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   BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98   

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BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98 (https://dejure.org/1998,15053)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1998 - 2 B 32.98 (https://dejure.org/1998,15053)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 2 B 32.98 (https://dejure.org/1998,15053)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlerfreie Auswahlentscheidung für die Berufung in Professorenämter der Besoldungsgruppe C 3 - Art und Weise der Beförderung von Professoren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98
    Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 2 B 73.96

    Beamtenrecht: Beförderungsauswahl nach dem Dienstalter, Verschulden des

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98
    Der Streitwert berechnet sich in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG n.F. (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 2 B 73.96 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98
    Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VG Osnabrück, 25.07.2003 - 2 A 25/03

    Besprechungsgebühr; Kostenerstattung (Privatgutachten); Kostenerstattung

    Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens (2 B 32/98) legte er ein von ihm in Auftrag gegebenes Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. vom 10.09.1998 vor.

    Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, weil zwar tatsächlich verschiedene Telefonate zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern des Beklagten geführt worden seien, diese jedoch im Wesentlichen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 stattgefunden hätten, in denen dem Kläger entsprechende Kosten bereits erstattet worden seien.

    Eine Erstattung der geltend gemachten Gutachtenkosten sei ebenfalls schon deshalb abzulehnen, weil das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. nicht für das Widerspruchsverfahren, sondern explizit zur Verwendung in dem seinerzeit anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren 2 B 32/98 erstellt worden sei; in diesem Verfahren aber sei eine Erstattung der entsprechenden Gutachtenkosten durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ausdrücklich abgelehnt worden.

    Einige dieser Gespräche seien im Übrigen zu Zeitpunkten geführt worden, in denen kein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei; auch die während der seinerzeit anhängigen Eilverfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 geführten Telefonate hätten nicht allein der Förderung dieser Verfahren, sondern auch dem Ziel gedient, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 13.06.1997 zu erreichen.

    Dem Entstehen der Besprechungsgebühr kann der Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die fraglichen Telefongespräche im Wesentlichen im Zusammenhang mit den seinerzeit anhängigen gerichtlichen Eilverfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 stattgefunden hätten, für die dem Kläger bereits entsprechende Kosten erstattet worden seien.

    und 22.10.1998 in dem Verfahren 2 B 32/98 das Gutachten der Landwirtschaftskammer mehrfach (und umfangreich) verteidigt und damit zu erkennen gegeben, dass er die dort enthaltenen Ergebnisse für zutreffend hält; angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch das bloße "Äußern von Zweifeln" seitens des Klägers - ohne Einholung eines privaten Gegengutachtens - von der Richtigkeit eines gegenteiligen Rechtsstandpunkts hätte überzeugen lassen bzw. in eine kritische Überprüfung des Gutachtens der Landwirtschaftskammer eingetreten wäre.

    Der Erstattungsfähigkeit der - der Höhe nach vom Beklagten nicht angegriffenen - Kosten für das Gutachten H. vom 10.09.1998 steht schließlich auch nicht entgegen, dass dieses Gutachten die Entscheidung des Beklagten - nämlich dem Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 13.06.1997 abzuhelfen - letztlich nicht beeinflusst hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kopp, VGH Mannheim, jew. aaO) oder dass es - jedenfalls vordergründig - im Rahmen des seinerzeit anhängigen Gerichtsverfahrens 2 B 32/98 vorgelegt worden ist.

    Soweit der Beklagte aus dem letztgenannten Umstand schließen will, das Gutachten sei "explizit zur Verwendung in dem Verfahren 2 B 32/98", nicht dagegen für das Widerspruchsverfahren gefertigt worden, stellt dies - wie bereits oben im Zusammenhang mit der Besprechungsgebühr dargelegt - eine zu formalistische und deshalb im Ergebnis nicht gerechtfertigte Betrachtungsweise dar, die den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem genannten Gerichtsverfahren und dem zeitgleich anhängigen Widerspruchsverfahren verkennt.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2040/99

    Bindungswirkung eines Aussetzungsbeschlusses;; Aussetzungsbeschluß, Bindung

    Auf weiteren Antrag des Antragstellers setzte das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen durch Beschluss vom 3. November 1998 2 B 32/98 eine Frist bis zum 15. Januar 1999, die Nutzung des Stalles 3 aufzugeben.

    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Bindungswirkung seiner Eilbeschlüsse vom 18. Februar 1998 - 2 B 82/97 - und vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - bestehe fort.

    Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen die besseren Gründe für die Annahme, mit Bauschein vom 5. Januar 1999 sei dem Beigeladenen ein "Aliud" genehmigt worden, die Bindungswirkung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1998 - 2 B 82/97 - und vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - erfasse diese Baugenehmigung daher nicht.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99

    Androhung eines Zwangsgeldes; Zwangsgeld; Nachbarschutz; Aussetzung der

    Mit weiterem Beschluss vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - gab es dem Beigeladenen auf, die Nutzung dieses Stalles bis zum 15. Januar 1999 einzustellen; der dagegen gestellte Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3.12.1998 1 M 5241/98 ).

    Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, welche sich auf eine entsprechende Anwendung des § 172 VwGO stützt und der Vollstreckung seines Eilbeschlusses vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - dienen soll (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 568).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 1 M 2569/99

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung für; Geruchsausbreitung;

    Dies durfte nicht bereits mit der Begründung geschehen, die Bindungswirkung seiner Eilbeschlüsse vom 18. Februar 1998 - 2 B 82/97 - und vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - stehe der Erteilung der Baugenehmigung entgegen.
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