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   BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17   

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BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17 (https://dejure.org/2018,7779)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2018 - 2 WD 11.17 (https://dejure.org/2018,7779)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 (https://dejure.org/2018,7779)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten Fernbleibens vom Berufsförderungsdienst; Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • rewis.io

    Langes unerlaubtes Fernbleiben vom Berufsförderungsdienst; seelische Ausnahmesituation; Umfang der Degradierung; überlange Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WDO § 58 Abs. 2
    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten Fernbleibens vom Berufsförderungsdienst; Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Berufsförderungsmaßnahme; Fernbleiben vom

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35).

    Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, obgleich der Dienstherr den früheren Soldaten während des für die Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme vorgesehenen Zeitraums nicht für den Truppeneinsatz eingeplant hatte (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 18).

    Auch die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegt schwer (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 30, 33).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 34).

    Der Senat lässt es in solchen Fällen grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 31 m.w.N.).

    aa) Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich über 84 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich weit jenseits des dem früheren Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegt (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30, vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 47 Rn. 55 und vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 16.06.2016 - 2 WD 2.16

    Verhängung einer Bezügekürzung gegen einen Soldaten wegen eines Dienstvergehens;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen deshalb nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N. und vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Das Truppendienstgericht hat die unterbliebene Förderung dieses Verfahrens selbst auf strukturelle Mängel zurückgeführt und zutreffend darauf hingewiesen, dass eine organisatorisch bedingt zu hohe Belastung des Gerichts oder etwaige Besetzungsvakanzen allein in die staatliche Sphäre fallen und nicht geeignet sind, eine längere Verfahrensdauer zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 52).

    Zwar gehörte sein Prozess nicht zu den Verfahren, die nach § 17 Abs. 1 WDO deshalb beschleunigt abgeschlossen werden mussten, weil sie für den Soldaten erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen oder finanzieller Art - etwa durch ein faktisches Beförderungsverbot oder eine konkret entgangene Beförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 48) - zeitigen.

  • BVerwG, 12.02.2015 - 2 WD 2.14

    Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Auch die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegt schwer (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 30, 33).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 34).

    aa) Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich über 84 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich weit jenseits des dem früheren Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegt (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30, vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 47 Rn. 55 und vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 2 WD 3.17

    Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 12 und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - BeckRS 2017, 127647 Rn. 27), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend die Dienstgradherabsetzung - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77).
  • BVerwG, 15.12.2017 - 2 WD 1.17

    Ausbildungskompanie; Beförderungsverbot; Bezügekürzung; Einschränkung der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Nach diesen Maßstäben ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2017 - 2 WD 1.17 - Rn. 91) bis zur Zustellung der Entscheidung am 16. Mai 2017 mit zwei Jahren und sechs Monaten unangemessen lang.
  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 12 und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - BeckRS 2017, 127647 Rn. 27), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend die Dienstgradherabsetzung - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77).
  • BVerwG, 14.09.2017 - 2 WD 4.17

    Dienstvergehen; Opportunitätsentscheidung; überlanges Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen deshalb nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N. und vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2017 - 2 WA 2.17

    Angemessene Entschädigung; Auslandsverwendungszulage; Bemessungsentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 12 und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - BeckRS 2017, 127647 Rn. 27), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend die Dienstgradherabsetzung - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77).
  • BVerwG, 30.01.2017 - 2 WD 1.16

    Ersatzteilbeschaffung; unwahre Rechnungsbegründung; Weitergabe an Vorgesetzten

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Die extrem lange Dauer des Fernbleibens zu berücksichtigen widerspricht auch nicht dem Rechtsgrundsatz, einen bereits auf erster Stufe berücksichtigten Umstand auf der zweiten Stufe nicht erneut belastend einzustellen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 82).
  • BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16

    Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17
    Die sich hieraus ergebende Milderung wiegt genauso schwer wie eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit analog § 21 StGB, kann aber auch nicht mehrfach - als Milderungsgrund in den Umständen der Tat und analog § 21 StGB - zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - juris Rn. 118 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 2 WD 36.89

    Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Fahnenflucht - Eigenmächtige Abwesenheit

  • BVerwG, 19.05.2015 - 2 WD 13.14

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; dauerhafte und mehrfache Abwesenheit; Vorsatz

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 32.11

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; Beförderungsverbot

  • BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10

    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und

  • BVerwG, 28.08.2014 - 2 WD 20.13

    Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der

  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

  • TDG Süd, 13.11.2019 - S 5 VL 2/17

    Disziplinarvorgesetzter, Bewilligungsbescheid, Berufsförderungsdienst

    Insoweit wäre eine höchstrichterliche Klärung durch den Senat über seine Andeutungen im Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 19 - hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert.

