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   BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17   

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BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17 (https://dejure.org/2017,16257)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2017 - 6 B 17.17 (https://dejure.org/2017,16257)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 (https://dejure.org/2017,16257)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelten Rundfunkbeitragspflicht

  • rewis.io

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelten Rundfunkbeitragspflicht

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 1; RBStV § 2
    Verfassungsmäßigkeit der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelten Rundfunkbeitragspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15

    Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt.

    Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).

    Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - juris Rn. 53 f.).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt.

    Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - juris Rn. 53 f.).

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 7.16

    Rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gegenüber dem Inhaber

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - juris Rn. 53 f.).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Ein Ermessensfehler ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann anzunehmen, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 , jeweils bezogen auf die Maßstäbe für behördliche Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO), oder wenn es bei seiner Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht (vgl. hierzu - ebenfalls bezogen auf § 114 Satz 1 VwGO - BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - DVBl 2017, 42 Rn. 33).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 13.08.2015 - 4 B 15.15

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Die nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderliche Anhörungsmitteilung muss nicht nur erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die Berufung für begründet oder für unbegründet hält, sondern auch den Hinweis enthalten, dass sich die Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:130815B4B15.15.0] - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 B 117.97

    Verwaltugsprozeßrecht - Berufungszurückweisung durch Beschluß trotz Widerspruchs,

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Denn der Umstand, dass der Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO zwar nicht fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 117.97 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 21.91

    Abfallbeseitigung - Ausnahmebewilligung Abfallentsorgungsanlage - Auswahl einer

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Ein Ermessensfehler ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann anzunehmen, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 , jeweils bezogen auf die Maßstäbe für behördliche Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO), oder wenn es bei seiner Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht (vgl. hierzu - ebenfalls bezogen auf § 114 Satz 1 VwGO - BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - DVBl 2017, 42 Rn. 33).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
    Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. allgemein: BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 1037.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; irreführende Anhörungsmitteilung; Angabe über

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Der Umstand, dass die Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 4; B.v. 24.4.2017 - 6 B 17/17 - juris, Rn. 14 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    Der sieht Senat - wie bereits dargelegt - auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Klägers zu diesem Punkt keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss gleichen Rubrums vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - Rn. 8 geteilten Einschätzung abzuweichen.

    Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Revisionsurteilen vom 18. März 2016 und im Übrigen auch in dem bereits genannten Beschluss gleichen Rubrums vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - für den hier interessierenden privaten Bereich höchstrichterlich entschieden.

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Ordnungsmäßigkeit einer Anhörung in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, weil das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 14 und 16, vom 5. September 2007 - 3 B 33.07 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75 Rn. 4, vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 sowie vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Die Beteiligten müssen deshalb in der Anhörung unter anderem den Hinweis erhalten, dass sie sich zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 5 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Der Umstand, dass die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 6 B 17/17 - juris, Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

    An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240417B6B17.17.0] - juris Rn. 11).

    Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ).

  • BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer

    An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11).

    Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ).

  • BVerwG, 12.04.2021 - 1 B 18.21

    Anforderungen an die Berufungsbegründung eines innerhalb einer mehrfach

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Wahl einer Verwerfung der Berufung im Beschlusswege nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 , Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

    Der Umstand, dass die Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 4; B.v. 24.4.2017 - 6 B 17/17 - juris, Rn. 14 f.).
  • VG Göttingen, 01.03.2018 - 2 A 165/16

    Ab-Vermerk; abweichende Anwendungspraxis; Anwendungspraxis; Ausschlussfrist;

    Hat die Behörde dagegen nicht alle im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen, liegt ein Ermessensdefizit vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17/17 - zit. nach juris Rn. 13 f.), das nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Rücknahmeentscheidung führt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 13 A 2224/18

    Betreffen eines grenzüberschreitenden Güterverkehrskorridors und faktische

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22

    Rüge eines Anhörungsmangels

  • VG Minden, 11.08.2020 - 3 K 10513/17
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a B 22.31201

    Zustellung an den Kläger persönlich trotz anwaltlicher Vertretung

  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 13 B 296/22

    Anordnung der Abschaltung der genutzten Auskunftsdiensterufnummer wegen Verstößen

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