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   BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13   

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BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13 (https://dejure.org/2015,9452)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2015 - 4 BN 31.13 (https://dejure.org/2015,9452)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 (https://dejure.org/2015,9452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem Porphyrsteinbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 17
    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem Porphyrsteinbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2013 - 3 S 1408/11

    Porphyrsteinbruch Weinheim: Flächennutzungsplan und Bebauungsplan der Stadt

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 35 f.) der Auffassung der Antragstellerin, dass dem Ziel "Vorranggebiet Rohstoffabbau" ein regionalplanerischer Vorrang im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" eingeräumt worden sei, nicht allein mit dem Argument entgegengetreten, es handle sich bei Plansatz Z 3.2.4 Abs. 2 Satz 1 - Vorrang Regionaler Grünzüge - nicht lediglich um einen Grundsatz, sondern um ein Ziel der Raumordnung.

    Der Verwaltungsgerichtshof ist der Behauptung der Antragstellerin, ein stillgelegter Steinbruch habe höhere Sicherheitsstandards zu wahren als ein in Betrieb befindlicher, in dem gesprengt werde, im Urteil (UA S. 21) im Verfahren 3 S 1408/11, auf das er hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler Bezug genommen hat (UA S. 13), in der Sache mit der Begründung entgegengetreten, dass es für diese Behauptung in allen bis zum Satzungsbeschluss vorliegenden Gutachten keine Hinweise gebe und dass die Äußerungen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, seine bis dahin vorliegenden Gutachten beträfen die Standsicherheit bei laufendem Betrieb, im Gegenteil in die umgekehrte Richtung deuteten.

    Denn die Frage der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 S 1408/11 auch unter dem Aspekt des hinreichenden Schutzes für Menschen (UA S. 21), der Haftungsrisiken (UA S. 28) sowie der "voraussichtlich immerwährenden Belastung" der Antragstellerin durch ihre Verantwortlichkeit für den Erhalt einer Zaunanlage (UA S. 40) behandelt.

    Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 22) die Antragsgegnerin als befugt angesehen, die Bewältigung der von dem Steinbruch ausgehenden Sicherheitskonflikte von der Planungsebene auf die Vollzugsebene zu verlagern.

    Die Beschwerde macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen müssen, weil festgestanden habe, dass sich die Antragsgegnerin nur auf den Datenbestand einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Teilbereich des Steinbruchs gestützt und das Untersuchungsgebiet an der Genehmigungsgrenze geendet habe.

    Von einem regionalplanerischen Vorrang des Ziels "Vorranggebiet Rohstoffabbau" im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" ist der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 33 ff.) - wie bereits dargelegt - nicht ausgegangen.

    Auch das kann mit den gesetzlichen Anforderungen an den Umweltbericht im Einklang stehen, etwa dann, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 37 f.) - durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde, weil der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten "Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein" seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei.

    Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 37 f.) bestand vorliegend die Besonderheit, dass der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten "Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein" seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei und dass durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde.

    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 16 f.) der Antragsgegnerin attestiert, dass sie dieses Risiko gesehen habe.

    Zu dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 13) in Widerspruch gesetzt, indem er die Auffassung vertreten ("den weitergehenden Rechtssatz abgeleitet") habe, dass es (im Umweltbericht) weder auf die Darstellung der Planungsalternativen noch auf die Beschreibung einer effektiven Überwachung und dass es unter dem Punkt "Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung" auch nicht darauf angekommen sei, dass jedes Schutzgut dargestellt werde.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Mit Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (BVerwGE 146, 40 Rn. 15 ff., 19), das im Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch nicht ergangen war, hat der Senat jedoch einschränkend klargestellt, dass die analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Willensentscheidung der Gemeinde begrenzt ist, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen; statthaft ist mithin nur der Antrag, die Darstellungen des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen.

    Sie führt nur dazu, dass einem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, welches außerhalb einer hierfür dargestellten Konzentrationszone errichtet werden soll, in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen; sie hat nicht zur Folge, dass ein solches Vorhaben aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone deshalb in dieser ohne Weiteres zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2010 - 3 S 1391/08

    Bedeutung des Landschaftsbildes bei Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Bereits in seinen zur Wirksamkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) - 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 - hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorranggebiets "Steinbruch" beantwortet werden.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Unrecht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 - Vorrang Regionaler Grünzüge - um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2010 - 3 S 1392/08

    Porphyrsteinbruch am Wachenberg: Veränderungssperre der Stadt Weinheim nicht zu

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Bereits in seinen zur Wirksamkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) - 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 - hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorranggebiets "Steinbruch" beantwortet werden.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Unrecht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 - Vorrang Regionaler Grünzüge - um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Richtig ist zwar, dass die planende Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, die entsprechend dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Planung und den jeweils verfügbaren Detailkenntnissen der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange nach Maßgabe der § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB gegen das Interesse des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten abzuwägen hat, den Außenbereich für die privilegierte Nutzung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 46 - zur Windenergienutzung).
  • BVerwG, 30.12.2009 - 4 BN 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung des Vorliegens eines Begründungsdefizits aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272; siehe auch die Rechtsprechungsübersicht bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. November 2014, § 2a Rn. 28) sind sie weiter konkretisiert und erläutert worden.
  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 44.11

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde darin, dass sich die Prüfung bei FFH- und Vogelschutzgebieten auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken habe, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 408.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    Der Sache nach macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13
    c) Die Beschwerde macht schließlich geltend, der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssatz, dass, obgleich der Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone (mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstelle, das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen hier nicht mit den Anforderungen vergleichbar sei, die gelten würden, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetze, "dürfte" auch eine Abweichung von dem vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 ) aufgestellten Rechtssatz darstellen, wonach die Untersuchungstiefe vom Detaillierungsgrad und dem zunehmenden Konkretisierungsgrad der Planung abhänge.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2013 - 3 S 1409/11

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen die Änderung eines

  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

  • BVerwG, 23.10.2008 - 4 BN 16.08

    Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags hinsichtlich eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 63.62

    Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben

  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
  • VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17

    Teilregionalplan Energie Nordhessen

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18

    Flächennutzungsplan - Steuerung Windenergie - Ausweisung von Konzentrationszonen

    Der nach der Präzisierung in der mündlichen Verhandlung auf den Ausspruch einer Unwirksamkeit hinsichtlich der im Mai 2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Teiländerung des Flächennutzungsplans "Windenergie" vorgesehenen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkte Normenkontrollantrag ist - mit dieser Einschränkung - statthaft.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33, BauR 2019, 813, und vom 24.3.2015 - 4 BN 31.13 -, Juris, und vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 wonach die Darstellung der Positivflächen selbst kein möglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, aber als Vorfrage der Ausschlusswirkung einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle unterliegt).
  • VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 2222/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen

    Sie hat nicht zur Folge, dass ein Vorhaben aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone in dieser ohne weiteres zulässig ist (BVerwG, B.v. 24.3.2015 - 4 BN 31/13 - juris Rn. 31).
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