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (BVerwG, z.B. Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 32).

    Der Senat lässt es in solchen Fällen grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden (z.B. Urteil vom 24. Januar 2018 - a.a.O.).

    Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich auf 65 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich deutlich jenseits des dem damaligen Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 der Erholungsurlaubsverordnung jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegte, an den der Senat hinsichtlich der Frage einer langen Dauer (wohl noch) anknüpft (z.B. Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 34).

    Auf letztgenannten Zeitpunkt der Anhängigkeit beim zuständigen Truppendienstgericht ist vor dem Hintergrund der §§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, 101 WDO maßgebend abzustellen (im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43).

  • BVerwG, 08.07.2021 - 2 WD 22.20

    Dienstgradherabsetzung wegen heimlicher Bildaufnahmen von sich umkleidenden

    Jedoch verblieben kompensationsbedürftige immaterielle Nachteile, weil er länger als nötig mit der Ungewissheit einer drohenden, erheblichen Sanktion leben musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 17.05.2018 - 2 WD 2.18

    Kürzung des Ruhegehalts eines Soldaten aufgrund eines Dienstvergehens;

    Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 41 ff.), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend die Ruhegehaltskürzung - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77).

    Hiernach ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift im August 2015 (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - Rn. 91 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43) um etwa 15 Monate überlang.

  • TDG Süd, 01.08.2019 - TDG S 5 VL 25/17

    Schweres Dienstvergehen eines Soldaten

    Insoweit wäre eine höchstrichterliche Klärung durch den 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Senat) über seine Andeutungen im Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 19 - hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert.

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (BVerwG, z.B. Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 32).

    Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich auf knapp 80 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich deutlich jenseits des dem damaligen Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 der Erholungsurlaubsverordnung jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegte, an den der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage einer langen Dauer (wohl noch) anknüpft (z.B. Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 34).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WD 1.18

    Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Gestaltungszeitraum; Griff in

    Der Zeitraum vor Anhängigkeit des Verfahrens ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil für ihn separate und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12, vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 91, vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 39 m.w.N.).

    Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 41 ff.), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 77 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2023 - DL 16 S 821/22

    Förmliche Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens; Änderung der

    Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit Nachteilen verbunden, welche das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.01.2018 - 2 WD 11.17 -, juris Rn. 43).
  • BVerwG, 04.03.2020 - 2 WD 3.19

    Aktenweiterleitung an das Berufungsgericht; Ansehensschädigung der Bundeswehr;

    Nicht schuldmildernd eingestellt werden kann auch das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation oder einer vergleichbar belastenden schwierigen Lebensphase (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 26, vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - juris Rn. 28 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18

    Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange

    Dabei ist zur Abgrenzung der kürzeren von einer längeren Abwesenheit der Zeitraum herangezogen worden, der durch den regulären Jahresurlaub abgedeckt werden kann (BVerwG, Urteile vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 47 Rn. 55, vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 42 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19

    Aberkennung des Dienstgrads; Angehöriger der Reserve; Berufsförderungsmaßnahme;

    Bei einem längeren oder wiederholten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit lässt es der Senat demgegenüber grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden, weil die dienstlichen Nachteile regelmäßig geringer sind als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    aa) Gegen den früheren Soldaten sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht: Er ist nicht nur - was bereits auf der ersten Stufe der Zumessungserwägungen berücksichtigt worden ist - länger, sondern über einen extrem langen, mehrmonatigen Zeitraum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 21.06.2018 - 2 WD 4.18

    Ausspruch eines Beförderungsverbotes gegenüber einem Soldaten nach dessen

    Zu betrachten ist nur die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 91, vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

  • TDG Süd, 22.07.2020 - S 7 VL 7/19

    Beschwerde, Hauptverhandlung, Berufung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung,

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 499/23

    Disziplinarmaß bei fahrlässigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Wechsel der

  • BVerwG, 10.10.2019 - 2 WD 32.18

    Disziplinarische Ahndung des unerlaubten Fernbleibens eines Sodaten vom Dienst

  • BVerwG, 06.10.2021 - 2 WD 3.21

    Disziplinargerichtliches Berufungsverfahren wegen unerlaubter Abwesenheit vom

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