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   BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21   

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BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21 (https://dejure.org/2023,11581)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2023 - 4 CN 6.21 (https://dejure.org/2023,11581)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 (https://dejure.org/2023,11581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Ausweisung von Windenergieflächen im Flächennutzungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Ausschlusswirkung mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie; Darstellen von zusätzlichen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einbeziehung von WKA-Bauflächen in die gesamträumliche Planung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 998
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 29 m. w. N.).

    Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung wird somit - negativ - über die Konzentrationsflächen definiert (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 22).

    Versieht sie ihre Standortplanung - sei es in Form einer Erst- oder Änderungsplanung - hingegen mit einer Ausschlusswirkung, muss sie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorlegen und die sonstigen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Konzentrationsflächenplanung erfüllen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 16 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 19, 29 und 31).

    Dem Flächennutzungsplan kommt insofern eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 49 und vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 14 und 20), wobei sich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich beschränkt.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Eine solche planerische Entscheidung muss daher gesamträumlich sein, also nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 9 und vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 8).

    Denn dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass die Gemeinde das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans für die Windenergie sperrt und diesen als Mittel dazu nutzt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windenergie in Wahrheit zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 2 D 22/15

    Normenkontrollantrag gegen einen im Bebauungsplan festgesetzten Windpark;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Der Senat neigt allerdings dazu, § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. über seinen Wortlaut hinaus die Befugnis der Gemeinde zu entnehmen, eine bestehende Konzentrationsflächenplanung und die von ihr bewirkte Ausschlusswirkung unberührt zu lassen und weitere Flächen als bloße Positivflächen darzustellen, ohne erneut eine gesamträumliche Planung vorzunehmen (in diese Richtung OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - BauR 2017, 2103 ; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 249 Rn. 13 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 249 Rn. 9; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juni 2019 - 12 KN 64/17 - ZfBR 2019, 702 ; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 555).

    Die Gemeinde ist dadurch aber nicht gehindert, Flächen für Windenergieanlagen in Bebauungsplänen und damit im Innenbereich festzusetzen, etwa indem sie Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans mit einem Bebauungsplan überplant (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 49 sowie Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 3.17 - UPR 2018, 154 Rn. 8) oder Flächen für die Windenergie durch Bebauungsplan ausweist und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB ändert (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 3.17

    Anpassungsgebot; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baufenster; Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Die Gemeinde ist dadurch aber nicht gehindert, Flächen für Windenergieanlagen in Bebauungsplänen und damit im Innenbereich festzusetzen, etwa indem sie Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans mit einem Bebauungsplan überplant (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 49 sowie Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 3.17 - UPR 2018, 154 Rn. 8) oder Flächen für die Windenergie durch Bebauungsplan ausweist und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB ändert (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - juris Rn. 8).

    Die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforderungen der §§ 34, 35 BauGB werden bei einem einfachen Bebauungsplan durch dessen Festsetzungen verdrängt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2015 - 4 BN 30.13 - juris Rn. 28 und vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 3.17 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 38 Rn. 8).

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Dem Flächennutzungsplan kommt insofern eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 49 und vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 14 und 20), wobei sich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich beschränkt.

    Die Gemeinde ist dadurch aber nicht gehindert, Flächen für Windenergieanlagen in Bebauungsplänen und damit im Innenbereich festzusetzen, etwa indem sie Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans mit einem Bebauungsplan überplant (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 49 sowie Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 3.17 - UPR 2018, 154 Rn. 8) oder Flächen für die Windenergie durch Bebauungsplan ausweist und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB ändert (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - ZfBR 2004, 279 und OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 29 m. w. N.).

    Versieht sie ihre Standortplanung - sei es in Form einer Erst- oder Änderungsplanung - hingegen mit einer Ausschlusswirkung, muss sie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorlegen und die sonstigen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Konzentrationsflächenplanung erfüllen (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 16 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 19, 29 und 31).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Auch die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen findet - wie jede Planung - nicht "auf freiem Felde" statt (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37), sondern darf einem bauplanungsrechtlich gesicherten Bestand Rechnung tragen.
  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Auch die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen findet - wie jede Planung - nicht "auf freiem Felde" statt (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37), sondern darf einem bauplanungsrechtlich gesicherten Bestand Rechnung tragen.
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2019 - 12 KN 64/17

    Normenkontrolle gegen Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Der Senat neigt allerdings dazu, § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. über seinen Wortlaut hinaus die Befugnis der Gemeinde zu entnehmen, eine bestehende Konzentrationsflächenplanung und die von ihr bewirkte Ausschlusswirkung unberührt zu lassen und weitere Flächen als bloße Positivflächen darzustellen, ohne erneut eine gesamträumliche Planung vorzunehmen (in diese Richtung OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - BauR 2017, 2103 ; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 249 Rn. 13 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 249 Rn. 9; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juni 2019 - 12 KN 64/17 - ZfBR 2019, 702 ; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 555).
  • BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18

    Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21
    Übt die Gemeinde den Planvorbehalt neu aus und begründet sie die Ausschlusswirkung neu, muss die Konzentrationsflächenplanung den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Anforderungen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6) wiederum genügen.
  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 30.13

    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem

  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

  • VGH Bayern, 19.06.2023 - 22 AS 23.40001

    Erfolgreiches Eilverfahren gegen Sofortvollzug einer Aussetzung der Erteilung

    Danach muss ein schlüssiges Gesamtkonzept entwickelt werden, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt und das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich macht, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (zuletzt BVerwG, U.v. 24.1.2023 - 4 CN 6.21 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für eine wirksame Flächennutzungsplanung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerade auch die Angabe der Gründe dafür, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (BVerwG, U.v. 24.1.2023 - 4 CN 6.21 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Der angefochtene sachliche Teilflächennutzungsplan Wind kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus - längstens bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB) - Wirkungen entfalten, so dass nach wie vor ein Interesse an der Klärung der Wirksamkeit der Ausschlusswirkung besteht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21

    Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit;

    voll umgesetzt, sodass selbst eine Neuplanung diesem bauplanungsrechtlich gesicherten Bestand Rechnung tragen dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2023 - BVerwG 4 CN 6.21 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2023 - 5 KN 42/21

    Windenergie an Land: Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein

    Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 -, juris Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2023 - 5 KN 35/21

    Normenkontrolle einer Gemeinde gegen Regionalplan; Abwägung zwischen kommunalen

    Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.2023 - 4 CN 6.21 -, juris Rn. 10).
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