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   BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05   

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BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05 (https://dejure.org/2006,28121)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 PB 16.05 (https://dejure.org/2006,28121)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 6 PB 16.05 (https://dejure.org/2006,28121)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 348/04

    Korrigierende Rückgruppierung eines Diplomsportlehrers - Treuwidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    juris und vom 14. September 2005 4 AZR 348/04 juris).
  • BVerwG, 21.03.2005 - 6 PB 8.04

    Mitbestimmung bei Lohngestaltung und Auswahlrichtlinien; Projekt zur

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschluss vom 21. März 2005 BVerwG 6 PB 8.04 Buchholz 251.51 § 68 MVPersVG Nr. 1 S. 2 f., 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Empfehlung der Einigungsstelle

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    In solchen Fällen findet eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht mehr statt (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2001 BVerwG 6 PB 15.00 Buchholz 251.95 § 88 MBGSH Nr. 1 S. 4 f.).
  • BAG, 11.05.2005 - 4 AZR 332/04

    Eingruppierung einer "Fachkoordinatorin Krankengeld

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen; denn der öffentliche Arbeitgeber will grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteile vom 16. Februar 2000 4 AZR 62/99 BAGE 93, 340, vom 11. Mai 2005 4 AZR 332/04.
  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen; denn der öffentliche Arbeitgeber will grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteile vom 16. Februar 2000 4 AZR 62/99 BAGE 93, 340, vom 11. Mai 2005 4 AZR 332/04.
  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Nach § 547 Nr. 4 ZPO ist ein absoluter Revisionsgrund u.a. dann gegeben, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten war; dazu zählt auch der Fall, dass ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (Urteil vom 1. Dezember 1982 BVerwG 9 C 486.82 BVerwGE 66, 311).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 8 B 27.98

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Diese Rüge ist für die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem anderen Beteiligten, sondern nur von demjenigen erhoben werden kann, der in dem vorangegangenen Rechtszug nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 4 ZR 55/73 BGHZ 63, 78; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1992 BVerwG 5 B 183.91 Buchholz 303 § 579 ZPO Nr. 1 und vom 10. März 1998 BVerwG 8 B 27.98 Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; Albers, in : Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 547 Rn. 11); dies ist hier allenfalls die Beteiligte zu 2, aber nicht der Beteiligte zu 1.
  • BGH, 20.09.1974 - IV ZR 55/73

    Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Diese Rüge ist für die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem anderen Beteiligten, sondern nur von demjenigen erhoben werden kann, der in dem vorangegangenen Rechtszug nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 4 ZR 55/73 BGHZ 63, 78; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1992 BVerwG 5 B 183.91 Buchholz 303 § 579 ZPO Nr. 1 und vom 10. März 1998 BVerwG 8 B 27.98 Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; Albers, in : Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 547 Rn. 11); dies ist hier allenfalls die Beteiligte zu 2, aber nicht der Beteiligte zu 1.
  • BVerwG, 28.06.2000 - 6 P 1.00

    Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Entscheidungen der Einigungsstelle, die sich gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 SAPersVG im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtmäßigkeit hin unterworfen (Beschlüsse vom 21. Oktober 1983 BVerwG 6 P 24.81 BVerwGE 68, 116 = Buchholz 238.33 § 70 BrPersVG Nr. 1, vom 27. Februar 1986 BVerwG 6 P 32.82 Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 und vom 28. Juni 2000 BVerwG 6 P 1.00 BVerwGE 111, 259 ).
  • BVerwG, 27.01.1992 - 5 B 183.91
    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Diese Rüge ist für die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem anderen Beteiligten, sondern nur von demjenigen erhoben werden kann, der in dem vorangegangenen Rechtszug nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 4 ZR 55/73 BGHZ 63, 78; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1992 BVerwG 5 B 183.91 Buchholz 303 § 579 ZPO Nr. 1 und vom 10. März 1998 BVerwG 8 B 27.98 Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; Albers, in : Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 547 Rn. 11); dies ist hier allenfalls die Beteiligte zu 2, aber nicht der Beteiligte zu 1.
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 982/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 21.10.1983 - 6 P 24.81

