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   BVerwG, 24.04.1963 - V C 37.62   

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BVerwG, 24.04.1963 - V C 37.62 (https://dejure.org/1963,626)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1963 - V C 37.62 (https://dejure.org/1963,626)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1963 - V C 37.62 (https://dejure.org/1963,626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Aufbaudarlehens wegen Verzuges mit den Zinszahlungen - Anspruch auf Rückzahlung eines Aufbaudarlehens - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Darlehensrestforderung - Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Darlehensvertrages und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Köln, 05.05.2014 - 16 K 3848/13

    Fehlerhaftigkeit eines Wohngeldbescheids infolge irrtümlicher

    Erforderlich sind hiernach insbesondere eine Aufrechnungslage, die durch Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit zweier Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB), sowie eine Aufrechnungserklärung, mit der der Aufrechnende die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB); vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. April 1963 - V C 37.62 -, Buchholz 427.3 § 350a LAG Nr. 9; vom 13. Oktober 1971 - VI C 137.67 -, juris; vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 -, BVerwGE 66, 218 ff.; vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71 ff. und vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 -, BVerwGE 132, 250 ff.
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63

    Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines

    Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
  • BVerwG, 05.02.1964 - V C 150.62
    Daraus hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - (ZLA 1963, 273) den Schluß gezogen, daß sich der Ausgleichsfonds unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut, die mit dem Darlehensvertrag im unmittelbaren Zusammenhang stehen, entgegenhalten lassen muß.
  • BVerwG, 11.10.1963 - V CB 91.63

    Rechtsmittel

    Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung kann jedoch nicht ohne weiteres als "aussichtslos" angesehen werden, weil immerhin nicht ausgeschlossen werden kann, daß das anzufechtende Urteil möglicherweise mit den tragenden Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - nicht allenthalben im Einklang steht.
  • BVerwG, 16.04.1969 - V C 127.67

    Anspruch auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsrecht -

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 5. Februar 1964 (a.a.G.) bereits ausgeführt hat, muß der Darlehensnehmer Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kreditinstituts, die diesem erwachsen sind, weil der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, auch im öffentlich-rechtlichen Bereich des Darlehensverhältnisses gegen sich gelten lassen (vgl. Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109] und vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136]).
  • BVerwG, 10.04.1964 - V CB 91.63

    Der Empfänger eines Aufbaudarlehens als Träger des Unternehmerrisiko -

    Insoweit weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von demUrteil des erkennenden Senats vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - (ZLA 1963, 273) ab.
  • BVerwG, 19.02.1964 - V C 188.62

    Erforderliches Feststellungsinteresse trotz Klaglosstellung durch erneuten

    Insoweit wird auf dieUrteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [ZLA 1963, 273], vom 14. August 1963 - BVerwG V C 62.62 - [ZLA 1963, 359 = RLA 1964, 9] undvom 5. Februar 1964 - BVerwG V C 150.62 - hingewiesen.
  • BVerwG, 14.08.1963 - V C 62.62
    Der Anspruch nicht nur des Kreditinstituts, sondern auch des Lastenausgleichsfonds ihm gegenüber vermag auch durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen zu erlöschen, sofern er solche gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen kann und soweit sie mit dem Darlehensvertrag im unmittelbaren Zusammenhang stehen, allerdings nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und ihnen sonstige Einreden - z.B. ein vertragliches Aufrechnungsverbot - nicht entgegenstehen (Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 -).
  • BVerwG, 20.08.1963 - V C 57.62

    Rechtsmittel

    Ferner ist durch das Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - entschieden, daß der Schuldner eines Aufbaudarlehens gegen den Rückforderungsanspruch mit etwaigen Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine mögliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Ausgleichsbehörden beziehen, nicht aufrechnen kann.
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