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   BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18   

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BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18 (https://dejure.org/2019,2850)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2019 - 10 BN 2.18 (https://dejure.org/2019,2850)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 (https://dejure.org/2019,2850)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs hinsichtlich der Fernwärmeversorgung im Satzungsgebiet als öffentliche Einrichtung; Ausl...

  • rewis.io

    Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung; Auslegung untergesetzlicher Rechtsnorm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs hinsichtlich der Fernwärmeversorgung im Satzungsgebiet als öffentliche Einrichtung; Auslegung einer kommunalen Satzungsregelung (hier: Klimasatzung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Darüber hinaus hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in seiner - durch Urteil des Senats vom 8. September 2016 - 10 CN 1.15 - (BVerwGE 156, 102) aufgehobenen - Entscheidung vom 10. April 2014 (4 K 180/12 - juris, vgl. dort Rn. 60) zur Klimasatzung 2012 der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass wegen Fehlens eines Betreibervertrages möglicherweise keine Widmung vorliege.
  • BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15

    Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Darüber hinaus hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in seiner - durch Urteil des Senats vom 8. September 2016 - 10 CN 1.15 - (BVerwGE 156, 102) aufgehobenen - Entscheidung vom 10. April 2014 (4 K 180/12 - juris, vgl. dort Rn. 60) zur Klimasatzung 2012 der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass wegen Fehlens eines Betreibervertrages möglicherweise keine Widmung vorliege.
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen, aus dem Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt folgt und den Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden unterliegt (vgl. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 - NJW 2018, 1935 Rn. 150 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht bzw. - wie hier - von nicht revisiblem Ortsrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem nicht revisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1).
  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 98.10

    Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels in einem Urteil muss auch im Falle

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Sie macht nicht etwa geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den seiner Auslegung zugrunde liegenden Sachverhalt willkürlich ermittelt oder gewürdigt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 - NJW 2014, 2340 Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.01.2015 - 7 B 25.13

    Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung; Wohngrundstück; Zwischenlager

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - ZUR 2015, 287, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht bzw. - wie hier - von nicht revisiblem Ortsrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem nicht revisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1).
  • BVerwG, 21.02.2003 - 9 B 64.02

    Zulässigkeit der Grundsatzrevision bei Rüge der Verletzung irreversiblen

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Der Vorwurf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung materiellen Rechts - einschließlich des Satzungsrechts einer Gemeinde - kann jedoch einen Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht dartun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 9 B 64.02 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 B 7.08

    Löschung der Eintragung in einer Architektenliste durch die Architektenkammer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 10 BN 2.18
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht bzw. - wie hier - von nicht revisiblem Ortsrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem nicht revisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

    Dies gilt auch bei der Auslegung untergesetzlicher Normen (BVerwG, B.v. 24.1.2019 - 10 BN 2.18 - BeckRS 2019, 1813).
  • BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18

    Anforderungen aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in

    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind

    Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 63.19

    Berücksichtigen der in den Gebühren enthaltenen Abschreibungen bei den

    Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 10 BN 2.18 - juris Rn. 9 und vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 14).
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