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   BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18   

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BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18 (https://dejure.org/2020,26430)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2020 - 6 C 23.18 (https://dejure.org/2020,26430)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 6 C 23.18 (https://dejure.org/2020,26430)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RStV § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 3 und 5, § 7a, § 38 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48; AVMD-Richtlinie Art. 1 Abs. 1 Buchst. i, Art. 19 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
    Absetzung der Werbung vom restlichen Programm; Ankündigung; Beanstandung; Bedeutung des Sendegeschehens; Dauerwerbesendung; Kennzeichnungspflicht; Trennungsgebot; Verwechselungsgefahr; Werbeblockgebot; Werbespots; Werbung; Wirtschaftswerbung; Zuschauer; andere ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 7 RdFunkStVtr BW, § 7 Abs 3 RdFunkStVtr BW, § 7 Abs 5 RdFunkStVtr BW, § 7a RdFunkStVtr BW, § 38 Abs 2 RdFunkStVtr BW

  • rewis.io

    Beanstandung der Ankündigung einer Dauerwerbesendung und der Verletzung des Trennungsgebots

  • doev.de PDF

    Beanstandung der Ankündigung einer Dauerwerbesendung und der Verletzung des Trennungsgebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung; Verstoß gegen das Ankündigungserfordernis einer Dauerwerbesendung; Anforderungen des Gebots der erkennbaren Trennung zwischen Werbung und Programm; Fehlende Wahrnehmbarkeit des Schriftzugs ...

  • datenbank.nwb.de

    Beanstandung der Ankündigung einer Dauerwerbesendung und der Verletzung des Trennungsgebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beanstandung der Ankündigung einer Dauerwerbesendung und Verletzung des Trennungsgebots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 341
  • K&R 2020, 771
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    Hieran anknüpfend erachtet Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen - WerbeRL/Fernsehen - i.d.F. vom 18. September 2012 als Trennlinie zwischen Werbespot und Dauerwerbesendung eine Dauer von 90 Sekunden für maßgebend; sie entfaltet jedoch als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 32 ff.).

    Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ankündigungserfordernis dieselben Ziele verfolgt wie das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11): Zum einen dient es vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens.

    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.

    Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen (vgl. ebenso zum Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 20 ff.).

    Die Ankündigung mit dem Inhalt, als Nächstes stehe eine Dauerwerbesendung unmittelbar bevor, erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie als selbständiges Element den Bildschirm optisch dominiert (vgl. entsprechend zum Trennungsgebot: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 26 f.).

    Vielmehr ist sie nur gewährleistet, wenn die laufenden Bilder des Programms durch die optischen Mittel der Ankündigung weitgehend überdeckt oder der Schriftzug für einen längeren Zeitraum deutlich sichtbar im dargestellten Sinne eingeblendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 27).

    d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.

    Jedoch ist kennzeichnend für die anderen Sendungsteile, dass sie den Begriff der Wirtschaftswerbung nicht erfüllen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 31 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B6B150.18.0] - NVwZ-RR 2020, 158 Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15

    Aufgedrängte Werbung; Beanstandung; Fremdproduktion; Irreführung; Kommission für

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    Die Auslegung und Anwendung des Ankündigungserfordernisses in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV und des Trennungsgebots in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV unterliegen vollständiger gerichtlicher Kontrolle (zum Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    § 38 Abs. 2 RStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt zum Einschreiten und stellt nur die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels in ihr Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 9).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18

    Erkennbarkeitsgebot; Programm; Trennungsgebot; Werbung; Wirtschaftswerbung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    Jedoch ist kennzeichnend für die anderen Sendungsteile, dass sie den Begriff der Wirtschaftswerbung nicht erfüllen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 31 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B6B150.18.0] - NVwZ-RR 2020, 158 Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    d) Das so verstandene Ankündigungserfordernis ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter, die auch die Finanzierung des Programms durch Werbung umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 29), vereinbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 11 S 51.08

    Kennzeichnung von Fernsehdauerwerbesendungen mit "Promotion" unzureichend

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    In diesen Fällen kann für die Abgrenzung von einer Dauerwerbesendung auf die Länge abgestellt werden: Denn während Fernsehwerbespots angesichts der in § 45 Abs. 1 RStV normierten zeitlichen Begrenzung ihrer Ausstrahlung und des für sie geltenden Werbeblockgebots (zu Ausnahmen davon s. § 7a RStV) regelmäßig nur von kurzer Dauer sind und sie ihre Werbebotschaft alsbald offenbaren müssen, ist dies bei Dauerwerbesendungen, die auch mehrere Minuten dauern können, nicht der Fall (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.23 09 [ECLI:DE:BAYVGH:2008:1015.7CS08.2309.0A] - juris Rn. 16 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 [ECLI:DE:OVGBEBB:2008:0909.OVG11S51.08.0A] - K&R 2008, 770 ).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    Da ein Zuschauer Berichterstattungen und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Bedeutung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (vgl. zu dieser Annahme: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ), ist der Verwechselungsgefahr bei einer Dauerwerbesendung ein höherer Stellenwert als bei Werbespots beizumessen.
  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 7 CS 08.2309

    Privatfernsehen; Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung; Begriff Promotion

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18
    In diesen Fällen kann für die Abgrenzung von einer Dauerwerbesendung auf die Länge abgestellt werden: Denn während Fernsehwerbespots angesichts der in § 45 Abs. 1 RStV normierten zeitlichen Begrenzung ihrer Ausstrahlung und des für sie geltenden Werbeblockgebots (zu Ausnahmen davon s. § 7a RStV) regelmäßig nur von kurzer Dauer sind und sie ihre Werbebotschaft alsbald offenbaren müssen, ist dies bei Dauerwerbesendungen, die auch mehrere Minuten dauern können, nicht der Fall (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.23 09 [ECLI:DE:BAYVGH:2008:1015.7CS08.2309.0A] - juris Rn. 16 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 [ECLI:DE:OVGBEBB:2008:0909.OVG11S51.08.0A] - K&R 2008, 770 ).
  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

    Bei der VwV 2020 handelt es sich nach den eigenen Angaben in deren Einleitung und Zielsetzung (vgl. Seite 4 der VwV 2020) lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 23/18 -, juris Rn. 18, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17/14 -, juris Rn. 34 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 4 B 17.17

    Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags bei Ruhestandsbeamten

    Abgesehen davon sind diese Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern als bloße Verwaltungsvorschrift für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - juris Rn. 37, 43; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 23.18 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
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