012, § 22 Abs 3 Nr 3 Buchst c BBhV vom 08.09.2012, § 50 Abs 1 S 1 Nr 2 BBhV vom 08.09.2012, § 6 Abs 7 BBhV vom 08.09.2012
    Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung

  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel; Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Vereinbarkeit des Beihilfeausschlusses ...

  • doev.de PDF

    Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung

  • rewis.io

    Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel; Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung ( BBhV ); Vereinbarkeit des ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Bundesbeihilfeverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das nicht verschreibungspflichtige Medikament - und die Beihilfe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beihilfe für rezeptfreies Nasenspray - Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Beihilfe für OTC

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beihilfe für freie Medikamente bleibt untersagt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 392
  • DÖV 2018, 335
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Insoweit stimmen die Beteiligten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht darin überein, dass die Verordnungsregelung die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.) in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) findet, die den Leistungsausschluss inhaltlich deckt.

    Dabei kann hier dahinstehen, ob die Bundesbeihilfeverordnung den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang genügt, wenn sie normative Vorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 18 und 20).

    Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 24 und vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 BBhV Nr. 1 Rn. 14 und vom 17. April 2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 Rn. 11).

    Dem Normgeber steht bei der Entscheidung, ob und für welche ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel grundsätzlich eine Beihilfe nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu gewähren ist, ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 BBhV Nr. 1 Rn. 15 m.w.N.), den der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht überschreitet.

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Insoweit stimmen die Beteiligten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht darin überein, dass die Verordnungsregelung die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.) in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) findet, die den Leistungsausschluss inhaltlich deckt.

    Der Dienstherr muss aber, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht im Krankheitsfall durch die Zahlung einer Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutritt, bei einem solchen Leistungsausschluss normative Vorkehrungen treffen, damit den Beamten bzw. Versorgungsberechtigten infolgedessen im Einzelfall, z.B. bei einer chronischen Erkrankung, keine erheblichen Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - USK 2009, 162 Rn. 19 f. und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei kann hier offenbleiben, ob § 6 Abs. 7 BBhV - wofür vieles spricht (vgl. so für die allgemeine Härtefallregelung des § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin angenommen BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 35 ff.) - bereits eine hinreichende Härtefallregelung enthält.

    Anknüpfend an die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann und muss im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf diese Vorschrift zur Vermeidung von Schutzlücken zurückgegriffen werden, wenn weder die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c BBhV noch die in Bezug auf den Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel spezielle Härtefallregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV herangezogen werden kann oder die Beihilfeberechtigten selbst nach diesen beiden Regelungen im Einzelfall an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert sind, weil sie mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die sich für sie als unzumutbar darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - BVerwGE 155, 129 Rn. 19).

  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 C 12.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Sie verlangt weder, dass die aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen der Beamten bzw. Versorgungsempfänger durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und einer ergänzenden Beihilfe vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - USK 2009, 162, juris Rn. 17; vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 13 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 13).

    Hierbei kann nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Beträge ersichtlich davon hat leiten lassen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im unteren Preissegment angesiedelt sind und daraus wertend gefolgert hat, ihre Beschaffung verursache finanzielle Aufwendungen, die den Beamten bzw. Versorgungsempfängern im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden könnten (vgl. so zum früheren Beihilferecht des Bundes etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 12 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 12 m.w.N.).

    Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn.10 f., jeweils m.w.N.).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht der Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel somit an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen auf einem plausiblen und sachlich vertretbaren Gesichtspunkt (vgl. so bereits zum früheren Beihilferecht des Bundes etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 12 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Übergangszeitraum

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Sie verlangt weder, dass die aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen der Beamten bzw. Versorgungsempfänger durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und einer ergänzenden Beihilfe vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - USK 2009, 162, juris Rn. 17; vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 13 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 13).

