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   BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20   

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BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20 (https://dejure.org/2021,11648)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2021 - 6 A 4.20 (https://dejure.org/2021,11648)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 (https://dejure.org/2021,11648)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines in der Schweiz wohnenenden deutschen Staatsbürgers tunesischer Herkunft auf Auskunfterteilung über die vom Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten Daten; Darlegung eines konkreten Sachverhalts und eines besonderes Interesses an einer Auskunft ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BNDG § 22; BVerfSchG § 15
    Antrag eines in der Schweiz wohnenenden deutschen Staatsbürgers tunesischer Herkunft auf Auskunfterteilung über die vom Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten Daten; Darlegung eines konkreten Sachverhalts und eines besonderes Interesses an einer Auskunft ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 665
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.01.2018 - 6 A 8.16

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Aufklärungsmaßnahme; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20
    Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf die zusammengefasste Wiedergabe des Akteninhalts gerichtet, nicht aber auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2008 - 2 A 4.06 - NJW 2008, 1398 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 19 f.).

    Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 20).

    Hierfür muss er die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 673/90 - NVwZ 2001, 185 ; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29).

    Anhaltspunkte dafür können sich im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, wenn ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 A 7.14

    Auskunft; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Anspruch auf ermessensfehlerfreie

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20
    Diese Regelung schließt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zum Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, sämtliche Angaben darüber aus, auf welche Weise der Bundesnachrichtendienst Daten erlangt und ob und an wen er sie weitergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff. m.w.N.).

    Hierfür muss er die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 673/90 - NVwZ 2001, 185 ; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29).

    Das Ermessen hinsichtlich dieser Auskunft ist jedoch durch die in § 22 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 A 4.06

    Akteneinsicht; arbeitsgerichtliches Verfahren; Arbeitsweise oder Erkenntnisstand;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20
    Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf die zusammengefasste Wiedergabe des Akteninhalts gerichtet, nicht aber auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2008 - 2 A 4.06 - NJW 2008, 1398 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2021 - 6 A 4.20
    Hierfür muss er die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 673/90 - NVwZ 2001, 185 ; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - 16 A 1676/16

    Auskunftsantrag betreffend die vom Bundesamt für Verfassungsschutz elektronisch

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 19 f., und vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 -, juris, Rn. 11.

    - 6 A 4.20 -, juris, Rn. 14.

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