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   BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2477
BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83 (https://dejure.org/1984,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1984 - 3 C 1.83 (https://dejure.org/1984,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1984 - 3 C 1.83 (https://dejure.org/1984,2477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weingesetz - Verkehrsverbot - Herstellungsverbot - Allgemeines Bezeichnungsverbot - Erzeugnisse - Verwechselbare Getränke - Kalte Ernte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83
    Entscheidend hierfür ist die Verkehrsauffassung, bei deren Ermittlung grundsätzlich auf die Vorstellungen eines "Durchschnittsverbrauchers" abzustellen ist (vgl. Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - S. 10 f.; Zipfel, Komm. zum LMBG § 17 Rdnr. 217 ff.; Holthöfer-Nüse-Franck, Komm. zum Lebensmittelrecht § 17 Rdnr. 219 ff., 492 ff.).

    Es muß dies nunmehr unter Beachtung der im vorliegenden Revisionsurteil zu § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b LMBG vertretenen Rechtsauffassung (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 -) nachholen.

  • BVerwG, 25.06.1987 - 3 C 34.86

    Voraussetzungen des Feststellungsinteresses im Rahmen einer Feststellungsklage -

    Zuzugeben ist dem Berufungsgericht, daß sich der "Durchschnittsverbraucher", auf dessen Vorstellungen grundsätzlich bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. Urteile vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - <BVerwGE 68, 177 = Buchholz 418.711 Nr. 5 = LRE Bd. 15, 266> und vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 1.83 - <BVerwGE 69, 238 = Buchholz 418.711 Nr. 6 = LRE Bd. 16, 121>; Zipfel. a.a.O., C 100 § 17 Rdnr. 217 ff.; Holthöfer/Nüse/Franck, a.a.O. § 17 Rdnr. 219 ff., 492 ff.), in der Regel keine konkreten Vorstellungen über die Beschaffenheit eines Lebensmittels, mithin auch nicht über die zur Herstellung eines Gebäcks verwendete Fettart macht, sondern davon ausgehen wird, seine Beschaffenheit werde redlicher Übung und dem Herkommen entsprechen.
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