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   BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10   

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BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10 (https://dejure.org/2011,8002)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2011 - 4 BN 45.10 (https://dejure.org/2011,8002)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 4 BN 45.10 (https://dejure.org/2011,8002)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 ROG, § 4 Abs 2 S 1 FluLärmSchutzVerbG, EGRL 42/2001
    Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen; standortgenaue Vorgaben und Planungshoheit der Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Umweltprüfung bezieht sich auf das nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans zu Verlangende; Ausrichtung der Umweltprüfung an dem nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein ...

  • rewis.io

    Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen; standortgenaue Vorgaben und Planungshoheit der Gemeinde

  • ra.de
  • rewis.io

    Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen; standortgenaue Vorgaben und Planungshoheit der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltprüfung bezieht sich auf das nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans zu Verlangende; Ausrichtung der Umweltprüfung an dem nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Siedlungsbeschränkung als raumordnungsrechtliches Ziel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1609
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Dass die Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden kann, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 64, 155; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294, juris Rn. 19).

    Soweit die Beschwerde auf die "Arbeitsteilung" zwischen Raumordnung (Landesplanung) und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung verweist, wird nicht beachtet, dass das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69) - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht die Aussage enthält, dass sich die Planungskompetenz der Raumordnung auf eine zielförmige Standortausweisung für Flughäfen beschränkt.

    5.2 Die unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69 - 74) erhobene Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 17) scheitert daran, dass die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Raumordnerische Planungszonen zur Siedlungsbeschränkung unterscheiden sich daher deutlich von Maßnahmen des Lärmschutzes, die sich an den Träger der Infrastrukturanlage richten, die Einhaltung verfassungs- und fachplanungsrechtlicher Zumutbarkeitsgrenzen sichern sollen und im Kern ordnungsrechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 Rn. 179).

    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - a.a.O. Rn. 174) zugrunde gelegt, dass das Abwägungsergebnis insbesondere dann unangemessen sein kann, wenn die Planungshoheit einer Gemeinde durch standortgenaue Vorgaben der Raumordnung beschränkt werde, ohne dass dafür überörtliche Interessen von höherem Gewicht vorliegen, und im Anschluss daran im Einzelnen begründet, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Raumordnungsplangeber den für den Umgang mit immissionsbedingten Nutzungskonflikten bekannten Trennungsgrundsatz im Einzelfall zu einer verbindlichen Regel aufwerte, wenn anders die Konflikte nicht vermeidbar seien (UA S. 44 f.).

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (Beschluss vom 18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - NuR 2011, 284 Rn. 61 ff.), ist nach § 7 Abs. 5 ROG a.F. - in den von den Ländern zu schaffenden Rechtsgrundlagen - vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt wird (Satz 1).

    Des Weiteren ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Auswirkungen "vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen und als erheblich anzusehen sind (Beschluss vom 18. Januar 2011 a.a.O. Rn. 64).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Soweit die Beschwerde schließlich als Divergenzrüge eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329 ) geltend macht (Beschwerdebegründung S. 20 - 21), scheitert die Rüge wiederum an der nicht ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs.
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Dass die Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden kann, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 64, 155; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Landesrechts klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwirft (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf; sie trägt - im Zusammenhang mit einer weiteren Grundsatzrüge - lediglich vor, die inhaltlichen Vorgaben der landesrechtlichen Vorschrift blieben nicht hinter den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 zurück, sondern gingen sogar darüber hinaus (Beschwerdebegründung S. 6).
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Die Aussage, dass für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Landesregierung angesichts der strikten Formulierungen in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 3 und 4 FLärmSchG kein Spielraum bestehen dürfte, die Lärmgrenzwerte zu unterschreiten (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 604 = UA S. 147), bezieht sich nur auf die Befugnisse der nach dem Fluglärmschutzgesetz zuständigen Behörden.
  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmschutzgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt, sind nunmehr in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten (Beschlüsse vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. - insoweit nicht veröffentlicht in: Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 , juris Rn. 29 und vom 11. Dezember 2007 - BVerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 11.12.2007 - 4 A 3001.07

    - für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10
    Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmschutzgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt, sind nunmehr in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten (Beschlüsse vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. - insoweit nicht veröffentlicht in: Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 , juris Rn. 29 und vom 11. Dezember 2007 - BVerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 29).
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