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   BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08   

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https://dejure.org/2009,2737
BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08 (https://dejure.org/2009,2737)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2009 - 6 C 21.08 (https://dejure.org/2009,2737)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 6 C 21.08 (https://dejure.org/2009,2737)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    WaffG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 48 Abs. 3; VwVfG § 35 Satz 2
    Feststellungsbescheid; Bundeskriminalamt; Allgemeinverfügung; Allgemeinverbindlichkeit; Jagdlampe; Konkretisierungsbefugnis; verbotene Waffen; Umgang; Schusswaffenzubehör.

  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 48 Abs. 3
    Allgemeinverbindlichkeit; Allgemeinverfügung; Bundeskriminalamt; Feststellungsbescheid; Jagdlampe; Konkretisierungsbefugnis; Schusswaffenzubehör; Umgang; verbotene Waffen

  • Wolters Kluwer

    Als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen als verbotene Waffen; Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch das Bundeskriminalamt im Wege des Feststellungsbescheids

  • Judicialis

    WaffG § 2 Abs. 5; ; WaffG § 52; ; WaffG § 53; ; VwGO § 42 Abs. 1; ; VwVfG § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrecht: Als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen als verbotene Waffen; Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch das Bundeskriminalamt im Wege des Feststellungsbescheids

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Feststellung von Jagdlampensets als verbotene Waffen durch das Bundeskriminalamt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jagdlampensets

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Jagdlampenset" ist keine verbotene Waffe - Bundesverwaltungsgericht stoppt das Bundeskriminalamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 838
  • DVBl 2009, 1260
  • DÖV 2009, 920
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2008 - KVR 28/07

    EDIFACT

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08
    Maßgebliches Kriterium für die Unterscheidung einer Rechtsnorm von einem Verwaltungsakt ist die dem Verwaltungsakt eigene verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07 - NVwZ 2009, 195 Rn. 10 f.).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08
    Doch gehören zu den Verwaltungsakten auch die sog. Allgemeinverfügungen, die sich ebenso wie Rechtsnormen an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten (s. § 35 Satz 2 VwVfG sowie BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 ).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08
    Es handelt sich mithin, obgleich der Bescheid nicht an die Klägerin adressiert ist, um einen sie belastenden Verwaltungsakt, so dass ihre Klagebefugnis aus der allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Art. 2 Abs. 1 GG folgt (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

    Feststellungsbescheiden des Bundeskriminalamtes nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz kommt kein Rechtsnormcharakter zu, vielmehr stellen sie Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG des Bundes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2009 - 6 C 21/08 -, NVwZ-RR 2009, 838; Gade/Stoppa, Kommentar zum Waffengesetz, 2011, § 2 Rn. 10).
  • VGH Hessen, 13.09.2012 - 4 A 1170/11

    Einordnung eines "Kyoketsu-Shogei" mit abgestumpfter Klinge als Waffe; Einordnung

    Durch die vom BKA in dem angegriffenen Bescheid in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung (s. dazu BVerwG, Urt. vom 24.06.2009 - 6 C 21/08 - juris-Dokument) getroffenen Feststellung, dass der ihm vorgelegte Gegenstand (Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitts 1, Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG erfüllt, kommt eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten (allgemeine Freiheitsgewährleistung, Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.

    Deshalb wird der Kläger durch eine Einstufung dieses Gegenstandes als verbotene Waffe wegen des damit verbundenen, mit Strafdrohung versehenen Umgangsverbots in seinen Rechten berührt (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 24.06.2009, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 20.277

    Unkenntnis von der Einordnung als verbotene Waffe (hier: sog. Affenfaust)

    Sie stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BVerwG, U.v. 24.6.2009 - 6 C 21/08 - NVwZ-RR 2009, 838/839).
  • BVerwG, 29.07.2021 - 4 VR 8.20

    Bauverbot; Brunnenanlage; Bundesfachplanungsentscheidung; Drehstrom; Erdkabel;

    Sie ist damit normativ als Sonderform des Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG) qualifiziert und dient der Regelung eines konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2009 - 6 C 21.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 98 Rn. 17).
  • VG Wiesbaden, 19.01.2022 - 6 K 1004/21

    Zur Waffeneigenschaft eines Abwehrsprays

    Bei dem Abwehrspray handelt es sich auch nicht um einen Alltagsgegenstand, der nur in einer von mehreren Verwendungsmöglichkeiten den Tatbestand einer (verbotenen) Waffe erfüllt, wie der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 24.6.2009 - 6 C 21/08 - ausführt.

    Der Fall ist damit nicht vergleichbar mit der Jagdlampe, die Streitgegenstand der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist und gerade nicht primär als verbotener Zielscheinwerfer beworben wurde und von der Bauart her auch gar nicht als solcher geeignet war (BVerwG, Urteil vom 24.6. 2009 - 6 C 21/08 - Rn. 22).

  • VG München, 15.02.2017 - M 7 K 16.4911

    Keine Erteilung des Jagdscheins aufgrund Verstoßes gegen das Waffenrecht

    Liegt keine konstruktions- oder bauaurtbezogene Zweckbestimmung vor, kommt es darauf an, ob der Erwerber damit zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen will (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2009 - 6 C 21/08 - juris Rn. 20, 21).
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