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   BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14   

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BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14 (https://dejure.org/2015,26267)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2015 - 9 C 25.14 (https://dejure.org/2015,26267)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14 (https://dejure.org/2015,26267)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut überprüft werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunkanstalten erwirken Überprüfung der Kalkulation von Frequenznutzungsbeiträgen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut überprüft werden

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Die beiden genannten Aufgaben lassen sich mit den Begriffen Entstörung und Marktbeobachtung umschreiben (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 zu einer vergleichbaren früheren Fassung des EMVG).

    Auch die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG schließt weder ausdrücklich noch sinngemäß die Erhebung eines Beitrags nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).

    Das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgabe ist allerdings angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).

    Soweit ihm dabei Spielräume eröffnet sind, wird ihm damit zugleich ermöglicht, zu erwartende technische Entwicklungen zeitnah in die Beitragsbemessung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 zur früheren, im Wesentlichen vergleichbaren Gesetzesfassung).

    Der Selbstbehalt hat zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der der Bundesnetzagentur übertragenen Aufgaben der Marktbeobachtung (§ 8 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1 Nr. 2 EMVG a.F.) und der Entstörung (§ 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F.) zwar in herausgehobenem Maße den Senderbetreibern zugute kommt, daneben aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).

    Vor diesem Hintergrund ist für die hier in Rede stehenden Beitragsjahre 2003 und 2004 die Bewertung des Allgemeininteresses durch den Verordnungsgeber - unbeschadet seiner Aufgabe, etwaige Änderungen der Interessenlage zu erfassen und rechtlich umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 206 f.) - von seinem normativen Gestaltungsspielraum gedeckt.

    Ergeben sich aus technischem Fortschritt oder Fortentwicklung der (Verwaltungs-)Praxis ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand realitätsnähere Maßstäbe, sind diese im Lichte einer wirklichkeitsgerechteren Beitragsbemessung zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140212.1bvl001110] - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 14, 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 5; vgl. zur Möglichkeit der zeitnahen Einbeziehung technischer Entwicklungen in die Beitragsbemessung bereits BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).

    Mit dem Beitrag nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. sollen die Vorteile abgegolten werden, die gerade den Senderbetreibern durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen in besonderem Maße zufließen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 zur Vorgängerregelung).

    Unter diesem Blickwinkel kommt die vorteilsorientierte Beitragsfinanzierung der Finanzierung durch Gebühren nach dem Veranlasserprinzip inhaltlich nahe (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 208).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - NVwZ 2014, 1448 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1966 - 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 und vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 ).

    Wie bereits ausgeführt, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt regelmäßig der Gedanke der Gegenleistung; Beiträge werden im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 Rn. 43).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Berlin - Unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht nur, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, sondern auch, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 21 und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 BN 1.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 BN 1.13

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht nur, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, sondern auch, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 21 und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 BN 1.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Ergeben sich aus technischem Fortschritt oder Fortentwicklung der (Verwaltungs-)Praxis ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand realitätsnähere Maßstäbe, sind diese im Lichte einer wirklichkeitsgerechteren Beitragsbemessung zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140212.1bvl001110] - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 14, 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 5; vgl. zur Möglichkeit der zeitnahen Einbeziehung technischer Entwicklungen in die Beitragsbemessung bereits BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Grundsätzlich handelt es sich bei der Überprüfung einer Kalkulation um tatsächliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellungen i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO, die das Revisionsgericht nicht selbst treffen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 und vom 25. April 2013 - 3 C 1.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 32 Rn. 16).
  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Ergeben sich aus technischem Fortschritt oder Fortentwicklung der (Verwaltungs-)Praxis ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand realitätsnähere Maßstäbe, sind diese im Lichte einer wirklichkeitsgerechteren Beitragsbemessung zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140212.1bvl001110] - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 14, 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 5; vgl. zur Möglichkeit der zeitnahen Einbeziehung technischer Entwicklungen in die Beitragsbemessung bereits BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 ).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Denn der Senat macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch, weil er eigene Feststellungen hierzu nicht für zweckmäßig hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2002 - 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f., vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Nach diesem Prinzip, das eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehen; auch dürfen einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 und vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - BVerwGE 149, 170 Rn. 22).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14
    Denn der Senat macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch, weil er eigene Feststellungen hierzu nicht für zweckmäßig hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2002 - 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f., vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    Blankettstrafgesetz

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 8.02
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12
  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 26.14

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • BVerfG, 27.04.1994 - 2 BvL 3/91

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer

  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 24.14

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Ergänzung von Rechtsnormen durch Verlautbarungen ohne eigene Rechtsnormqualität -

  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 14.61

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

  • EuGH, 27.06.2013 - C-485/11

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 24.14

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten EMV-Beiträgen, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 sowie Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren 9 C 23.14 und 9 C 25.14), kann insoweit auf die Frequenznutzungsbeiträge übertragen werden.

    Denn anders als bei dem EMV-Beitrag (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 23.14 und 9 C 25.14, jeweils Rn. 20) ist hinsichtlich des Frequenznutzungsbeitrags schon im Ansatz nicht erkennbar, dass die Kabelbetreiber von der damit abgegoltenen Aufgabenwahrnehmung profitieren könnten.

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 26.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber;

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten EMV-Beiträgen, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 sowie Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren 9 C 23.14 und 9 C 25.14), kann insoweit auf die Frequenznutzungsbeiträge übertragen werden.

    Denn anders als bei dem EMV-Beitrag (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 23.14 und 9 C 25.14, jeweils Rn. 20) ist hinsichtlich des Frequenznutzungsbeitrags schon im Ansatz nicht erkennbar, dass die Kabelbetreiber von der damit abgegoltenen Aufgabenwahrnehmung profitieren könnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 9 A 543/11

    Reduzierung der festgesetzten EMVG-Beiträge für den Ton-Rundfunk-UKW-Sender Kleve

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14 - stehen die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung eines solchen Beitrages für Maßnahmen der Störungsbearbeitung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F) und der Marktbeobachtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EMVG a.F.) sowie die Wirksamkeit der theoretischen Versorgungsfläche je zugeteilter Frequenz als Bezugseinheit nicht mehr in Frage.

    Im vorliegenden Fall ist nur noch die Beitragskalkulation insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14 -, Rn. 51, zu überprüfen.

    Dabei sind sich die Beteiligten im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Juni 2015 -.9 C 25.14 -, Rn. 51) formulierten Prüfauftrag darüber einig, dass eine - der gesetzlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG (a. F.) folgende - aufwandsbezogene Zuordnung der Kosten der Marktaufsicht zu bestimmten Nutzergruppen nicht möglich ist (vgl. Seite 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 9 A 544/11

    Reduktion der festgesetzten EMVG-Beiträge für den Fernseh-Rundfunk-Sender

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14 - stehen die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung eines solchen Beitrages für Maßnahmen der Störungsbearbeitung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F) und der Marktbeobachtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EMVG a.F.) sowie die Wirksamkeit der theoretischen Versorgungsfläche je zugeteilter Frequenz als Bezugseinheit nicht mehr in Frage.

    Im vorliegenden Fall ist nur noch die Beitragskalkulation insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14 -, Rn. 51, zu überprüfen.

    Dabei sind sich die Beteiligten im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Juni 2015 -.9 C 25.14 -, Rn. 51) formulierten Prüfauftrag darüber einig, dass eine - der gesetzlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG (a. F.) folgende - aufwandsbezogene Zuordnung der Kosten der Marktaufsicht zu bestimmten Nutzergruppen nicht möglich ist (vgl. Seite 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017).

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