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   BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11   

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BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11 (https://dejure.org/2012,18697)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 WB 62.11 (https://dejure.org/2012,18697)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 (https://dejure.org/2012,18697)
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    InsO § 295; SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt auf Grund von finanziellen Verbindlichkeiten des Soldaten

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 17 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Zwar kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Die zu leistende Gefahreneinschätzung wird unter anderem durch die Frage beeinflusst, ob das (Fehl-)Verhalten des betroffenen Soldaten in seinem unmittelbaren dienstlichen Umfeld bereits zu massiven oder aber geringen oder gar keinen Vertrauenseinbußen geführt hat (Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

    Alle diese einzelfallbezogenen Gesichtspunkte hätten - gerade auch im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit (zu dessen Geltung im Sicherheitsüberprüfungsrecht: Beschluss vom 24. November 2011 - BVerwG 1 WB 6.09 -) - eine profunde Prüfung notwendig gemacht, ob angesichts des konstruktiven und offenen Verhaltens des Antragstellers im gesamten Verfahren anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestimmte Auflagen oder Einschränkungen im Sinne der Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 ausreichend sind (vgl. zu den möglichen Modalitäten: Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Zwar kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22, vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. und vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - Rn. 25 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22, vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. und vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - Rn. 25 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22, vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. und vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - Rn. 25 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen, wenn die Entscheidung im Übrigen insbesondere bei der Prognose die notwendige einzelfallbezogene Würdigung der Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit für ein mögliches Sicherheitsrisiko enthält (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 29).

    Wenn ein Soldat umfassende Bemühungen unternimmt, seine aus der Balance geratene Finanzlage nachhaltig zu konsolidieren, und wenn er seine Situation von sich aus einer Stelle offenbart, die für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zuständig ist oder in dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren zuständigkeitshalber mitwirkt, kann das allerdings ein Indiz darstellen, das eine positive Prognose rechtfertigen könnte (Beschluss vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 33).

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

    Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, weil das Sicherheitsüberprüfungsverfahren in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung dient, hingegen nicht der - zusätzlichen - repressiven Ahndung eines Fehlverhaltens (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 m.w.N. und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 3.19

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - gegebenenfalls, wie hier, nach dessen strafrechtlicher und/oder disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29, vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 - juris Rn. 31 und vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - BVerwGE 152, 152 Rn. 40).
  • BVerwG, 30.09.2021 - 1 WB 18.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Soldaten in seiner erweiterten

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - gegebenenfalls, wie hier, nach dessen disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29, vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 - juris Rn. 31, vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - BVerwGE 152, 152 Rn. 40 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - Rn. 33).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 1 W-VR 17.23

    Der Soldat als Sicherheitsrisiko

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - gegebenenfalls, wie hier, nach dessen disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29, vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 - juris Rn. 31 und vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - BVerwGE 152, 152 Rn. 40).
  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 24.20

    Antrag eines Zeitsoldaten gegen die Feststellung Sicherheitsrisikos in seiner

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - gegebenenfalls, wie hier, nach dessen strafrechtlicher und/oder disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29, vom 24. April 2012 - 1 WB 62.11 - juris Rn. 31 und vom 21. Mai 2015 - 1 WB 54.14 - BVerwGE 152, 152 Rn. 40).
  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

    Die Beklagte hat durch ihre Ablehnungsentscheidung, ohne von der Möglichkeit einer positiven Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen Gebrauch zu machen, schließlich die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraumes auch nicht im Sinne einer Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als allgemeingültigem Bewertungsgrundsatz überschritten (vgl. zur Notwendigkeit erkennbarer Überlegungen, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 45, und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 -, juris, Rn. 34).
  • BVerwG, 03.07.2014 - 1 WB 31.13

    Versetzung eines Kapitänleutnants auf einen anderen Dienstposten

    Die Frage der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides ist aber nach der im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Rn. 17 , vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 17 und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 22).
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