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   BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63   

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BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63 (https://dejure.org/1966,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1966 - VIII C 272.63 (https://dejure.org/1966,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1966 - VIII C 272.63 (https://dejure.org/1966,1143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis des Vermieters gegen die Erteilung der wohnungsbehördlichen Tauschgenehmigung an den Mieter - Scheintauschen von Wohnungen - Tatsächlicher Bezug einer bewirtschafteten Wohnung vor dem Tauschgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 359
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    Beim Wohnungstausch muß auch eine bewirtschaftete Wohnung nicht schon vor dem Tausch tatsächlich bezogen worden sein; es genügt, daß derjenige, der sie in den Tausch einbringt, nach öffentlichem und privatem Recht berechtigt war, sie zu beziehen (Ergänzung zu BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54] und 13, 54).

    Die Klägerin stützt ihre Auffassung, daß im vorliegenden Fall die wohnraumwirtschaftlichen Erfordernisse eines Wohnungstausches nicht erfüllt seien, auf die Entscheidung des früher zuständigen V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 1, 291 (302) [BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54] - dort wurde ausgeführt, sämtliche an einem Wohnungstausch Beteiligten müßten bereits vor Durchführung des Tausches im wohnungszwangswirtschaftlich berechtigten Besitz der Wohnungen sein.

  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 119.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    In seiner Entscheidung BVerwGE 13, 54 (60) [BVerwG 31.08.1961 - BVerwG VIII C 119.60] hat der erkennende Senat für den Fall, daß eine bewirtschaftungsfreie Wohnung mit einer bewirtschafteten getauscht wird, entschieden, daß es für die bewirtschaftungsfreie Wohnung genügt, wenn der eine Tauschpartner das - private - Recht zum Besitz erworben hat, wenn sein Vermieter in den Tausch einwilligt oder seine Einwilligung durch das Mieteinigungsamt ersetzt wird und er dadurch in der Lage ist, dem anderen im Wege des Tausches das Recht zum Besitz an der bewirtschaftungsfreien Wohnung zu verschaffen; er muß für eine solche Wohnung weder im Besitze einer wohnungsbehördlichen Benutzungsgenehmigung sein noch die Wohnung zuvor bezogen haben.
  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    Diese Vorschrift ist im Anschluß an die noch zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ergangene Entscheidung des Großen Senats BVerwGE 1, 222 [BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] mit nachsichtigem Wohlwollen so ausgelegt worden, daß an einen Rechtsmittelantrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwGE 13, 94 [BVerwG 03.10.1961 - BVerwG VI B 23.61] [95]; Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 -).
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    Diese Vorschrift ist im Anschluß an die noch zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ergangene Entscheidung des Großen Senats BVerwGE 1, 222 [BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] mit nachsichtigem Wohlwollen so ausgelegt worden, daß an einen Rechtsmittelantrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwGE 13, 94 [BVerwG 03.10.1961 - BVerwG VI B 23.61] [95]; Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 -).
  • BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 63.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    Diese Vorschrift ist im Anschluß an die noch zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ergangene Entscheidung des Großen Senats BVerwGE 1, 222 [BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] mit nachsichtigem Wohlwollen so ausgelegt worden, daß an einen Rechtsmittelantrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwGE 13, 94 [BVerwG 03.10.1961 - BVerwG VI B 23.61] [95]; Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 -).
  • BVerwG, 12.07.1954 - V C 61.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 272.63
    Diese Vorschrift ist im Anschluß an die noch zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ergangene Entscheidung des Großen Senats BVerwGE 1, 222 [BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] mit nachsichtigem Wohlwollen so ausgelegt worden, daß an einen Rechtsmittelantrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwGE 13, 94 [BVerwG 03.10.1961 - BVerwG VI B 23.61] [95]; Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 -).
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