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   BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93   

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https://dejure.org/1993,18660
BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93 (https://dejure.org/1993,18660)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1993 - 11 B 46.93 (https://dejure.org/1993,18660)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1993 - 11 B 46.93 (https://dejure.org/1993,18660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit einer Verhandlung - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91

    Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93
    Ein Nachschieben von Rügen nach Ablauf dieser Frist ist nicht statthaft (vgl.Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2).
  • BVerwG, 13.11.1987 - 1 C 53.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" bereits dann, wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist (vgl.Beschlüsse vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - undvom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 und 91, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93
    Dabei läßt sie außer Betracht, daß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflicht bereits dann zureichend nachgekommen ist, wenn die Urteilsgründe die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen wesentlichen Gründe - ausgehend von der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts - nachvollziehbar wiedergeben: Eine Pflicht zur Befassung mit jedem Argument eines Schriftsatzes besteht - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]).
  • BVerwG, 23.11.1989 - 6 C 29.88

    Hauptverhandlung - Öffentlichkeit der Verhandlung - Revision - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" bereits dann, wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist (vgl.Beschlüsse vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - undvom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 und 91, jeweils m.w.N.).
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