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   BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10   

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BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10 (https://dejure.org/2011,8554)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 WB 33.10 (https://dejure.org/2011,8554)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 1 WB 33.10 (https://dejure.org/2011,8554)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Besetzung eines Dienstpostens der Bundeswehr genügt Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Erwägungen und der für eine Auswahlentscheidung geltenden Grundsätze; Überprüfung der Besetzung eines Dienstpostens der Bundeswehr im Hinblick auf die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Bei dem Vergleich der aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2009 habe der Bundesminister der Verteidigung bei dem Beigeladenen zu Unrecht einen "Statuszuschlag" von 1, 0 Punkten angerechnet; diese Verfahrensweise widerspreche seiner Ankündigung im Verfahren BVerwG 1 WB 39.07, den sich aus einem höheren Statusamt ergebenden Vorteil auch in Zukunft bei vergleichbaren Auswahlentscheidungen mit einem Zuschlag von (lediglich) 0,25 Punkten zu berücksichtigen.

    aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - Rn. 38 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).

    Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42).

    Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).

    Es ist dem zuständigen Vorgesetzten überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht beimisst (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - Rn. 49 a.a.O. m.w.N.).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 536; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50).

    Soweit das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats seitens des zuständigen Vorgesetzten auch auf Verwendungsvorschläge für Folgeverwendungen und auf weitere Sicht rekurriert werden (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 67).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 16 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 22 ).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

    Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

    bb) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.):.

    Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).

    Mit dieser Einschätzung hat der Bundesminister der Verteidigung auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung und nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDV 20/6) vorrangig heranzuziehen ist (Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 38 a.a.O.).

    Der Bundesminister der Verteidigung konnte deshalb diese Beurteilungen mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen sind, der Auswahlentscheidung zugrunde legen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O., Rn. 48 ff).

  • BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10

    Notwendige Beiladung gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) bei

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 23).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 536; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50).

    Das kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und sich damit in dieselbe kostenrechtliche Position wie ein Antragsteller begibt (Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 63).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 16 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 22 ).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

    bb) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.):.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 16 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 22 ).

    Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 23).

    Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

    Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08

    Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Insoweit enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897, 1904) - SoldGG - zugunsten schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten eine spezielle Schutzvorschrift, die im Wesentlichen den Benachteiligungsschutz übernimmt, der sich für Soldaten bis dahin aus § 128 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung ergab (vgl. dazu Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - Rn. 29 = Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Das statusrechtliche Amt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem jeweiligen Beamten (oder Soldaten) verliehene Amtsbezeichnung definiert (Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8, Beschluss vom 15. Juni 1995 - BVerwG 2 B 16.95 - DÖV 1995, 1002 = juris Rn. 7).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 536; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50).
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10
    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die vollzogene Einweisung in eine Planstelle der dienstpostenadäquaten - höheren - Besoldungsgruppe, nicht nur die zeitweilige Wahrnehmung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens (vgl. Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 16.95

    Eingriff in das statusrechtliche Amt des Richters am Amtsgericht durch

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

    aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden wird, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 38 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 27).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49).

    Der Bundesminister der Verteidigung hat ursprünglich in Konkurrentenverfahren mit Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der bis Januar 2007 geltenden Fassung (mit einer sieben Stufen umfassenden Notenskala) einen Statuszuschlag in Höhe von 0, 25 berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 61); für Beurteilungen nach dem neuen System mit der neunstufigen Leistungsbewertung hält er einen Statuszuschlag von 1, 0 für angemessen (vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 7, 50).

    Unzulässig ist hingegen die pauschale Schlussfolgerung, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 und Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 = juris Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49 am Ende).

    Wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, stellt die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten dar (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46).

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 41.11

    Notwendigkeit der Vornahme eines Leistungsvergleichs von Bewerbern auf eine

    aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden ist, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 27).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49).

    Der Bundesminister der Verteidigung hat ursprünglich in Konkurrentenverfahren mit Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der bis Januar 2007 geltenden Fassung (mit einer sieben Stufen umfassenden Notenskala) einen Statuszuschlag in Höhe von 0, 25 berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 61); für Beurteilungen nach dem neuen System mit der neunstufigen Leistungsbewertung hält er einen Statuszuschlag von 1, 0 für angemessen (vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 7, 50).

    Unzulässig ist hingegen die pauschale Schlussfolgerung, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 und Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 - Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49 am Ende).

    Wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung darstellt und der zu besetzende Dienstposten auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, stellt die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten dar (vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46).

  • BVerwG, 16.11.2012 - 1 WB 1.12

    Ermessen bei der Auswahl eines Chefarztes für ein Bundeswehrkrankenhaus

    Hinzu kommt, dass der Antragsteller in einem höheren (nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten) Statusamt beurteilt wurde als der Beigeladene (Besoldungsgruppe A 16), was regelmäßig die Zubilligung eines "Statuszuschlags" rechtfertigt, der den Leistungsvorsprung weiter vergrößert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49).

    Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Promotion, sofern sie - wie hier - keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten darstellt (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46 und vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - Rn. 50).

  • BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 38.10

    Zulassung zur Laufbahn; Chancengleichheit im Auswahlverfahren

    Die Stammdienststelle und das Personalamt konnten deshalb diese Beurteilungen mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen sind, ihren Entscheidungen zugrunde legen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 -).
  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 40.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann bei einer Auswahlentscheidung auch auf Verwendungsvorschläge der beurteilenden Vorgesetzten für Folgeverwendungen der Beurteilten und für deren Verwendungen auf weitere Sicht rekurriert werden, wenn dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung - wie hier - nicht in Frage gestellt wird (Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 67 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 52).
  • BVerwG, 30.09.2019 - 1 WDS-VR 8.19

    Zulassung eines Hauptfeldwebels zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 50, vom 24. Mai 2011 - 1 WB 33.10 - Rn. 49, vom 25. September 2012 - 1 WB 41.11 - juris Rn. 38 und vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 45 f.).
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