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   BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17   

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https://dejure.org/2019,6037
BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17 (https://dejure.org/2019,6037)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2019 - 7 C 14.17 (https://dejure.org/2019,6037)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 (https://dejure.org/2019,6037)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrWG § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 2,; §§ 62, 69 Abs. 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2
    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung; Bestandssammlung; Bußgeld; Entsorgungsstruktur; Erlaubnisverfahren; Ermächtigungsgrundlage; Größe des Sammlungsunternehmens; Jahresumsatz; Nachforderung; Nachrang; Ordnungsvorschrift; Prüf- und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Untersagung der Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen (Papier, Pappe, Kartonagen - PPK); G...

  • doev.de PDF

    Untersagung einer Bestandssammlung bis zur Vervollständigung einer Sammlungsanzeige

  • rewis.io

    Untersagung einer Bestandssammlung bis zur Vervollständigung einer Sammlungsanzeige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KrWG § 18 Abs. 2 Nr. 1 ; KrWG § 62
    Klage gegen die Untersagung der Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen (Papier, Pappe, Kartonagen - PPK); Gewerbliche Sammlung von Altpapier und Altkleidern; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Auskunftspflicht: Altpapiersammler gegen Abfallbehörden erfolgreich

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil: Gewerbliche Altpapiersammler mit FGvW gegen Abfallbehörden erfolgreich

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Angaben zu gewerblicher Sammlung

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erforderliche Angaben zur Anzeige gewerblicher Sammlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 679
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 (Buchholz 451.224 § 18 KrWG Nr. 1 Rn. 17 ff.).

    Dieser generalisierende rechtliche Maßstab ist indessen überholt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -Buchholz 451.224 § 18 KrWG Nr. 1 Rn. 21 ff., 27 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen (BT-Drs. 17/6052 S. 88, 106), ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 5 f. und vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 - UPR 2014, 235 Rn. 8).

    Bei Erlass einer Untersagungsverfügung als eines besonders intensiven Eingriffs in die berufliche Tätigkeit des Sammlers muss der Vorrang weniger stark belastender Maßnahmen gewahrt bleiben; wie auch bei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist die - wenn auch auflösend bedingte - Untersagung "ultima ratio" (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 64; zu § 62 KrWG siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 - UPR 2014, 235 Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Sammlungsbezogene Angaben in diesem Sinne sind Angaben über den Gegenstand der Sammlung (Was soll gesammelt werden?), deren zeitlichen und räumlichen Umfang (Wo im Landkreis, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden? Wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung (Wird im Hol- oder Bringsystem, in eigener Regie oder durch einen Dritten gesammelt?) (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 29; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 16; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 47).

    Abgesehen vom Sanktionscharakter des Bescheids kann schon die Ankündigung des Erlasses die Bereitschaft zur Befolgung der gesetzlichen Regelungen fördern (siehe hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen (vgl. zum Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 und Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - NVwZ-RR 2018, 800 Rn. 36).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Bei Erlass einer Untersagungsverfügung als eines besonders intensiven Eingriffs in die berufliche Tätigkeit des Sammlers muss der Vorrang weniger stark belastender Maßnahmen gewahrt bleiben; wie auch bei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist die - wenn auch auflösend bedingte - Untersagung "ultima ratio" (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 64; zu § 62 KrWG siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 - UPR 2014, 235 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen (vgl. zum Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 und Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - NVwZ-RR 2018, 800 Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2015 - 20 A 1188/14

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien wegen unzureichender Angaben in der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen (BT-Drs. 17/6052 S. 88, 106), ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 5 f. und vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 - UPR 2014, 235 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.12.2013 - 20 CS 13.2446

    Rechtliches Gehör; Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Verwertungswege

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Dies gilt umso mehr, wenn es um die Darlegung einer schadlosen Verwertung geht und die Entstehung von Gefahren nicht auszuschließen ist (vgl. insoweit VGH München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 20 CS 13.24 46 - NVwZ-RR 2014, 341 Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen (BT-Drs. 17/6052 S. 88, 106), ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 5 f. und vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 - UPR 2014, 235 Rn. 8).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 68.82

    Untersagung des Betriebs einer Altanlage nach § 25 Abs. 2 BImSchG

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17
    Soweit die Verletzung der Anzeigepflicht nach der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG als solche eine Untersagung des Betriebs nicht rechtfertigt, ergibt sich dies schon aus der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG, die den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 - Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 6 S. 2 f.; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 22 CS 82 A.594 - UPR 1983, 272 ; Büge, in: BeckOK Umweltrecht, Stand 1. April 2018, § 67 BImSchG Rn. 11).
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt daher in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht (§ 62 KrWG) erfolglos geblieben ist (wie BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht erfolglos geblieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Träger der Sammlung bereits erfolglos zu deren rechtmäßiger Vervollständigung aufgefordert wurde und ein weiteres Hinwirken auf eine Ergänzung deshalb nicht mehr zielführend erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [682] Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 21.11.2018 - 7 LB 96/16 - juris, Rn. 57).

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt daher in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht (§ 62 KrWG) erfolglos geblieben ist (wie BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (s. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Die Klägerin hatte damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine Sammlungsuntersagung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewehrte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht erfolglos geblieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 29 ff.).

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Träger der Sammlung bereits erfolglos zu deren rechtmäßiger Vervollständigung aufgefordert wurde und ein weiteres Hinwirken auf eine Ergänzung deshalb nicht mehr zielführend erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [682] Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 21.11.2018 - 7 LB 96/16 - juris, Rn. 57).

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18

    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer

    Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit für den Betreffenden milderen Mitteln erreicht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 64 sowie vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 - Buchholz 451.224 § 18 KrWG Nr. 3 Rn. 29).
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Die Klägerin hatte damit aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2020 - 9 K 3346/13

    Altkleider Alttextilien gewerbliche Sammlung Bestandssammlung

    Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14/17 -, juris, wohingegen bei Vollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG eine Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als speziellere Norm gestützt werden muss.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, Rn 19, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14/17 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, a.a.O.

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus

    Auch unter Berücksichtigung der Angaben zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG war das Gewicht der fehlenden Darlegungen, wie vom Oberverwaltungsgericht in den Parallelverfahren (BVerwG 7 C 14.17 , BVerwG 7 C 15.17 ) ausdrücklich betont, eher gering; denn auch hier stand - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - jedenfalls in erster Linie ein Bringsystem in Rede.
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