    Zuständigkeit der Fachkammer - Zuständigkeit und Geschäftsführung der

  • BAG, 01.03.2005 - 9 AZN 29/05

    Gehörsrüge - Rechtsausführungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09

    Einigungsstelle; außerordentliche Kündigung; Letztentscheidungsrecht bei nicht

    Dementsprechend ist für das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu unterscheiden: Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Beteiligungsrecht um ein Mitgestaltungsrecht, das dem Personalrat - und in der Folge auch der Einigungsstelle - bei der Entscheidung einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt, so beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums, hat mithin nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006, a.a.O.).

    Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Beteiligungsrecht um ein Mitbeurteilungsrecht bei der strikten Rechtsanwendung, so unterliegt der Beschluss der Einigungsstelle der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O., und vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16.05 -, Juris Rn. 4).

    Bezüglich der hier streitigen Feststellung eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Beschäftigten ist indessen weder den Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens noch der Einigungsstelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O. zur die Frage der grob fahrlässigen Schadensverursachung, und Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O.).

  • VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08

    Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigten

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, a.a.O. sowie vom 24. Mai 2006 - 6 PB 16.05 - zitiert nach Juris, Rdziff. 4; vgl. auch Beschluss vom 27. Februar 1986 - 6 P 32/82 -, Buchholz 238.37 § 97 NW PersVG Nr. 3), der die Fachkammer folgt, ist die - ungeachtet einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990, a.a.O.) - zulässige gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung der Einigungsstelle.

    Diese Kontrolle ist je nachdem, ob der Einigungsstelle im konkreten Einzelfall ein eigener Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zusteht oder es (nur) um Fragen der strikten Rechtsanwendung geht, der Kontrolle der Einhaltung des rechtlichen Rahmens dieses Entscheidungsspielraums oder der vollen gerichtlichen Nachprüfung im Beschlussverfahren unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rdziff. 4).

    Die Auffassung des Beteiligten zu 2), wonach die Überprüfung des Beschlusses der Einigungssteller im Beschlussverfahren gemäß § 91 Abs. 2 PersVG sich auf rein verfahrensrechtliche Aspekte beschränken müsse und keinesfalls die inhaltliche (hier: die materiellrechtliche) Richtigkeit der Entscheidung betreffen dürfe, ist insbesondere mit dem auch hier (zumindest) auf die zusätzliche Rechtskontrolle der Maßnahme gerichteten Sinn des Mitbestimmungsverfahrens nicht vereinbar; eine solch weitgehende Einschränkung lässt sich auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, a.a.O. sowie vom 24. Mai 2006, a.a.O.) ableiten.

  • BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats

    Der gerichtliche Ausspruch kann sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung gerichtet sein (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 = Buchholz 238.34 § 81 HmbPersVG Nr. 1 S. 10 f., vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 - BVerwGE 68, 116 = Buchholz 238.33 § 70 BrPersVG Nr. 1, vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 S. 4, vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 - BVerwGE 111, 259 , insoweit bei Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 101 nicht abgedruckt, und vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16.05 - juris Rn. 4).
  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 96/19
    An der Statthaftigkeit würde es fehlen, wenn es sich bei dem Beschluss lediglich um eine Empfehlung handeln würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006, 6 PB 16/05, juris Rn. 5).

    aa) Soweit der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums beschränkt, hat also nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit zum Gegenstand (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006, 6 PB 16/05, juris Rn. 4; Weber, a.a.O., § 71 Rn. 50; Widmaier, a.a.O., § 71 Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 60 PV 13.20

    Wirksamkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle - Vereinbarkeit des Landesrechts

    Soweit der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, ist die Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums beschränkt, also auf eine Rechtskontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16/05 - juris Rn. 4; Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 71 Rn. 46 ff.; Berg, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 36).
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