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   BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11, 1 WB 33.11   

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BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11, 1 WB 33.11 (https://dejure.org/2012,9482)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2012 - 1 WB 32.11, 1 WB 33.11 (https://dejure.org/2012,9482)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11, 1 WB 33.11 (https://dejure.org/2012,9482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens durch den Soldaten i. R. dessen Einwands gegen die Ablehnung einer beantragten Versetzung oder Unterlassung einer gewünschten Versetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderliche Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens durch den Soldaten i. R. dessen Einwands gegen die Ablehnung einer beantragten Versetzung oder Unterlassung einer gewünschten Versetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 31.11

    Kriterien für ein dienstliches Bedürfnis einer Wegversetzung und Zuversetzung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Diese Versetzungsverfügung hat er im Verfahren BVerwG 1 WB 31.11 mit dem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angegriffen.

    Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ..., ..., ..., ... und ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 31.11, BVerwG 1 WB 53.11 und BVerwG 1 WDS-VR 7.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Diese Verfügung ist, wie der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 im Verfahren BVerwG 1 WB 31.11 entschieden hat, rechtmäßig.

  • BVerwG, 13.04.2011 - 1 WB 45.10

    Konkrete Bezeichnung eines bestimmten Dienstpostens als Voraussetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 29.10 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 -).

    Auch wenn es im Einzelfall schwierig sein mag, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen, muss ein Antragsteller diese Klärung - gegebenenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs mit seiner personalbearbeitenden Stelle - herbeiführen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 28.06 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn - wie hier - der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung und zur Umsetzung ohne Statusänderung: Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03
    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn - wie hier - der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung und zur Umsetzung ohne Statusänderung: Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 27.11.2008 - 1 WB 60.08
    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Die Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstgerichten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat beziehungsweise die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 114 VwGO; stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - und vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 -).
  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 42.07
    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Die Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstgerichten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat beziehungsweise die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 114 VwGO; stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - und vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 -).
  • BVerwG, 20.12.2006 - 1 WB 28.06

    Beschwerde; Beurteilung; Frist; Lehrgangszeugnis

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Auch wenn es im Einzelfall schwierig sein mag, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen, muss ein Antragsteller diese Klärung - gegebenenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs mit seiner personalbearbeitenden Stelle - herbeiführen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 28.06 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 29.10

    Einwendung gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Versetzung auf einen

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11
    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 29.10 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 -).
  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 31.11

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ..., ... und ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 32.11 und BVerwG 1 WB 33.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11 und 1 WB 33.11 - juris Rn. 18, vom 27. Mai 2014 - 1 WB 41.13 - juris Rn. 29 und vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14

    Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche Verwendung;

    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 32.11 und 1 WB 33.11 - juris Rn. 18 sowie vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 41.13 - juris Rn. 29; Beispiel für einen hinreichend bestimmten Antrag: Beschluss vom 19. Juni 2014 - BVerwG 1 WB 52.13 - juris Rn. 9 und 20).
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 17.19

    Klage auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren in truppendienstlichen

    Eine Querversetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn sie auf einen Dienstposten erfolgt, dessen Besoldungshöhe, der dem vom Versetzten zuvor innegehabten Dienstposten entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11, 1 WB 33.11 - juris Rn. 26 m.w.N. und vom 26. Februar 2020 - 1 WB 70.19 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 70.19

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Eine Querversetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn sie auf einen Dienstposten erfolgt, dessen Besoldungshöhe, der dem vom Versetzten zuvor innegehabten Dienstposten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11 und 1 WB 33.11 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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