    Hierbei kann nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Beträge ersichtlich davon hat leiten lassen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im unteren Preissegment angesiedelt sind und daraus wertend gefolgert hat, ihre Beschaffung verursache finanzielle Aufwendungen, die den Beamten bzw. Versorgungsempfängern im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden könnten (vgl. so zum früheren Beihilferecht des Bundes etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 12 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 12 m.w.N.).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht der Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel somit an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen auf einem plausiblen und sachlich vertretbaren Gesichtspunkt (vgl. so bereits zum früheren Beihilferecht des Bundes etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 12 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 32.15

    Alimentation; Aufwendungsersatz; Beihilferecht; Beihilfeansprüche;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    a) Die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - BVerwGE 155, 129 Rn. 19).

    Anknüpfend an die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann und muss im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf diese Vorschrift zur Vermeidung von Schutzlücken zurückgegriffen werden, wenn weder die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c BBhV noch die in Bezug auf den Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel spezielle Härtefallregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV herangezogen werden kann oder die Beihilfeberechtigten selbst nach diesen beiden Regelungen im Einzelfall an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert sind, weil sie mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die sich für sie als unzumutbar darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - BVerwGE 155, 129 Rn. 19).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Dies ist bei einer - wie hier - fehlenden Versicherbarkeit eines von der Beihilfe nicht gedeckten Risikos gewährleistet, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die angemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ).

    Die Differenzierung nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien steht mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 BBhV Nr. 1 Rn. 14 und vom 17. April 2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 Rn. 11).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16
    Dabei kann hier offengelassen werden, ob das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schon deshalb als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der finanziellen Belastungen, die durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel entstehen können, ausscheidet, weil insoweit die verfassungsrechtliche Prüfung im Rahmen der Beurteilung am Maßstab der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG genügt (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis der Spezialität in Bezug auf Art. 14 GG BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1 und vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 ).
  • BVerwG, 16.04.2007 - 2 B 25.07

    Formelle Anforderungen bei Gewährung einer Amtszulage durch den Dienstherrn;

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20

    Beihilfe; Härtefall; Kalenderjahr 2014; Eigenbehalt; Belastungsgrenze; besondere

    Dementsprechend muss der Dienstherr, wenn er Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige, aber medizinisch notwendige Arzneimittel mit Blick auf die insoweit typischerweise geringen Kosten - im Ansatz beanstandungsfrei - grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausschließt, vgl. insoweit etwa BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 20, im Blick behalten, dass ein solcher pauschaler Ausschluss unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge in (seltenen) Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen kann.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 - juris, Rn. 28 ff., m. w. N.; vgl. ferner auch das Urteil des BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 18, wonach die beihilferechtlich normierte Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten allein durch das Kriterium der finanziellen Unzumutbarkeit begrenzt wird.

    Zu diesem Aspekt vgl. etwa BVerwG vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rn. 20.

  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19

    Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer

    Denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 8 m.w.N.).

    b) Die Verordnungsregelung des § 43 Abs. 1 BBhV (a.F.) findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17, jeweils m.w.N.) - wie bereits erwähnt - in § 80 Abs. 4 BBG (a.F.).

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

    [ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rdnr. 12] Dies hatte bereits der für das Beamtenbeihilferecht vormals zuständig gewesene 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 2 C 9.10 -, juris, zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit] betont und hierzu die Auffassung vertreten, die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht halte den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen.

    [BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rdnr. 18, und vom 23.11.2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rdnr. 10] [für die Saarländische Beihilfeverordnung verneinend: VG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2014 - 6 K 492/13 -, juris].

  • OVG Saarland, 02.02.2022 - 1 A 215/20

    Einzelfall eines Anspruchs auf eine weitere Beihilfe für zahntechnische

    Im Gegenteil könnte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, eine unzumutbare finanzielle Belastung infolge einer beihilferechtlichen Leistungsbegrenzung komme etwa bei einer chronischen Erkrankung in Betracht, [z.B. Urteile vom 23.11.2017 - 5 C 6/16 -, juris Rn. 12 und vom 26.6.2008 - 2 C 2/07 -, juris Rn. 17] darauf hindeuten, dass jedenfalls zeitnahe Folgekosten aufgrund derselben Erkrankung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

    [zur Erforderlichkeit "normativer Vorkehrungen" um sicherzustellen, dass einem Beamten bzw. Versorgungsberechtigten infolge eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung im Einzelfall keine unzumutbaren Aufwendungen verbleiben: BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 - 5 C 6/16 -, juris] Dafür mag auch die Tatsache sprechen, dass es aus der Perspektive der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ohne Belang sein könnte, ob sich eine unzumutbare finanzielle Belastung aus einer einzelnen Behandlung oder aus mehreren aufeinander folgenden, untereinander - weil durch dieselbe Grunderkrankung ausgelöst - im Zusammenhang stehenden (zahn-)ärztlichen Behandlungen ergibt.

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei

    a) Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 2 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17, jeweils m.w.N.) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation des Beamten, sondern findet seine Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 - juris Rn. 24 und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - juris Rn. 32; BVerwG, Urteile vom 23.11.2017- 5 C 6/16 - juris Rn. 11 und vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 05.07.2019 - 2 A 301/17

    Beilhilfe; kieferorthopädische Behandlung

    Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der vorliegend durch die Nichtanerkennung der GOZ- Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 bewirkte partielle Leistungsausschluss im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung zu erheblichen Aufwendungen bei der Klägerin führen würde, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 15.06.2020 - 26 K 2596/17

    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Fürsorgepflicht, Härtefall,

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232f; BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rn. 22 f., und vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 13 ff., und vom 23. November 2017 - 5 C 6/16 -, juris, Rn. 12, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 -, juris, Rn. 69 ff.

    vgl. demgegenüber etwa die die in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfenverordnung im Rahmen der Belastungsgrenze für Selbstbehalte pro Arzneimittel vorgenommene Staffelung, die Bezieher geringer Bezüge gegenüber Beziehern höherer Bezüge begünstigt; diese Differenzierung nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien - weil sie typisierend berücksichtigt, dass Angehörige höherer Besoldungsgruppen im Allgemeinen aus ihrer laufenden Regelalimentation bzw. daraus gebildeten Rücklagen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel besser kompensieren können als Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen - als mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz in Einklang ansehend BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6/16 -, juris, Rn. 19, Rn. 29.

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279

    Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass der bayerische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht von einer "Verschreibungspflicht" abhängig macht und damit auf einen Ausschlusstatbestand wie etwa § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV verzichtet, sodass sich auch die daran anknüpfende Frage der Notwendigkeit eines abstrakt-generellen Ausgleichs (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 23.11.2017 - 5 C 6.16 - NVwZ-RR 2018, 392) bei § 18 BayBhV nicht stellt.
  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass der bayerische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht von einer "Verschreibungspflicht" abhängig macht und damit auf einen Ausschlusstatbestand wie etwa § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV verzichtet, sodass sich auch die daran anknüpfende Frage der Notwendigkeit eines abstrakt-generellen Ausgleichs (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 23.11.2017 - 5 C 6.16 - NVwZ-RR 2018, 392) bei § 18 BayBhV nicht stellt.
  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 1 A 1472/17

    Ergänzende Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - 2 LA 212/17

    Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Verpflichtungsurteils

  • VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20

    Erstattung von Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug auch anlässlich einer

  • VG Minden, 14.03.2019 - 4 K 9827/17
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1809/22

    Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen; Unbrauchbarkeit

  • VG Minden, 14.03.2019 - 4 K 8205/17
  • VG Ansbach, 08.12.2021 - AN 18 K 19.01600

    Zur Beihilfefähigkeit der Nahrungsergänzungsmittel Cefasel 100 nutri Selen-Tabs

  • VG Saarlouis, 30.09.2021 - 2 K 1936/19

    HPV-Schutzimpfung, Schutzimpfungsempfehlung, STIKO, Krankenhausbehandlung,

  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 19.00794

    Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer enteralen Ernährungstherapie mit dem

  • VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
  • VG Potsdam, 12.08.2020 - 2 K 2621/17
  • VG Berlin, 13.08.2018 - 26 K 320.16

    Beihilfe für eine Gleitsichtbrille

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 1 K 17.01701

    Orthomolekulare medizinische Behandlung ist keine wissenschaftlich anerkannte

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 12 A 22/20
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